Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2Beachte
Rechtssatz
Andere Personen als die in § 9 Abs. 2 erster Satz VStG genannten Personen können nur für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens, somit immer nur für Teilbereiche des Unternehmens, nicht aber für das ganze Unternehmen, als verantwortliche Beauftragte bestellt werden (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0058, oder auch zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 VStG 1950 VwGH 17.5.1988, 87/04/0131).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019050026.J01Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022