RS Vwgh 2022/7/28 Ra 2022/13/0066

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Veröffentlicht am 28.07.2022
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207
BauO NÖ 2014 §39 Abs3 idF 2015/001
BauO NÖ 2014 §39 Abs3 idF 2018/053
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/13/0067

Rechtssatz

Erst mit dem Inkrafttreten der NÖ BauO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, fiel ein Ergänzungsbeitrag auch dann an, wenn eine Baubewilligung für einen Neubau (nicht mehr notwendigerweise eine erstmalige Errichtung) oder Zubau erteilt wird (vgl. Motivenbericht, Ltg.-477/B-23/2-2014, 28); ein Zubau liegt insbesondere auch bei einem Wintergarten vor. Mit der Änderung LGBl. Nr. 53/2018 wurde schließlich die Regelung aufgenommen, dass die Ergänzungsabgabe "aus diesem Anlass" (Baubewilligung für einen Neubau oder Zubau) auch dann vorzuschreiben ist, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungs- oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130066.L02

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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