TE Vwgh Beschluss 2022/8/25 Ra 2021/16/0050

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Veröffentlicht am 25.08.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs7
ErbStG §1 Abs1 Z1
ErbStG §12 Abs1 Z1
ErbStG §2 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der M E B in B, vertreten durch die Brehm & Sahinol Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Linke Wienzeile 124/10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. Februar 2020, RV/7100510/2013, betreffend Erbschaftssteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Unbestritten ist, dass der Bruder der Revisionswerberin am 10. März 2006 verstarb und die Verlassenschaft nach dem Bruder der Revisionswerberin als Erbin eingeantwortet wurde.

2        Mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 setzte das damalige Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich, im Folgenden: Finanzamt) die Erbschaftssteuer mit € 144.559,50 fest.

3        In ihrer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vom 17. Jänner 2013 brachte die Revisionswerberin - soweit hier relevant - vor, die Erbschaftssteuer sei mit 1. August 2008 aufgehoben und daher zu Unrecht festgesetzt worden. Aus dem Bescheid des UFS ergebe sich auch nicht, welche Einheitswertbescheide für die verlassenschaftsgegenständlichen Liegenschaften herangezogen worden seien.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die nach Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG als Beschwerde zu erledigende Berufung der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht (BFG) die nach Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG als Beschwerde zu erledigende Berufung der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

5        Begründend stellte das BFG - soweit hier relevant - fest, die Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG sei gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2007, VfSlg. 18.093, erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft getreten. Die verfassungswidrige Bestimmung sei von den Verwaltungsbehörden auf die zuvor verwirklichten Tatbestände, das heißt auf Fälle, bei denen der Todeszeitpunkt des Erblassers vor dem 1. August 2008 liege (§ 12 Abs. 1 ErbStG), weiterhin anzuwenden. Die Festsetzung der Erbschaftssteuer sei daher zu Recht erfolgt.Begründend stellte das BFG - soweit hier relevant - fest, die Aufhebung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG sei gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2007, VfSlg. 18.093, erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft getreten. Die verfassungswidrige Bestimmung sei von den Verwaltungsbehörden auf die zuvor verwirklichten Tatbestände, das heißt auf Fälle, bei denen der Todeszeitpunkt des Erblassers vor dem 1. August 2008 liege (Paragraph 12, Absatz eins, ErbStG), weiterhin anzuwenden. Die Festsetzung der Erbschaftssteuer sei daher zu Recht erfolgt.

6        Mit Beschluss vom 23. Februar 2021, E 1165/2020-18, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des BFG erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

7        Daraufhin brachte die Revisionswerberin die vorliegende Revision ein, die das BFG dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten vorlegte. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein, in dem das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattete. Die Revisionswerberin erstattete eine Replik.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

11       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft sei erst mit der am 1. August 2008 rechtskräftig erfolgten Einantwortung anzunehmen, die nach dem Außerkrafttreten des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) erfolgt sei, weshalb für den Erwerb von Todes wegen keine Erbschaftssteuer anfalle.

12       Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua., VfSlg 18.093, § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 ua., VfSlg 18.093, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft tritt.

13       Art. 140 Abs. 7 B-VG lautet:Artikel 140, Absatz 7, B-VG lautet:

„(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“„(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“

14       Wann ein „verwirklichter Tatbestand“ im Sinn des Art. 140 Abs. 7 B-VG gegeben ist, hängt im Allgemeinen vom materiellen Recht ab, um dessen Anwendung es geht (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0031 und 9.11.2011, 2011/16/0209, jeweils mwN).Wann ein „verwirklichter Tatbestand“ im Sinn des Artikel 140, Absatz 7, B-VG gegeben ist, hängt im Allgemeinen vom materiellen Recht ab, um dessen Anwendung es geht vergleiche , etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0031 und 9.11.2011, 2011/16/0209, jeweils mwN).

15       Die mit dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehobene Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG enthielt den Tatbestand „Erwerb von Todes wegen“.Die mit dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehobene Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG enthielt den Tatbestand „Erwerb von Todes wegen“.

16       § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG lautet:

„§ 2. (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt:

1.   der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;“

17       § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG lautet:Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG lautet:

„(1) Die Steuerschuld entsteht

1.   bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch

a)   [...]“

18       Für das materielle Erbschaftssteuerrecht bedarf es, um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 9.9.2015, Ro 2014/16/0031 und vom 24.5.2012, 2009/16/0006, mwN). Daran ändert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nichts, dass die Erbschaftssteuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG grundsätzlich schon mit dem Tod des Erblassers eintretenden Erbanfall entsteht. Das Entstehen der Steuerschuld ist eine Rechtsfolge und setzt voraus, dass der diese Rechtsfolge auslösende Tatbestand des Erwerbs durch Erbanfall erfüllt ist. Erst wenn der Tatbestand des Erwerbs erfüllt ist, tritt die (hier auf einen zurückliegenden Zeitpunkt bezogene) Rechtsfolge des Entstehens der Steuerschuld ein (vgl. erneut VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0031).Für das materielle Erbschaftssteuerrecht bedarf es, um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbantrittserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 9.9.2015, Ro 2014/16/0031 und vom 24.5.2012, 2009/16/0006, mwN). Daran ändert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nichts, dass die Erbschaftssteuerschuld gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG grundsätzlich schon mit dem Tod des Erblassers eintretenden Erbanfall entsteht. Das Entstehen der Steuerschuld ist eine Rechtsfolge und setzt voraus, dass der diese Rechtsfolge auslösende Tatbestand des Erwerbs durch Erbanfall erfüllt ist. Erst wenn der Tatbestand des Erwerbs erfüllt ist, tritt die (hier auf einen zurückliegenden Zeitpunkt bezogene) Rechtsfolge des Entstehens der Steuerschuld ein vergleiche , erneut VwGH 9.9.2015, Ro 2014/16/0031).

19       Das ErbStG ist daher auf den vorliegenden Fall, der kein Anlassfall ist, entgegen dem Vorbringen der Revision anzuwenden (vgl. etwa VwGH 9.11.2011, 2011/16/0209).Das ErbStG ist daher auf den vorliegenden Fall, der kein Anlassfall ist, entgegen dem Vorbringen der Revision anzuwenden vergleiche , etwa VwGH 9.11.2011, 2011/16/0209).

20       Die Revision bringt zur Zulässigkeit des Weiteren vor, das BFG habe keine Feststellungen zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld, zum Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabenschuld und zu den zwischen diesen Zeitpunkten verstrichenen Zeiträumen getroffen. Hätte das BFG diese Feststellungen getroffen, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass die Festsetzungsverjährung im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt mit Bescheid „vom 17.12.2012“ bereits eingetreten gewesen sei. Die Frist für die fünfjährige Festsetzungsverjährung habe mit dem Ablauf des Todesjahres des Erblassers, somit am 31. Dezember 2006, zu laufen begonnen.

21       Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (VwGH 18.2.2021, Ra 2021/16/0006, mwN).

22       Rechtsausführungen, die sich auf den festgestellten Sachverhalt beziehen, unterliegen dann dem Neuerungsverbot, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären, die aber wegen der Untätigkeit der Partei im Verwaltungsverfahren unterblieben sind (VwGH 9.10.2017, Ra 2017/02/0178).

23       Indem es die Revisionswerberin unterlassen hatte, im Abgabenverfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht die Frage der Verjährung aufzuwerfen, kann der - erstmals in der Revision erhobene - Einwand der Verjährung nicht mit Erfolg als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ins Treffen geführt werden.

24       Die Revision bringt schließlich zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BFG habe das Vermögensverzeichnis aus dem Verlassenschaftsverfahren ohne weitere Ermittlungen als Begründung für die rechtliche Beurteilung der Liegenschaften als Betriebsvermögen herangezogen und Vorbringen der Revisionswerberin zur fehlenden „Betriebszugehörigkeit“ der verlassenschaftsgegenständlichen Liegenschaften nicht gewürdigt, das zu einer anderen Bewertung hätte führen müssen.Die Liegenschaften hätten nicht als Betriebsvermögen qualifiziert werden dürfen.

25       Auch mit diesem Vorbringen geht die Revision ins Leere, weil das BFG dem Erkenntnis die rechtskräftig festgestellten Einheitswerte gemäß den, der Verlassenschaft nach dem Bruder der Revisionswerberin zugestellten Einheitswertbescheiden des damaligen Finanzamtes Waldviertel jeweils zum 1. Jänner 2003 zu Grunde legte und Einwendungen gegen die Einheitswertbescheide nicht Gegenstand des Erbschaftssteuerverfahrens waren.

26       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

27       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160050.L00

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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