TE Vwgh Beschluss 2022/8/29 So 2022/02/0003

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Veröffentlicht am 29.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 idF 2018/I/058
VwGG §31 Abs1 Z4 idF 2018/I/058
VwGG §31 Abs2 idF 2018/I/058
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 31 heute
  2. VwGG § 31 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. VwGG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 31 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 31 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 31 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über den Antrag des S in T, auf Ablehnung der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Dr. Maurer-Kober im Verfahren Ra 2022/02/0129, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2022, Ra 2022/02/0129-2, wurde dem Antrag des Antragstellers auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision in einer Angelegenheit nach dem KFG und betreffend eine Ordnungsstrafe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. Dieser Beschluss wurde durch die Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Dr. Maurer-Kober als erkennende Richterin getroffen.

2        Mit Eingabe vom 30. Juli 2022 begehrt der Antragsteller die Aufhebung dieses Beschlusses, wobei „die Täterin wegen Befangenheit nicht weiter bemüht werden brauche“. Dazu führt der Antragsteller aus, dass „die sog.: ?Aussichtslosigkeit? dem Denkmuster einer nur befangenen Person zu unterstellen sein [wird], welche vorgefasste Meinungen transportiere“. Erst beim Prozess könne es sich herausstellen, ob die völlige Aussichtslosigkeit gegeben wäre.

3        § 31 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I. Nr. 58/2018, (VwGG), lautet:Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 58 aus 2018,, (VwGG), lautet:

„Befangenheit

§ 31. (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthaltenParagraph 31, (1) Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten

1.   in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;in Rechtssachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2.   in Rechtssachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;

3.   wenn sie in einem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorangegangenen Verfahren mitgewirkt haben;

4.   wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.

(2) Aus den im Abs. 1 angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 4, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (§ 11 Abs. 3) zu verfügen.“(2) Aus den im Absatz eins, angeführten Gründen können Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Absatz eins, Ziffer 4,, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen. Beschließt der hiezu berufene Senat, dass die Ablehnung begründet ist, so hat der Präsident den Eintritt des Ersatzmitgliedes (Paragraph 11, Absatz 3,) zu verfügen.“

4        Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.7.2021, So 2021/03/0009, mwN).Aus den in Paragraph 31, Absatz eins, VwGG genannten Befangenheitsgründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG auch von der Partei abgelehnt werden. Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 14.7.2021, So 2021/03/0009, mwN).

5        Soweit die Eingabe des Antragstellers somit als Antrag auf Ablehnung der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Dr. Maurer-Kober zu verstehen ist, reicht die oben zitierte allgemeine und unsubstantiierte Begründung nicht aus, eine Befangenheit darzulegen, weil damit nicht dargetan wird, dass das abgelehnte Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes durch unsachliche psychologische Motive an der unparteiischen Entscheidung gehemmt wäre. Soweit der Antragsteller mit seinen Ausführungen die Rechtmäßigkeit der erfolgten Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass der damit gegebene Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes bietet (vgl. etwa VwGH 25.2.2022, So 2021/01/0003, mwN).Soweit die Eingabe des Antragstellers somit als Antrag auf Ablehnung der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Dr. Maurer-Kober zu verstehen ist, reicht die oben zitierte allgemeine und unsubstantiierte Begründung nicht aus, eine Befangenheit darzulegen, weil damit nicht dargetan wird, dass das abgelehnte Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes durch unsachliche psychologische Motive an der unparteiischen Entscheidung gehemmt wäre. Soweit der Antragsteller mit seinen Ausführungen die Rechtmäßigkeit der erfolgten Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass der damit gegebene Umstand, dass eine Partei eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidung für unrichtig hält, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes bietet vergleiche , etwa VwGH 25.2.2022, So 2021/01/0003, mwN).

6        Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 29. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022020003.X00

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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