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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des M in H, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 31. Mai 2022, LVwG-1-183/2022-R19, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe an einem näher genannten Tatort zu einer bestimmten Tatzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und über ihn wegen Übertretung des § 43 Abs. 1 und 2 lit. a StVO iVm § 1 lit. c VO BGBl. 527/1989 gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von € 795,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage und 17 Stunden) verhängt; ferner wurde ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren festgelegt und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erachtet, er habe an einem näher genannten Tatort zu einer bestimmten Tatzeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und über ihn wegen Übertretung des Paragraph 43, Absatz eins, und 2 Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph eins, Litera c, VO Bundesgesetzblatt 527 aus 1989, gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe von € 795,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage und 17 Stunden) verhängt; ferner wurde ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren festgelegt und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das trotz Bestreitung von seiner Täterschaft ausgegangen ist.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091, mwN). Der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde zu legen (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG vergleiche , VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091, mwN). Der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde zu legen vergleiche , VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0126, mwN).
7 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (VwGH 6.2.2019, Ra 2018/02/0313, mwN) Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (VwGH 6.2.2019, Ra 2018/02/0313, mwN)
8 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 21.3.2018, Ra 2018/02/0063, mwN).
9 Solche Umstände hat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr unter Würdigung der vorhandenen Beweismittel, nämlich, dass der Revisionswerber Zulassungsbesitzer des fraglichen Fahrzeugs ist und der Tatsache, dass kein Beweisergebnis vorliegt, nach dem jemand anderer als der Revisionswerber das Fahrzeug gelenkt hat, in schlüssiger Weise zu dem vorliegenden Ergebnis gelangt.
10 Der Revisionswerber hat im behördlichen Verfahren zur Geschwindigkeitsübertretung zur Frage der Lenkereigenschaft nur eingewendet, dass er auf den in der Anzeige der Autobahnpolizei D vom 13. April 2021 enthaltenen Lichtbildern nicht erkennbar sei und ihm die Täterschaft nicht nachgewiesen werden könne; die behördliche Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG vom 14. April 2021, von ihm übernommen am 26. April 2021, hat er unbeantwortet gelassen. Im Beschwerdeverfahren hat er erstmals und lediglich pauschal bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu der der Revisionswerber ordnungsgemäß über seinen anwaltlichen Vertreter geladen wurde und zu der der Vater des Revisionswerbers in Vertretung des Revisionswerbers erschien, sagte dieser aus, sein Sohn wolle und müsse keine Auskunft darüber geben, wer gefahren sei; sein Sohn sei jedenfalls nicht gefahren. Der Revisionswerber hat im behördlichen Verfahren zur Geschwindigkeitsübertretung zur Frage der Lenkereigenschaft nur eingewendet, dass er auf den in der Anzeige der Autobahnpolizei D vom 13. April 2021 enthaltenen Lichtbildern nicht erkennbar sei und ihm die Täterschaft nicht nachgewiesen werden könne; die behördliche Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG vom 14. April 2021, von ihm übernommen am 26. April 2021, hat er unbeantwortet gelassen. Im Beschwerdeverfahren hat er erstmals und lediglich pauschal bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu der der Revisionswerber ordnungsgemäß über seinen anwaltlichen Vertreter geladen wurde und zu der der Vater des Revisionswerbers in Vertretung des Revisionswerbers erschien, sagte dieser aus, sein Sohn wolle und müsse keine Auskunft darüber geben, wer gefahren sei; sein Sohn sei jedenfalls nicht gefahren.
11 Vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, kann aber erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. erneut VwGH 6.2.2019, Ra 2018/02/0313, mwN). Vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, kann aber erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet vergleiche , erneut VwGH 6.2.2019, Ra 2018/02/0313, mwN).
12 Wenn der Revisionswerber erstmals in der Revision anführt, er hätte keinen anderen Beweis für seine mangelnde Täterschaft erbringen können, weil er zum Tatzeitpunkt alleine gewesen sei und sohin seine Ortsabwesenheit nicht beweisen hätte können, ist dem - abgesehen davon, dass dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot unterliegt - entgegen zu halten, dass sich auch diese Angaben als zu unkonkret erwiesen, um von einer substantiierten Bestreitung der vom Verwaltungsgericht in schlüssiger Beweiswürdigung angenommenen Tatsachenfeststellungen zur Lenkereigenschaft ausgehen zu können.
13 Die Annahme der Lenkereigenschaft des Revisionswerbers durch das Verwaltungsgericht erscheint unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände daher im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretbar.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020156.L00Im RIS seit
21.09.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022