RS Vwgh 2022/8/4 Ra 2022/13/0070

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Veröffentlicht am 04.08.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EURallg
UStG 1994 §16 Abs1 Z1
UStG 1994 §16 Abs3 Z1
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art11 TeilC Abs1
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art90
62016CJ0246 Di Maura VORAB
62016CJ0404 Lombard Ingatlan Lizing VORAB

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 11 Teil C Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Steuerbemessungsgrundlage immer dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält. Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist; die Steuerverwaltung darf als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben (vgl. z.B. EuGH 12.10.2017, Lombard Ingatlan Lizing, C-404/16, Rn. 26). Zu beachten ist dabei auch der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer, aus dem sich insbesondere ergibt, dass der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden muss (vgl. z.B. EuGH 23.11.2017, Di Maura, C-246/16, Rn. 23).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0246 Di Maura VORAB
EuGH 62016CJ0404 Lombard Ingatlan Lizing VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130070.L04

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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