TE Vwgh Beschluss 2022/8/29 Ra 2022/02/0145

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
TierschutzG 2005 §39 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der P in W, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juni 2022, LVwG-AV-335/001-2022, betreffend Verbot der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmünd; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson Dr. Lucia Giefing in 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der P in W, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juni 2022, LVwG-AV-335/001-2022, betreffend Verbot der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmünd; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson Dr. Lucia Giefing in 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau, 4.2.2022, 35 Hv 1/22y-11, wurde die Revisionswerberin wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil sie von zumindest Frühjahr 2020 bis 16. August 2021 Tieren unnötige Qualen zufügte, indem sie in ihrem Haus zahlreiche Chihuahuas hielt, die sich unkontrolliert inzestuös bis zu einer Anzahl von 132 Hunden vermehrten, unbehandelt an Krankheiten und Folgen von Verletzungen litten, keinen ausreichenden Auslauf hatten, wodurch sie in dem durch Fäkalien massiv verunreinigten Haus leben mussten, und diesen Hunden und zumindest einer Katze nicht ausreichend Futter und Wasser bereit stellte. Sie wurde deshalb zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau, 4.2.2022, 35 Hv 1/22y-11, wurde die Revisionswerberin wegen des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil sie von zumindest Frühjahr 2020 bis 16. August 2021 Tieren unnötige Qualen zufügte, indem sie in ihrem Haus zahlreiche Chihuahuas hielt, die sich unkontrolliert inzestuös bis zu einer Anzahl von 132 Hunden vermehrten, unbehandelt an Krankheiten und Folgen von Verletzungen litten, keinen ausreichenden Auslauf hatten, wodurch sie in dem durch Fäkalien massiv verunreinigten Haus leben mussten, und diesen Hunden und zumindest einer Katze nicht ausreichend Futter und Wasser bereit stellte. Sie wurde deshalb zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

2        Aufgrund dieses Urteils und einer Prognose, dass die Revisionswerberin auch zukünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung aller Tierarten nicht erfüllen werde, verbot ihr die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Bescheid vom 16. März 2022 die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 TSchG.Aufgrund dieses Urteils und einer Prognose, dass die Revisionswerberin auch zukünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung aller Tierarten nicht erfüllen werde, verbot ihr die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Bescheid vom 16. März 2022 die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und es sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei. Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht auf das genannte Strafurteil als Anlasstat im Sinne des § 39 Abs. 1 TSchG und führte zu der nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen Prognoseentscheidung aus, das Verhalten der Revisionswerberin sei als Animal Hoarding (Tiersammelsucht) zu qualifizieren, einem Krankheitsbild, bei dem betroffene Menschen Tiere in so großer Zahl hielten, dass sie sie nicht mehr angemessen versorgen könnten. Es läge eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Rückfallgefahr vor, weil die Revisionswerberin bereits wenige Wochen nach Aufdeckung des Tierelends von der Amtstierärztin die Erlaubnis zum Halten von drei Chihuahuas habe erwirken wollen, weil sie im Zeitpunkt der veterinärbehördlichen Kontrolle am 7. April 2022 tatsächlich zwei Chihuahuas gehalten habe und weil einem Schreiben der Revisionswerberin vom 9. März 2022 ein egozentrisches, selbstmitleidiges und instabiles Persönlichkeitsbild zu entnehmen sei. Daher reiche auch eine bloße Androhung oder eine zeitliche Befristung des Tierhalteverbots nicht aus, um eine zukünftige Tierquälerei durch die Revisionswerberin zu verhindern. Für die begehrte Ausnahme des von der Revisionswerberin weiters gehaltenen Schäferhundes vom Tierhalteverbot bestehe keine gesetzliche Grundlage.Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und es sprach aus, dass eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei. Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht auf das genannte Strafurteil als Anlasstat im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, TSchG und führte zu der nach dieser Gesetzesstelle erforderlichen Prognoseentscheidung aus, das Verhalten der Revisionswerberin sei als Animal Hoarding (Tiersammelsucht) zu qualifizieren, einem Krankheitsbild, bei dem betroffene Menschen Tiere in so großer Zahl hielten, dass sie sie nicht mehr angemessen versorgen könnten. Es läge eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Rückfallgefahr vor, weil die Revisionswerberin bereits wenige Wochen nach Aufdeckung des Tierelends von der Amtstierärztin die Erlaubnis zum Halten von drei Chihuahuas habe erwirken wollen, weil sie im Zeitpunkt der veterinärbehördlichen Kontrolle am 7. April 2022 tatsächlich zwei Chihuahuas gehalten habe und weil einem Schreiben der Revisionswerberin vom 9. März 2022 ein egozentrisches, selbstmitleidiges und instabiles Persönlichkeitsbild zu entnehmen sei. Daher reiche auch eine bloße Androhung oder eine zeitliche Befristung des Tierhalteverbots nicht aus, um eine zukünftige Tierquälerei durch die Revisionswerberin zu verhindern. Für die begehrte Ausnahme des von der Revisionswerberin weiters gehaltenen Schäferhundes vom Tierhalteverbot bestehe keine gesetzliche Grundlage.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revisionswerberin erachtet die Revision als zulässig, weil das Verwaltungsgericht die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missinterpretiert und das Ermessen nicht im Sinne der Zwecksetzung des TSchG geübt habe. Sie bringt vor, die ihr zur Last gelegte Straftat nicht aus einer etwaigen sadistischen Neigung heraus begangen zu haben, sondern aufgrund einer von ihr selbst zugestandenen psychischen Erkrankung, wobei sie sich im Strafverfahren reuig sowie vor dem Verwaltungsgericht einsichtig gezeigt habe. Hinsichtlich des von ihr gut versorgten Schäferhundes habe es überhaupt keine und nach dem 7. April 2022 habe es auch sonst keine Beanstandungen mehr gegeben. Das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, warum die im Strafurteil erfolgte Strafbemessung mit der ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht nicht ausreiche, die Revisionswerberin künftig von Tierquälereien abzuhalten. Demnach falle die Zukunftsprognose positiv aus und es hätte die Androhung oder Befristung des Tierhalteverbotes ausgereicht, jedenfalls aber wäre der Schäferhund davon auszunehmen gewesen.

9        Zunächst erweist sich die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - dargestellt wird, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht der Revisionswerberin inwiefern abgewichen worden sein soll (VwGH 14.2.2022, Ra 2022/02/0016, mwN).Zunächst erweist sich die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - dargestellt wird, von welcher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht der Revisionswerberin inwiefern abgewichen worden sein soll (VwGH 14.2.2022, Ra 2022/02/0016, mwN).

10       Das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 30.5.2000, 99/05/0236, diente als Beleg dafür, dass das Tierhalteverbot nach § 39 Abs. 1 TSchG zu erlassen ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5 bis 8 leg. cit. nicht nur betreffend eigene Tiere in Zukunft voraussichtlich verhindert werde.Das vom Verwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 30.5.2000, 99/05/0236, diente als Beleg dafür, dass das Tierhalteverbot nach Paragraph 39, Absatz eins, TSchG zu erlassen ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, bis 8 leg. cit. nicht nur betreffend eigene Tiere in Zukunft voraussichtlich verhindert werde.

11       Die Frage, wessen Tiere die Chihuahuas waren, spricht die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht an, sodass schon deshalb von einer Missinterpretation der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Rede sein kann.

12       Soweit zwar die Revision bei ihren Ausführungen zur Rechtsfrage der Befristung oder einer Ausnahme vom Tierhalteverbot neben einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich den dazu ergangenen Beschluss VwGH 25.2.2019, Ra 2019/02/0034, nennt, so erfolgt dieses Zitat doch nur nach der Wiedergabe von Passagen aus dem dort angefochtenen Erkenntnis. Aus dem genannten Beschluss kann für die angesprochene Rechtsfrage schon deshalb nichts gewonnen werden, weil die dortige Revision zu einem Thema keine konkrete Rechtsfrage und zu den behaupteten Verfahrensmängeln keine Relevanz aufzeigte, sowie zu den Voraussetzungen für ein Tierhaltungsverbot nicht auf den konkreten Fall einging.

13       Darüber hinaus übergehen die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision enthaltenen Ausführungen gegen die Prognosebeurteilung des Verwaltungsgerichtes die dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegende Annahme des bei der Revisionswerberin bestehenden Krankheitsbildes und der damit verbundenen hohen Rückfallgefahr für Animal Hoarding. Eine dem entgegenwirkende psychologische Betreuung wird weder behauptet noch ist eine solche dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen. Zu der von der Revisionswerberin gewünschten Ausnahme ihres Schäferhundes vom Tierhalteverbot setzt sie sich weder mit dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 TSchG, der Tiere aller oder bestimmter Arten nennt, auseinander, noch geht sie darauf ein, warum von ihrer Tiersammelsucht Schäferhunde nicht erfasst wären. Das Verwaltungsgericht hat auch konkret das weitere Verhalten der Revisionswerberin im Zeitraum nach Erlassung des Strafurteils berücksichtigt, womit die bedingte Strafnachsicht allein nicht für die Prognosebeurteilung betreffend das hier in Rede stehende Tierhalteverbot ausschlaggebend sein kann.Darüber hinaus übergehen die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision enthaltenen Ausführungen gegen die Prognosebeurteilung des Verwaltungsgerichtes die dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegende Annahme des bei der Revisionswerberin bestehenden Krankheitsbildes und der damit verbundenen hohen Rückfallgefahr für Animal Hoarding. Eine dem entgegenwirkende psychologische Betreuung wird weder behauptet noch ist eine solche dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen. Zu der von der Revisionswerberin gewünschten Ausnahme ihres Schäferhundes vom Tierhalteverbot setzt sie sich weder mit dem Wortlaut des Paragraph 39, Absatz eins, TSchG, der Tiere aller oder bestimmter Arten nennt, auseinander, noch geht sie darauf ein, warum von ihrer Tiersammelsucht Schäferhunde nicht erfasst wären. Das Verwaltungsgericht hat auch konkret das weitere Verhalten der Revisionswerberin im Zeitraum nach Erlassung des Strafurteils berücksichtigt, womit die bedingte Strafnachsicht allein nicht für die Prognosebeurteilung betreffend das hier in Rede stehende Tierhalteverbot ausschlaggebend sein kann.

14       Eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zeigt die vorliegende Revision mit ihrem Vorbringen auch nicht auf.

15       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass auf das Fehlen von Revisionsgründen - unter dieser Überschrift werden Revisionspunkte genannt - weiter einzugehen war (§ 34 Abs. 2 VwGG).In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne dass auf das Fehlen von Revisionsgründen - unter dieser Überschrift werden Revisionspunkte genannt - weiter einzugehen war (Paragraph 34, Absatz 2, VwGG).

Wien, am 29. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020145.L00

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten