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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1Rechtssatz
§ 9 Abs. 1 VStG weist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch - auch ausländische (vgl. VwGH 12.6.2017, Ra 2017/02/0105, mwN) - juristische Personen ihren zur Vertretung nach außen Berufenen zu, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach Abs. 2 bestellt sind.Paragraph 9, Absatz eins, VStG weist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch - auch ausländische vergleiche VwGH 12.6.2017, Ra 2017/02/0105, mwN) - juristische Personen ihren zur Vertretung nach außen Berufenen zu, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach Absatz 2, bestellt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030171.L01Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022