RS Vwgh 2022/7/29 Ro 2020/07/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0026 E 16. Februar 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der gemäß § 17 VwGVG 2014 von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (Hinweis E vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020070003.J02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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