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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der B M in S, vertreten durch die TWS Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Juni 2022, LVwG-AV-142/002-2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Senftenberg; mitbeteiligte Partei: R GmbH, in O; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Juni 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Revisionswerberin gegen eine der mitbeteiligten Partei erteilte baubehördliche Bewilligung u.a. zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der Marktgemeinde S. als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. Juni 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Revisionswerberin gegen eine der mitbeteiligten Partei erteilte baubehördliche Bewilligung u.a. zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der Marktgemeinde Sitzung als unbegründet ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „V. Revisionspunkte“ nur ausgeführt wird, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihren subjektiven Recht auf Berücksichtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte in einem Bauverfahren verletzt“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2021/05/0155, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , VwGH 5.10.2021, Ra 2021/05/0155, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015).Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015).
6 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legt die Revisionswerberin nicht dar, in welchen konkreten, durch die Niederösterreichische Bauordnung Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten sie durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei (vgl. wiederum VwGH 5.10.2021, Ra 2021/05/0155, mwN).Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zum Revisionspunkt legt die Revisionswerberin nicht dar, in welchen konkreten, durch die Niederösterreichische Bauordnung Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten sie durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei vergleiche , wiederum VwGH 5.10.2021, Ra 2021/05/0155, mwN).
7 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050149.L00Im RIS seit
16.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022