RS Vwgh 2022/7/29 Ro 2020/07/0003

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Veröffentlicht am 29.07.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §52
B-VG Art133 Abs4
QZV Ökologie OG 2010 §13 Abs1
QZV Ökologie OG 2010 §13 Abs2
QZV Ökologie OG 2010 §13 Abs3
QZV Ökologie OG 2010 §13 Abs4
QZV Ökologie OG 2010 §13 Abs5
QZV Ökologie OG 2010 §13 Abs6
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 letzter Satz QZV Ökologie OG 2010 ergibt sich, dass im Einzelfall bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auch weniger strenger Werte angewendet werden können als sie in Abs. 2 bis 6 beschrieben sind, wenn die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist (was wiederum entscheidend für das Vorliegen eines guten hydromorphologischen Zustandes ist). Diese Regelung steht der Annahme, für einen guten hydromorphologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers sei in jedem Fall eine ständige Basiswasserführung im Ausmaß von zumindest NQt erforderlich, entgegen. Ob die Voraussetzungen für die Unterschreitung der in § 13 Abs. 2 bis 6 QZV Ökologie OG 2010 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen im konkreten Fall vorliegen, unterliegt naturgemäß einer im Einzelfall vorzunehmenden (in der Regel sachverständigen) Beurteilung.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070003.J04

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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