RS Vwgh 2022/8/4 Ra 2022/03/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs5
AVG §33 Abs3
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs4
VwRallg
ZustG §2 Z7

Rechtssatz

Durch die Kundmachung des VwG Wien nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG vom 13. August 2020 betreffend die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit und betreffend die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen, VGW - ORG 468/2020-1, wurde die Revisionsfrist nicht - und zwar auch nicht faktisch - verkürzt. So ist die Amtsstundenregelung beispielsweise bei einer Einbringung im Wege eines Zustelldienstes im Sinn des § 2 Z 7 Zustellgesetz - also etwa bei postalischer Einbringung - nicht maßgeblich, weil es nach § 33 Abs. 3 AVG diesfalls auf die Übergabe an den Zustelldienst ankommt. Eine Verpflichtung zur Einbringung von Revisionen per E-Mail (oder zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr) besteht vor dem VwG Wien nicht. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, dass der Grundsatz der Effektivität durch die zugrunde liegenden Regelungen beeinträchtigt wäre (vgl. dazu näher VwGH 8.8.2019, Ra 2018/04/0116, 0119, 0120).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030179.L02

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten