TE Vwgh Erkenntnis 2022/8/18 Ra 2021/08/0063

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Veröffentlicht am 18.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 lith
AlVG 1977 §24 Abs2
AlVG 1977 §25 Abs1
AlVG 1977 §38
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §29 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung in 8020 Graz, Niesenbergergasse 67-69, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2021, G305 2238741-1/6E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: E B in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung, somit soweit der Beschwerde stattgegeben und der Widerruf des Bezugs von Notstandshilfe durch den Mitbeteiligten von 1. Oktober 2019 bis 5. Dezember 2019 und die Rückforderung der in diesem Zeitraum bezogenen Leistung ersatzlos behoben wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 widerrief die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 38 AlVG den Bezug von Notstandshilfe des Mitbeteiligten für den Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis zum 5. Dezember 2019 und verpflichtete den Mitbeteiligten gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung von € 10.033,28. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Dezember 2020 ab. Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.Mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 widerrief die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 38, AlVG den Bezug von Notstandshilfe des Mitbeteiligten für den Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis zum 5. Dezember 2019 und verpflichtete den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung von € 10.033,28. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Dezember 2020 ab. Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.

2        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerde werde teilweise stattgegeben. Die von 20. Februar 2019 bis 30. September 2019 vom Mitbeteiligten bezogene Notstandshilfe werde widerrufen und der Mitbeteiligte verpflichtet, die in diesem Zeitraum unberechtigt bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 7.689,44 zurückzuzahlen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30. Dezember 2012 werde „ersatzlos behoben“. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

3        Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte habe von 20. Februar 2019 bis 5. Dezember 2019 mit zwei kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe bezogen. In Summe sei in dieser Zeit Notstandshilfe in Höhe von € 10.033,28 an den Mitbeteiligten zur Auszahlung gelangt. Die für 20. Februar 2019 bis 30. September 2019 ausbezahlte Notstandshilfe belaufe sich auf insgesamt € 7.689,44. Im Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis zum 30. September 2019 sei der Mitbeteiligte in einem Dienstverhältnis zur P KG gestanden, wobei sein Arbeitsentgelt monatlich jeweils die Grenze der Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 ASVG) überschritten habe. Daran habe sich beim selben Dienstgeber unmittelbar eine geringfügige Beschäftigung des Mitbeteiligten von 1. Oktober 2019 bis 5. Dezember 2019 angeschlossen.Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte habe von 20. Februar 2019 bis 5. Dezember 2019 mit zwei kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe bezogen. In Summe sei in dieser Zeit Notstandshilfe in Höhe von € 10.033,28 an den Mitbeteiligten zur Auszahlung gelangt. Die für 20. Februar 2019 bis 30. September 2019 ausbezahlte Notstandshilfe belaufe sich auf insgesamt € 7.689,44. Im Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis zum 30. September 2019 sei der Mitbeteiligte in einem Dienstverhältnis zur P KG gestanden, wobei sein Arbeitsentgelt monatlich jeweils die Grenze der Geringfügigkeit (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) überschritten habe. Daran habe sich beim selben Dienstgeber unmittelbar eine geringfügige Beschäftigung des Mitbeteiligten von 1. Oktober 2019 bis 5. Dezember 2019 angeschlossen.

4        Im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, entgegen dem Vorbringen des Mitbeteiligten sei er von 20. Februar 2019 bis 30. September 2019 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden, sodass sich der Widerruf der Notstandshilfe für diesen Zeitraum als berechtigt erweise. Hinsichtlich des Zeitraums von 1. Oktober 2019 bis 5. Dezember 2019, in dem der Mitbeteiligte geringfügig beschäftigt gewesen sei, sei § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu beachten. Im Sinn dieser Bestimmung wäre die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum nur dann zugestanden, wenn zwischen der vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als einem Monat gelegen wäre. Das geringfügige Dienstverhältnis des Mitbeteiligten habe aber unstrittig unmittelbar an sein vorhergehendes vollversichertes Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber angeschlossen, sodass ihm auch insoweit eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht zugestanden sei. Es begegne daher „keinen Bedenken“, dass das AMS die Leistung des Mitbeteiligten vom 20. Februar 2019 bis 5. Dezember 2019 widerrufen und ihn zur Rückzahlung des Bezuges verpflichtet habe. Die Berechtigung zur Rückforderung ergebe sich daraus, dass der Mitbeteiligte sein die Geringfügigkeit überschreitendes Arbeitsentgelt dem AMS nicht mitgeteilt und dadurch seine Meldepflichten verletzt habe. Es sei daher „spruchgemäß zu entscheiden“ gewesen.Im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, entgegen dem Vorbringen des Mitbeteiligten sei er von 20. Februar 2019 bis 30. September 2019 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis gestanden, sodass sich der Widerruf der Notstandshilfe für diesen Zeitraum als berechtigt erweise. Hinsichtlich des Zeitraums von 1. Oktober 2019 bis 5. Dezember 2019, in dem der Mitbeteiligte geringfügig beschäftigt gewesen sei, sei Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu beachten. Im Sinn dieser Bestimmung wäre die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum nur dann zugestanden, wenn zwischen der vollversicherten und der geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als einem Monat gelegen wäre. Das geringfügige Dienstverhältnis des Mitbeteiligten habe aber unstrittig unmittelbar an sein vorhergehendes vollversichertes Beschäftigungsverhältnis beim selben Dienstgeber angeschlossen, sodass ihm auch insoweit eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht zugestanden sei. Es begegne daher „keinen Bedenken“, dass das AMS die Leistung des Mitbeteiligten vom 20. Februar 2019 bis 5. Dezember 2019 widerrufen und ihn zur Rückzahlung des Bezuges verpflichtet habe. Die Berechtigung zur Rückforderung ergebe sich daraus, dass der Mitbeteiligte sein die Geringfügigkeit überschreitendes Arbeitsentgelt dem AMS nicht mitgeteilt und dadurch seine Meldepflichten verletzt habe. Es sei daher „spruchgemäß zu entscheiden“ gewesen.

5        Gegen das Erkenntnis im Umfang der Stattgebung der Beschwerde, somit soweit der Widerruf des Bezugs des Mitbeteiligten von 1. Oktober 2019 bis 5. Dezember 2019 und die Rückforderung der in diesem Zeitraum bezogenen Leistung ersatzlos behoben wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des AMS, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen das Erkenntnis im Umfang der Stattgebung der Beschwerde, somit soweit der Widerruf des Bezugs des Mitbeteiligten von 1. Oktober 2019 bis 5. Dezember 2019 und die Rückforderung der in diesem Zeitraum bezogenen Leistung ersatzlos behoben wurde, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des AMS, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

6        Das AMS macht zur Begründung und Zulässigkeit seiner Revision geltend, Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses stünden in einem Widerspruch, wodurch die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche.

7        Die Revision ist zulässig und berechtigt.

8        Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgesprochen, dass die Notstandshilfe des Mitbeteiligten für den Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis 30. September 2019 widerrufen sowie der Mitbeteiligte zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 7.689,44 verpflichtet werde. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Beschwerdevorentscheidung vom 30. Dezember 2012 „ersatzlos behoben“. Es kann nach dem Inhalt des Spruches nicht zweifelhaft sein, dass somit - in „teilweiser Stattgebung der Beschwerde“ - der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum von 1. Oktober 2019 bis 5. Dezember 2019 sowie die Rückforderung des Bezuges für diesen Zeitraum aufgehoben und insoweit eine negative Sachentscheidung getroffen wurde (vgl. zur Rechtsnatur der ersatzlosen Behebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde etwa VwGH 20.9.2021, Ro 2020/08/0008).Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgesprochen, dass die Notstandshilfe des Mitbeteiligten für den Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis 30. September 2019 widerrufen sowie der Mitbeteiligte zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 7.689,44 verpflichtet werde. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch die Beschwerdevorentscheidung vom 30. Dezember 2012 „ersatzlos behoben“. Es kann nach dem Inhalt des Spruches nicht zweifelhaft sein, dass somit - in „teilweiser Stattgebung der Beschwerde“ - der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum von 1. Oktober 2019 bis 5. Dezember 2019 sowie die Rückforderung des Bezuges für diesen Zeitraum aufgehoben und insoweit eine negative Sachentscheidung getroffen wurde vergleiche , zur Rechtsnatur der ersatzlosen Behebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde etwa VwGH 20.9.2021, Ro 2020/08/0008).

9        Der Spruch steht jedoch nicht in Einklang mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Begründung. Wie dargestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht darin zunächst festgestellt, dass der Mitbeteiligte während des Zeitraums seiner geringfügigen Beschäftigung von 1. Oktober 2019 bis 5. Dezember 2019 beim selben Dienstgeber beschäftigt gewesen sei, wie bei seinem unmittelbar vorhergehenden vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.

10       In seiner rechtlichen Beurteilung wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst - insoweit noch in Einklang mit dem Spruch - in Hinblick auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überstieg, gestützt auf § 12 Abs. 3 lit. a iVm. Abs. 6 lit. a AlVG die Arbeitslosigkeit des Mitbeteiligten - und damit das Vorliegen einer Voraussetzung des Bezugs von Notstandshilfe - in der Zeit vom 20. Februar 2019 bis 30. September 2019 verneint.In seiner rechtlichen Beurteilung wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst - insoweit noch in Einklang mit dem Spruch - in Hinblick auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überstieg, gestützt auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG die Arbeitslosigkeit des Mitbeteiligten - und damit das Vorliegen einer Voraussetzung des Bezugs von Notstandshilfe - in der Zeit vom 20. Februar 2019 bis 30. September 2019 verneint.

11       Hinsichtlich des weiteren Bezugszeitraums hat das Bundesverwaltungsgericht auf § 12 Abs. 3 lit. h AlVG verwiesen. Nach dieser Bestimmung gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht den - auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen - zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen, dass der Widerruf der Notstandshilfe auch für den Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis 5. Dezember 2019 berechtigt gewesen ist (vgl. näher zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG und der systematischen Stellung dieser Bestimmung VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Daran schloss das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung an, dass der Mitbeteiligte seine Meldepflicht verletzt habe und daher auch die Rückforderung der Notstandshilfe (gemeint nach § 25 Abs. 1 AlVG) berechtigt gewesen sei.Hinsichtlich des weiteren Bezugszeitraums hat das Bundesverwaltungsgericht auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG verwiesen. Nach dieser Bestimmung gilt nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht den - auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen - zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen, dass der Widerruf der Notstandshilfe auch für den Zeitraum vom 20. Februar 2019 bis 5. Dezember 2019 berechtigt gewesen ist vergleiche , näher zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG und der systematischen Stellung dieser Bestimmung VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Daran schloss das Bundesverwaltungsgericht die Feststellung an, dass der Mitbeteiligte seine Meldepflicht verletzt habe und daher auch die Rückforderung der Notstandshilfe (gemeint nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG) berechtigt gewesen sei.

12       Damit liegt aber ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, wodurch das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat (vgl. etwa VwGH 21.2.2017, Ro 2017/12/0001, mwN).Damit liegt aber ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, wodurch das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat vergleiche , etwa VwGH 21.2.2017, Ro 2017/12/0001, mwN).

13       Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 18. August 2022

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080063.L00

Im RIS seit

16.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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