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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Mag. Feiel sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Ing. A B, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 6/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. März 2022, VGW-031/085/13559/2021, betreffend Übertretung des COVID-19-MG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde mit der Maßgabe, dass der Tatort berichtigt und die Rechtsgrundlagen präzisiert wurden.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Revisionswerber führt unter „B Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ Folgendes aus: „Das angefochtene Erkenntnis wird vollumfänglich angefochten. Der angefochtene Beschluss verletzt mich in meinem Recht auf Parteiengehör und das Verbot einer Überraschungsentscheidung“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0131, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0131, mwN).
4 Mit der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs und des Verbots einer Überraschungsentscheidung wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Revisionswerber nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/07/0048; 11.6.2018, Ra 2018/11/0102, jeweils mwN).Mit der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs und des Verbots einer Überraschungsentscheidung wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Revisionswerber nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann vergleiche , VwGH 23.5.2022, Ra 2022/07/0048; 11.6.2018, Ra 2018/11/0102, jeweils mwN).
5 Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090091.L00Im RIS seit
15.09.2022Zuletzt aktualisiert am
18.10.2022