RS Vwgh 2022/8/3 Ra 2019/17/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.08.2022
beobachten
merken

Index

L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 Abs1 idF 2016/I/118
GSpG 1989 §50 Abs4 idF 2016/I/118
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5 idF 2016/I/118
MRKZP 07te Art4
VStG §22 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
WettenG Vlbg 2003 §10 Abs1 idF 2012/009
WettenG Vlbg 2003 §10 Abs2 idF 2012/009
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1 litk idF 2013/044

Rechtssatz

§ 10 Abs. 1 Vlbg WettenG 2003 statuiert im Wesentlichen die Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts für u.a. die Organe der Behörde zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird. § 52 Abs. 1 Z 5 iVm § 50 Abs. 4 GSpG 1989 beinhaltet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mehrere Tatbegehungsvarianten (vgl. VwGH 19.4.2021, Ra 2020/17/0032). § 50 Abs. 4 legcit. regelt nicht nur das darin ebenfalls normierte Betretungsrecht der in § 50 Abs. 1 GSpG 1989 genannten Behörden in Bezug auf "Betriebsstätten", dessen Übertretung dem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zutrittsgewährung in § 10 Abs. 1 Vlbg WettenG 2003 vom Unrechtsgehalt her gleichzusetzen ist, sondern legt zusätzlich umfangreiche Duldungs- und Mitwirkungspflichten fest. Vergleichbare Duldungs- und Mitwirkungspflichten normiert § 10 Abs. 2 zweiter Satz Vlbg WettenG 2003 gesondert. Dem Beschuldigten wurde im Wesentlichen angelastet, die Eingangstüre zur Betriebsstätte nicht geöffnet bzw. diese geschlossen gehalten zu haben. Beide Bestrafungen beziehen sich daher insofern auf denselben Sachverhalt und erfassen scheinkonkurrierend den gesamten Unrechtsgehalt der Tat, sodass insoweit eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. Demnach ist auch die zweite Bestrafung nach § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG 1989 durch die Bestrafung gemäß § 15 Abs. 1 lit. k iVm. § 10 Abs. 1 Vlbg WettenG 2003 schon deshalb nicht konsumiert, weil dem Beschuldigten - über das Versperrt-Halten und das nicht sofortige Öffnen der Eingangstüre der Betriebsstätte hinaus - nicht nur das Nichtöffnen der Tür zum Nebenraum als "Betriebsraum" und/oder "Räumlichkeit" iSd. § 50 Abs. 4 erster Satz GSpG 1989, sondern auch die Verhinderung einer umfassenden Überprüfung iSd. § 50 Abs. 4 zweiter Satz GSpG 1989 angelastet wurde, sodass insoweit zwei selbständige Taten und Verwaltungsübertretungen nach dem GSpG 1989 iSd. § 22 Abs. 2 VStG vorliegen, die auch nicht auf demselben oder im Wesentlichen demselben Sachverhalt beruhen und auch sonst nicht vom Unrechtsgehalt der Bestrafung des Beschuldigten gemäß § 15 Abs. 1 lit. k iVm. § 10 Abs. 1 Vlbg WettenG 2003 erfasst werden. Daher stand die erfolgte Bestrafung des Beschuldigten gemäß § 15 Abs. 1 lit. k iVm. § 10 Abs. 1 Vlbg WettenG 2003 der weiteren Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten wegen § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG 1989 insoweit nicht entgegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170093.L02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten