RS Vwgh 2022/8/9 Ro 2019/05/0026

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Veröffentlicht am 09.08.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/05/0027
Ro 2019/05/0028

Rechtssatz

Andere Personen als die in § 9 Abs. 2 erster Satz VStG genannten Personen können nur für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens, somit immer nur für Teilbereiche des Unternehmens, nicht aber für das ganze Unternehmen, als verantwortliche Beauftragte bestellt werden (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0058, oder auch zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 VStG 1950 VwGH 17.5.1988, 87/04/0131).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019050026.J01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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