RS Vwgh 2022/7/29 Ro 2020/07/0006

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Veröffentlicht am 29.07.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §104 Abs1 litb
WRG 1959 §111
WRG 1959 §12 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/07/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0019 E 28. September 2006 VwSlg 17018 A/2006 RS 4

Stammrechtssatz

Die Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte haben keinen absoluten, dh unabhängig von einer Verletzung ihrer Rechte bestehenden Anspruch darauf, dass für ein Vorhaben nur dann eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, wenn dieses dem Stand der Technik entspricht. Sie können die Nichteinhaltung des Standes der Technik nur geltend machen, wenn diese dazu führen würde, dass die Verwirklichung des Vorhabens ihre wasserrechtlich geschützten Rechte verletzte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070006.J01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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