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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des I M in W, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg-Pirka, Haushamer Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2021, W205 2126467-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des römisch eins M in W, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg-Pirka, Haushamer Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2021, W205 2126467-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Indiens, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz 2005 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Indiens, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Abs. B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht für die Begründung der Zulässigkeit der Revision nicht aus.
6 In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. zum Ganzen VwGH 10.5.2021, Ra 2021/15/0038, mwN).In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , zum Ganzen VwGH 10.5.2021, Ra 2021/15/0038, mwN).
7 Im vorliegenden Fall führt der Revisionswerber unter dem Titel „Zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG &25 VwGG“ Folgendes an:Im vorliegenden Fall führt der Revisionswerber unter dem Titel „Zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG &25 VwGG“ Folgendes an:
„B.4.Gem Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.„B.4.Gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
B.5.Entgegen den Ausspruch des BVwG ist die ordentliche Revision an den VwGH aus nachstehend dargestellten Gründen jedenfalls zulässig, da sowohl der Behörde I. Instanz als auch dem BVwG bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen ein Fehler unterlaufen ist, sodass im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Rechtsentwicklung eine Überprüfung der Entscheidungen der Unterinstanzen durch den VwGH geboten erscheint. Es scheint daher die Überprüfung der Entscheidungen der Unterinstanzen auch aus diesem Grunde geboten, da die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt von der Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw - wie tieferstehend aufgezeigt - keine gesicherte Rechtsprechung vorliegt.B.5.Entgegen den Ausspruch des BVwG ist die ordentliche Revision an den VwGH aus nachstehend dargestellten Gründen jedenfalls zulässig, da sowohl der Behörde römisch eins. Instanz als auch dem BVwG bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen ein Fehler unterlaufen ist, sodass im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Rechtsentwicklung eine Überprüfung der Entscheidungen der Unterinstanzen durch den VwGH geboten erscheint. Es scheint daher die Überprüfung der Entscheidungen der Unterinstanzen auch aus diesem Grunde geboten, da die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt von der Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw - wie tieferstehend aufgezeigt - keine gesicherte Rechtsprechung vorliegt.
Dies ist gegenständlich der Fall, weshalb die ao Revision zulässig ist.“
8 Mit diesem Vorbringen wird den in der zitierten Rechtsprechung dargelegten Erfordernissen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsbegründung nicht entsprochen, zumal die Revision nicht darlegt, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Mit diesem Vorbringen wird den in der zitierten Rechtsprechung dargelegten Erfordernissen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsbegründung nicht entsprochen, zumal die Revision nicht darlegt, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170093.L00Im RIS seit
16.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022