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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des A B, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Opernring 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Jänner 2022, W103 1317414-8/20E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Mai 2022, W103 1317414-8/27Z, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Tschetschene mit russischer Staatsangehörigkeit, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich in der Zeit zwischen Jänner 2008 und Jänner 2016 insgesamt sieben Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), die jeweils ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
2 Am 4. November 2017 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen achten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Juli 2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Weiters wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Russland zulässig sei, und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Am 4. November 2017 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen achten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Juli 2018 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Weiters wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Russland zulässig sei, und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
3 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Jänner 2022 die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz ab, stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig sei, und erteilte dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Jänner 2022 die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz ab, stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig sei, und erteilte dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 54, und 55 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird in der Revision vom 20. Juni 2022 vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe den „ergänzend vorgebrachten Sachverhalt“ nicht entsprechend gewürdigt und daher fälschlich einen identen Sachverhalt angenommen. Das Bundesverwaltungsgericht weiche von der - nicht näher bezeichneten - ständigen Rechtsprechung ab, weil der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Sachverhalten entschieden habe, dass keine entschiedene Sache vorliege.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 6.5.2022, Ra 2021/20/0438 bis 0441, mwN). Diesen Anforderungen wird mit den bloß allgemein gehaltenen Behauptungen im Zulässigkeitsvorbringen des Revisionsschriftsatzes vom 20. Juni 2022 nicht entsprochen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 6.5.2022, Ra 2021/20/0438 bis 0441, mwN). Diesen Anforderungen wird mit den bloß allgemein gehaltenen Behauptungen im Zulässigkeitsvorbringen des Revisionsschriftsatzes vom 20. Juni 2022 nicht entsprochen.
9 Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 ergänzte der Revisionswerber sein Vorbringen.
10 Zu diesem ergänzenden Schriftsatz ist zu bemerken, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen ist, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (VwGH 17.6.2021, Ra 2021/02/0063, mwN). Eine Konstellation, in der (ausnahmsweise) anderes zu gelten hat (vgl. etwa VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560, iZm einer nach Einbringung der Revision erfolgten schriftlichen Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung), liegt fallbezogen - entgegen der vom Revisionswerber aufgestellten Behauptung - nicht vor. Der nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Schriftsatz des Revisionswerbers vom 18. Juli 2022 ist daher, soweit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu prüfen ist, nicht zu berücksichtigen.Zu diesem ergänzenden Schriftsatz ist zu bemerken, dass gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen ist, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe in der innerhalb der Revisionsfrist (Paragraph 26, Absatz eins, VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (VwGH 17.6.2021, Ra 2021/02/0063, mwN). Eine Konstellation, in der (ausnahmsweise) anderes zu gelten hat vergleiche , etwa VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560, iZm einer nach Einbringung der Revision erfolgten schriftlichen Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung), liegt fallbezogen - entgegen der vom Revisionswerber aufgestellten Behauptung - nicht vor. Der nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Schriftsatz des Revisionswerbers vom 18. Juli 2022 ist daher, soweit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu prüfen ist, nicht zu berücksichtigen.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200062.L00Im RIS seit
16.09.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022