TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/25 96/06/0065

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L81705 Baulärm Salzburg;
L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauPolG Slbg 1973 §12 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1 lita;
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs4;
BauRallg;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 5. Februar 1996, Zl. UVS-17/40/4-1996, betreffend Übertretung des Baupolizeigesetzes (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29. März 1989 wurde der Beschwerdeführer zu einer (im Berufungsverfahren reduzierten) Verwaltungsstrafe verurteilt, weil er in der Zeit vom 15. September bis 2. November 1988 in K eine Lagerhalle für Bretterlagerungen errichtet habe, ohne im Besitz der für die Errichtung erforderlichen baubehördlichen Bewilligung gewesen zu sein. In der Folge hat der Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung beantragt, die ihm mit Bescheid vom 1. Februar 1989 erteilt wurde. Allerdings stellte sich in der Folge heraus, daß die Lagerhalle gegenüber der sodann erteilten Bewilligung tatsächlich um ca. 11,5 m zu weit östlich und außerdem in Richtung Norden verschoben errichtet wurde.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 24. November 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen der Errichtung einer Halle (ehemalige Alpenholzhalle) auf einer Teilfläche des Grundstückes 747, KG G, ohne die hiefür erforderliche baubehördliche Bewilligung wegen Übertretung des § 23 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes zu einer Geldstrafe von S 50.000,-- verurteilt. Als Tatzeit war angegeben: "Beginn: 31. März 1992 bis 1994".

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde keine Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeit richtig zu lauten habe: "Beginn: 31. März 1992 bis 24. November 1994". Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei er nicht wegen desselben Deliktes ein zweites Mal zu Unrecht bestraft worden, vielmehr handle es sich im gegenständlichen Fall um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert sei. Mit dem Einwand, daß der Beschwerdeführer seit dem 31. März 1992 keinerlei Baumaßnahmen mehr vorgenommen hätte, könne er aus diesem Grunde nichts für sich gewinnen. Tatsächlich handle es sich um einen ununterbrochenen Zeitraum ab Erlassung des ersten Straferkenntnisses vom 29. März 1989 bis zur Erlassung des berufungsgegenständlichen Straferkenntnisses vom 24. November 1994, aus diesem Grunde sei von der Berufungsbehörde der Spruch hinsichtlich des Tatzeitendes zu ergänzen gewesen. Von der Behörde erster Instanz sei zugunsten des Beschwerdeführers der Tatzeitbeginn mit 31. März 1992 festgelegt worden, es sei dies der Tag der Ortsaugenscheinverhandlung gewesen, an dem die mangelnde Übereinstimmung der Situierung des Gebäudes mit den der Baubewilligung zugrundeliegenden Plänen offenbar wurde. Es folgen Ausführungen zur Strafhöhe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, die Übertretung gemäß § 23 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes angeführt sei. Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Salzburger Baupolizeigesetzes sei aber nicht die Aufrechterhaltung des ohne Bewilligung herbeigeführten Zustandes, sondern ausschließlich die Ausführungshandlung selbst strafbar, es könne somit die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht unter die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes subsumiert werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 in der Fassung der Novelle

LGBl. Nr. 100/1992, darf mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides bzw. der Kenntnisnahme der Bauanzeige nicht begonnen werden. § 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 leg. cit. lauten wie folgt:

(1) Wer

a) ohne Bewilligung eine bauliche Maßnahme ausführt (§ 12 Abs. 1 und 2), trotz Einstellung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 eine bauliche Maßnahme weiterführt, bei der Ausführung der baulichen Maßnahme nicht nur geringfügig von der Bewilligung abweicht (§ 16 Abs. 4), eine bauliche Anlage nicht unverzüglich nach Ablauf ihrer Bewilligungsdauer entfernt (§ 9 Abs. 3) oder den Vorschriften des § 11 Abs. 1, 3, 4 und 5 zuwiderhandelt...

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz u.dgl.) von der Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der lit. a mit Geldstrafe bis 300.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis sechs Wochen, im Fall der lit. b mit Geldstrafe bis 50.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

...

(4) Der strafbare Tatbestand einer Übertretung des § 12 Abs. 1 endet hinsichtlich des nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig Hergestellten erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung oder mit der Beseitigung der hergestellten baulichen Anlage. Das gleiche gilt hinsichtlich der nicht nur geringfügigen Abweichungen von der erteilten Bewilligung. Die Übertretung der Nichtbefolgung des Gebotes § 17 Abs. 1, erster Satz, endet erst mit der Erstattung der erforderlichen Anzeige.

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides richtig dargelegt hat, ist die Durchführung baurechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung ein Dauerdelikt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1989, Zl. 88/06/0110). An sich wäre nach dem Wortlaut der strafbare Tatbestand mit der Beendigung der Bauführung abgeschlossen.

Abs. 4 des § 23 leg. cit. hat jedoch ausdrücklich den Fortbestand der Strafbarkeit normiert. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung liegt somit der strafbare Tatbestand der Ausführung einer baulichen Maßnahme ohne Vorliegen einer Baubewilligung solange vor, bis entweder eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder die bauliche Anlage abgetragen wurde.

Auch in der Beschwerde wird nicht bestritten, daß bis zum Ende des angelasteten Tatzeitraumes (24. November 1994) weder eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag, noch die bauliche Anlage entfernt wurde. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers dauerte somit das strafbare Verhalten auch dann noch an, wenn während der angelasteten Tatzeit keine weiteren Handlungen zur Errichtung der bewilligungslosen Anlage durchgeführt wurden.

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 44a VStG vor, da es gemäß § 44a Z. 1 VStG rechtlich geboten ist, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatbeschreibung so genau umschrieben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Tatvorwurf ist hier für den Beschwerdeführer sowohl im Hinblick auf dessen Verteidigungsmöglichkeit als auch im Hinblick auf die Vermeidung einer nochmaligen Bestrafung wegen derselben Tat klar umrissen und unverwechselbar festgestellt.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060065.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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