TE Vwgh Beschluss 2022/8/29 Ra 2022/02/0158

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Veröffentlicht am 29.08.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des L in B, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, Hochfügenerstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. Juni 2022, LVwG-2022/25/0971-4, betreffend Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. März 2022 wurde dem Revisionswerber als Gewerbeinhaber eines näher genannten Gewerbebetriebes zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass am 2. August 2021 um 08:50 Uhr ein Arbeitnehmer der angeführten Firma, deren Inhaber der Revisionswerber sei, auf einer örtlich umschriebenen Baustelle auf einem Gerüst gearbeitet habe, obwohl 1. für dieses Gerüst kein Überprüfungsbefund auf der Baustelle vorgelegen sei, 2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m eine stirnseitige Absturzsicherung gefehlt habe, 3. dieses die beispielhaft näher genannten Mängel aufgewiesen habe und 4. „das Gerüst weder nach fachmännischen Grundsätzen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmern notwendigen Umfang errichtet (Verbindung von Gerüststeilen mittels Bindedraht) noch nicht den entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit anerkannten Regeln bemessen“ gewesen sei; der Arbeitnehmer sei in weiterer Folge ca. 4 m abgestürzt und habe sich dabei unbestimmten Grades verletzt. Der Revisionswerber habe dadurch 1. § 159 Abs. 2 BauV iVm. § 61 Abs. 1 und 5 BauV, 2. § 7 Abs. 2 Z 4 BauV, 3. § 62 Abs. 4 BauV und 4. § 55 Abs. 1 BauV verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. bis 4. jeweils nach § 130 Abs. 5 ASchG iVm. § 118 ASchG eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. März 2022 wurde dem Revisionswerber als Gewerbeinhaber eines näher genannten Gewerbebetriebes zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass am 2. August 2021 um 08:50 Uhr ein Arbeitnehmer der angeführten Firma, deren Inhaber der Revisionswerber sei, auf einer örtlich umschriebenen Baustelle auf einem Gerüst gearbeitet habe, obwohl 1. für dieses Gerüst kein Überprüfungsbefund auf der Baustelle vorgelegen sei, 2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m eine stirnseitige Absturzsicherung gefehlt habe, 3. dieses die beispielhaft näher genannten Mängel aufgewiesen habe und 4. „das Gerüst weder nach fachmännischen Grundsätzen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmern notwendigen Umfang errichtet (Verbindung von Gerüststeilen mittels Bindedraht) noch nicht den entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit anerkannten Regeln bemessen“ gewesen sei; der Arbeitnehmer sei in weiterer Folge ca. 4 m abgestürzt und habe sich dabei unbestimmten Grades verletzt. Der Revisionswerber habe dadurch 1. Paragraph 159, Absatz 2, BauV in Verbindung mit , Paragraph 61, Absatz eins, und 5 BauV, 2. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, BauV, 3. Paragraph 62, Absatz 4, BauV und 4. Paragraph 55, Absatz eins, BauV verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. bis 4. jeweils nach Paragraph 130, Absatz 5, ASchG in Verbindung mit , Paragraph 118, ASchG eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass im ersten Satz des Tatvorwurfes nach den Worten „als Gewerbeinhaber“ die Worte „und Arbeitgeber“ eingefügt werden (Spruchpunkt 1.). Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. bis 4. wurde der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt (Spruchpunkt 2.). Weiters setzte das Verwaltungsgericht einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest (Spruchpunkt 3.) und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).

3        Die gegen Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses gerichtete vorliegende außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Wird jedoch das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. VwGH 18.1.2021, Ra 2020/07/0120, mwN).Wird jedoch das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG unterbreitet, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen vergleiche , VwGH 18.1.2021, Ra 2020/07/0120, mwN).

8        Die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision finden sich in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „III. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“. Unter der Überschrift „V. Revisionsgründe“ wird lediglich auf „III. und IV. [Revisionspunkte] dieser Revisionsschrift verwiesen und das dortige Vorbringen unter diesem Revisionspunkt erhoben“.Die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision finden sich in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „III. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“. Unter der Überschrift „V. Revisionsgründe“ wird lediglich auf „III. und römisch vier. [Revisionspunkte] dieser Revisionsschrift verwiesen und das dortige Vorbringen unter diesem Revisionspunkt erhoben“.

9        Die Revision, die somit eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe vermissen lässt, erweist sich demnach als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. hierzu auch VwGH 4.5.2021, Ra 2021/09/0088, mwN) und war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision, die somit eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe vermissen lässt, erweist sich demnach als nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , hierzu auch VwGH 4.5.2021, Ra 2021/09/0088, mwN) und war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

10       Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 29. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020158.L00

Im RIS seit

21.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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