RS Vwgh 2022/7/27 Ra 2021/03/0333

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Veröffentlicht am 27.07.2022
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Tir 2004 §36 Abs2
JagdG Tir 2004 §52a Abs8
JagdG Tir 2004 §52a Abs9
VwGG §33 Abs1

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war vom VwG die Rechtmäßigkeit eines auf § 52a Abs. 9 Tir JagdG 2004 gestützten Bescheids der Tiroler Landesregierung (revisionswerbenden Partei) zu beurteilen. Das VwG hat diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Partei zurückverwiesen. Die Erlassung eines Bescheides durch die revisionswerbende Partei auf der Grundlage des § 52a Abs. 9 Tir JagdG 2004 setzt "die Erlassung einer Verordnung" nach § 52a Abs. 8 leg. cit. voraus. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 19. Oktober 2021, die rechtliche Voraussetzung für die Erlassung des vom VwG mit dem angefochtenen Beschluss aufgehobenen Bescheides der revisionswerbenden Partei war, trat nach ihrem Art. II "mit dem Ablauf des 60. Tages nach dem Tag der Kundmachung eines den Wolf 118 MATK betreffenden Ausnahmebescheids nach § 52a Abs. 9 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 auf der Internetseite des Landes Tirol (§ 53a Abs. 2 des Tiroler JagdG 2004) außer Kraft." Nach ihrem klaren Wortlaut nimmt die Außerkrafttretensbestimmung auf den tatsächlichen Vorgang der Kundmachung eines solchen Bescheides Bezug, welcher selbst durch eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides nicht rückgängig gemacht werden kann. Vom weiteren rechtlichen Schicksal des kundgemachten Bescheides ist das Außerkrafttreten der Verordnung hingegen nicht abhängig. Die Veröffentlichung des Bescheides auf der Internetseite des Landes Tirol erfolgte am 27. Oktober 2021. Ungeachtet der Aufhebung dieses Bescheides mit dem angefochtenen Beschluss des VwG ist die Verordnung daher mit Ablauf des 26. Dezember 2021 außer Kraft getreten. Die revisionswerbende Partei hat im fortgesetzten Verfahren bis zum Ablauf des 26. Dezember 2021 nicht neuerlich einen Bescheid erlassen. Da aufgrund des Außerkrafttretens der Verordnung nach § 52a Abs. 8 Tir JagdG 2004 mit Ablauf des 26. Dezember 2021 eine rechtlich zwingend erforderliche Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides nach § 52a Abs. 9 leg. cit. durch die revisionswerbende Partei im fortgesetzten Verfahren weggefallen ist, ist das Rechtsschutzinteresse der revisionswerbenden Partei, welches bei Einbringung der Revision noch bestanden hat, nachträglich weggefallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030333.L02

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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