RS Vwgh 2022/8/1 Ra 2022/03/0171

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Veröffentlicht am 01.08.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 9 Abs. 1 VStG weist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch - auch ausländische (vgl. VwGH 12.6.2017, Ra 2017/02/0105, mwN) - juristische Personen ihren zur Vertretung nach außen Berufenen zu, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach Abs. 2 bestellt sind.Paragraph 9, Absatz eins, VStG weist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch - auch ausländische vergleiche VwGH 12.6.2017, Ra 2017/02/0105, mwN) - juristische Personen ihren zur Vertretung nach außen Berufenen zu, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach Absatz 2, bestellt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030171.L01

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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