RS Vwgh 2022/8/1 Ra 2022/22/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.08.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
EURallg
NAG 2005 §24
NAG 2005 §64 Abs2 idF 2018/I/056
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs2 litf
32016L0801 Studenten-RL Art21 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/22/0044 E 3. Juni 2020 RS 2 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. f der Richtlinie (EU) 2016/801 hat die Beurteilung eines ausreichenden Studienfortschrittes nach Maßgabe des nationalen Rechts oder der nationalen Verwaltungspraxis zu erfolgen. Dass gemäß Art. 21 Abs. 7 dieser Richtlinie unter anderem im Fall einer Abweisung eines Verlängerungsantrages die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind, ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die nationalen Regelungen oder die nationale Verwaltungspraxis außer Acht zu lassen wären. Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob es unverhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen. Dabei kann berücksichtigt werden, dass die Vorgabe von 16 ECTS-Punkten pro Studienjahr nur etwa 25% der durchschnittlichen Punkteanzahl für ein Studienjahr beträgt. Es ist Aufgabe der Studentin, konkret darzulegen, aus welchem Grund die Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges unverhältnismäßig wäre.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220088.L03

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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