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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Fristsetzungsantrag der Y S Z, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die Antragstellerin hat den Fristsetzungsantrag vom 27. Juli 2022 und damit implizit auch den dort gestellten allgemeinen Antrag auf Aufwandersatz mit Schriftsatz vom 3. August 2022 ohne weitere Begründung zurückgezogen. Beide Eingaben wurden dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. August 2022 vorgelegt.
Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag einzustellen, wenn dieser Antrag zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch das Verfahren über einen Fristsetzungsantrag einzustellen, wenn dieser Antrag zurückgezogen wurde.
Das vorliegende Verfahren ist daher nach den genannten Bestimmungen mit Beschluss einzustellen. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 30.6.2022, Fr 2022/01/0011, mwN).Das vorliegende Verfahren ist daher nach den genannten Bestimmungen mit Beschluss einzustellen. Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , etwa VwGH 30.6.2022, Fr 2022/01/0011, mwN).
Wien, am 24. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022210012.F00Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022