TE Vwgh Beschluss 2022/8/29 Ra 2022/02/0061

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z1
VwGVG 2014 §29 Abs5
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des H in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Februar 2022, VGW-031/046/17749/2021, betreffend Übertretung nach dem KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. November 2021, mit dem der Revisionswerber wegen Übertretungen des KFG bestraft worden war, abgewiesen.

2        Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Februar 2022 - in Abwesenheit des Revisionswerbers - mündlich verkündet, wobei dem Revisionswerber eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung am 4. März 2022 zugestellt wurde.

3        Mangels eines Antrages auf Ausfertigung der Entscheidung verfasste das Verwaltungsgericht Wien eine (mit 29. März 2022 datierte) gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, welche dem Revisionswerber am 14. April 2022 zugestellt wurde. Mangels eines Antrages auf Ausfertigung der Entscheidung verfasste das Verwaltungsgericht Wien eine (mit 29. März 2022 datierte) gekürzte Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, welche dem Revisionswerber am 14. April 2022 zugestellt wurde.

4        Am 10. März 2022 richtete der Revisionswerber per E-Mail ein Schreiben an das Verwaltungsgericht. Aufgrund der Antwort des Revisionswerbers vom 8. Juli 2022 auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtes ist die Eingabe als außerordentliche Revision zu werten.

5        Das Verwaltungsgericht legte die Revision unter Anschluss der Akten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

6        Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

7        Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 25. Februar 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG) gestellt (vgl. VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0079). Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 25. Februar 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG) gestellt vergleiche , VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0079).

8        Schon daher war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Schon daher war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

9        Angesichts dessen erübrigt sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt.Angesichts dessen erübrigt sich ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision den erforderlichen Formvorschriften nicht genügt.

Wien, am 29. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020061.L00

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten