RS Vwgh 2022/7/28 Ra 2022/13/0066

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Veröffentlicht am 28.07.2022
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207
BauO NÖ 2014 §39 Abs3 idF 2015/001
BauO NÖ 2014 §39 Abs3 idF 2018/053
VwRallg
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/13/0067

Rechtssatz

Erst mit dem Inkrafttreten der NÖ BauO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, fiel ein Ergänzungsbeitrag auch dann an, wenn eine Baubewilligung für einen Neubau (nicht mehr notwendigerweise eine erstmalige Errichtung) oder Zubau erteilt wird (vgl. Motivenbericht, Ltg.-477/B-23/2-2014, 28); ein Zubau liegt insbesondere auch bei einem Wintergarten vor. Mit der Änderung LGBl. Nr. 53/2018 wurde schließlich die Regelung aufgenommen, dass die Ergänzungsabgabe "aus diesem Anlass" (Baubewilligung für einen Neubau oder Zubau) auch dann vorzuschreiben ist, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungs- oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.Erst mit dem Inkrafttreten der NÖ BauO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, fiel ein Ergänzungsbeitrag auch dann an, wenn eine Baubewilligung für einen Neubau (nicht mehr notwendigerweise eine erstmalige Errichtung) oder Zubau erteilt wird vergleiche Motivenbericht, Ltg.-477/B-23/2-2014, 28); ein Zubau liegt insbesondere auch bei einem Wintergarten vor. Mit der Änderung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2018, wurde schließlich die Regelung aufgenommen, dass die Ergänzungsabgabe "aus diesem Anlass" (Baubewilligung für einen Neubau oder Zubau) auch dann vorzuschreiben ist, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungs- oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130066.L02

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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