RS Vwgh 2022/8/1 Ra 2022/03/0171

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Veröffentlicht am 01.08.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1

Rechtssatz

§ 9 Abs. 1 VStG weist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch - auch ausländische (vgl. VwGH 12.6.2017, Ra 2017/02/0105, mwN) - juristische Personen ihren zur Vertretung nach außen Berufenen zu, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach Abs. 2 bestellt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030171.L01

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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