Index
E6JNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der F W, vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2021, Zl. W225 2232540-1/5E, betreffend ein Verfahren nach § 19 Abs. 9 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der F W, vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2021, Zl. W225 2232540-1/5E, betreffend ein Verfahren nach Paragraph 19, Absatz 9, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit auf § 19 Abs. 9 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) gestütztem Bescheid vom 16. April 2020 entzog die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde) - im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort - dem revisionswerbenden Verein die mit Bescheid vom 14. August 2013 gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 erteilte Anerkennung als Umweltorganisation aufgrund der nicht vollständigen Vorlage der Unterlagen zur Überprüfung der Anerkennungskriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000. Konkret hatte es der revisionswerbende Verein unterlassen, der belangten Behörde einen von ihr geforderten Nachweis für das Bestehen von mindestens 100 Vereinsmitgliedern vorzulegen.Mit auf Paragraph 19, Absatz 9, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) gestütztem Bescheid vom 16. April 2020 entzog die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde) - im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort - dem revisionswerbenden Verein die mit Bescheid vom 14. August 2013 gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 erteilte Anerkennung als Umweltorganisation aufgrund der nicht vollständigen Vorlage der Unterlagen zur Überprüfung der Anerkennungskriterien des Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000. Konkret hatte es der revisionswerbende Verein unterlassen, der belangten Behörde einen von ihr geforderten Nachweis für das Bestehen von mindestens 100 Vereinsmitgliedern vorzulegen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des revisionswerbenden Vereins wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, seit der UVP-G-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 80/2018, müsse ein Verein, um als Umweltorganisation anerkannt zu werden bzw. anerkannt zu bleiben, gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 unter anderem aus 100 Mitgliedern bestehen. Die entsprechende Anzahl sei der Behörde glaubhaft zu machen.Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, seit der UVP-G-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, müsse ein Verein, um als Umweltorganisation anerkannt zu werden bzw. anerkannt zu bleiben, gemäß Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 unter anderem aus 100 Mitgliedern bestehen. Die entsprechende Anzahl sei der Behörde glaubhaft zu machen.
4 Diese Voraussetzung erfülle der revisionswerbende Verein aktuell nicht bzw. habe er diese Voraussetzung nicht nachgewiesen.
5 Für das Verwaltungsgericht habe sich aus den Materialien zur genannten Novelle ergeben, dass das Kriterium der Mitgliederzahl auch im Rahmen der Überprüfung von bereits anerkannten Umweltorganisationen maßgeblich sei. Die Mitgliederzahl sei ein zusätzliches Kriterium, neben den anderen Kriterien, wie etwa dem Tätigkeitsnachweis der Organisation zum Schutz der Umwelt, um sicherzustellen, dass die Umweltorganisation auch tatsächlich existiere und für den Schutz der Umwelt tätig sei.
6 Zur vom revisionswerbenden Verein behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des § 19 Abs. 6 UVP-G2000 merkte das Verwaltungsgericht an, das Kriterium einer Mitgliederzahl in Zusammenhang mit der Beteiligung einer Umweltschutzorganisation in UVP-Verfahren sei Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH gewesen. Dieser habe am 15. Oktober 2009 in der Rechtssache Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening (C-263/08) entschieden, dass ein damals in Schweden geltendes Kriterium von 2000 Mitgliedern für die Beteiligung von Umweltorganisationen nicht den Anforderungen der (damals geltenden) UVP-Richtlinie 85/337 gerecht werde. Der EuGH habe festgehalten, dass Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehe, die das Recht auf Anfechtung einer Entscheidung über einen Vorgang im Sinne der Richtlinie Umweltschutzorganisationen vorbehalte, die mindestens 2000 Mitglieder hätten. Eine Mitgliederzahl dürfe nicht so hoch angesetzt werden, dass sie dem Ziel, eine gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen, zuwiderlaufe. Nach der alten schwedischen Rechtslage, die in der Rechtssache Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening beurteilt worden sei, hätten in Schweden nur Vereinigungen anerkannt werden können, wenn sie mindestens 2000 Mitglieder hätten. Es habe nur zwei Umweltschutzorganisationen gegeben, die dieses Kriterium erfüllt hätten.Zur vom revisionswerbenden Verein behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G2000 merkte das Verwaltungsgericht an, das Kriterium einer Mitgliederzahl in Zusammenhang mit der Beteiligung einer Umweltschutzorganisation in UVP-Verfahren sei Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH gewesen. Dieser habe am 15. Oktober 2009 in der Rechtssache Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening (C-263/08) entschieden, dass ein damals in Schweden geltendes Kriterium von 2000 Mitgliedern für die Beteiligung von Umweltorganisationen nicht den Anforderungen der (damals geltenden) UVP-Richtlinie 85/337 gerecht werde. Der EuGH habe festgehalten, dass Artikel 10 a, der UVP-Richtlinie 85/337 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehe, die das Recht auf Anfechtung einer Entscheidung über einen Vorgang im Sinne der Richtlinie Umweltschutzorganisationen vorbehalte, die mindestens 2000 Mitglieder hätten. Eine Mitgliederzahl dürfe nicht so hoch angesetzt werden, dass sie dem Ziel, eine gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen, zuwiderlaufe. Nach der alten schwedischen Rechtslage, die in der Rechtssache Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening beurteilt worden sei, hätten in Schweden nur Vereinigungen anerkannt werden können, wenn sie mindestens 2000 Mitglieder hätten. Es habe nur zwei Umweltschutzorganisationen gegeben, die dieses Kriterium erfüllt hätten.
7 Der EuGH habe dazu in Rn 51 des Urteils festgehalten, dass eine solche Regelung nicht den Anforderungen der UVP-Richtlinie 85/337 gerecht werde, weil sie unter anderem zu einer Filterung der umweltbezogenen Anfechtungen führen könnte und dies nicht dem Geist der Richtlinie und des Aarhus-Übereinkommens entspreche. Schweden habe daraufhin die Bestimmung angepasst und ähnliche Kriterien wie nach der geltenden österreichischen Bestimmung (gemeint: § 19 Abs. 6 UVP-G 2000) eingefügt (Ausrichtung auf Umweltschutz, Gemeinnützigkeit, mindestens dreijährige Tätigkeit und 100 Mitglieder oder Nachweis, dass die Aktivitäten von der Öffentlichkeit unterstützt würden).Der EuGH habe dazu in Rn 51 des Urteils festgehalten, dass eine solche Regelung nicht den Anforderungen der UVP-Richtlinie 85/337 gerecht werde, weil sie unter anderem zu einer Filterung der umweltbezogenen Anfechtungen führen könnte und dies nicht dem Geist der Richtlinie und des Aarhus-Übereinkommens entspreche. Schweden habe daraufhin die Bestimmung angepasst und ähnliche Kriterien wie nach der geltenden österreichischen Bestimmung (gemeint: Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000) eingefügt (Ausrichtung auf Umweltschutz, Gemeinnützigkeit, mindestens dreijährige Tätigkeit und 100 Mitglieder oder Nachweis, dass die Aktivitäten von der Öffentlichkeit unterstützt würden).
8 Der EuGH habe in dieser Entscheidung auch festgehalten, dass sich eine Mindestanzahl an Mitgliedern für Umweltschutzorganisationen als sachdienlich erweisen könne, um sicherzustellen, dass die Vereinigung „auch tatsächlich existiert und tätig ist“. Eine solche Voraussetzung dürfe jedoch nicht den Zielen der UVP-Richtlinie 85/337, insbesondere der gerichtlichen Kontrolle der betroffenen Verfahren, zuwiderlaufen (vgl. Rn 47).Der EuGH habe in dieser Entscheidung auch festgehalten, dass sich eine Mindestanzahl an Mitgliedern für Umweltschutzorganisationen als sachdienlich erweisen könne, um sicherzustellen, dass die Vereinigung „auch tatsächlich existiert und tätig ist“. Eine solche Voraussetzung dürfe jedoch nicht den Zielen der UVP-Richtlinie 85/337, insbesondere der gerichtlichen Kontrolle der betroffenen Verfahren, zuwiderlaufen vergleiche , Rn 47).
9 Das Aarhus Convention Compliance Comitee (ACCC) habe in Bezug auf die (geänderte) schwedische Bestimmung festgehalten, dass diese im von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention zulässigen Ermessensspielraum liege (Hinweis auf ACCC/C/2013/81; ECE/MP/C.I/2017/4 vom 29.12.2016, Abs. 29, 85). Die Ausführungen des revisionswerbenden Vereins, der ACCC habe die „Zulässigkeit eine(r) Mindestzahl von 100 Mitgliedern als zwingendes Kriterium für Entscheidungen im Rahmen von UVP-Projekten ausgeschlossen“, sei daher nicht zutreffend.Das Aarhus Convention Compliance Comitee (ACCC) habe in Bezug auf die (geänderte) schwedische Bestimmung festgehalten, dass diese im von Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention zulässigen Ermessensspielraum liege (Hinweis auf ACCC/C/2013/81; ECE/MP/C.I/2017/4 vom 29.12.2016, Absatz 29,, 85). Die Ausführungen des revisionswerbenden Vereins, der ACCC habe die „Zulässigkeit eine(r) Mindestzahl von 100 Mitgliedern als zwingendes Kriterium für Entscheidungen im Rahmen von UVP-Projekten ausgeschlossen“, sei daher nicht zutreffend.
10 In Österreich seien zudem aktuell 55 Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt, woraus sich für das Verwaltungsgericht ergebe, dass die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 für die Anerkennung als Umweltorganisation den Zugang zu den Gerichten nicht ungebührlich einschränkten.In Österreich seien zudem aktuell 55 Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt, woraus sich für das Verwaltungsgericht ergebe, dass die Kriterien des Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 für die Anerkennung als Umweltorganisation den Zugang zu den Gerichten nicht ungebührlich einschränkten.
11 Die Beteiligung von Umweltorganisationen in UVP-Genehmigungsverfahren ebenso wie der Zugang zu den Gerichten sei in Österreich somit sichergestellt. Anerkannte Umweltorganisationen hätten Parteistellung in UVP-Genehmigungsverfahren, Beschwerderechte gegen UVP-Feststellungsbescheide und könnten Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht bzw. Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
12 Das Verwaltungsgericht gelangte daher zum Ergebnis, dass mit den Bestimmungen des UVP-G 2000 die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an und der Zugang zu einem Überprüfungsverfahren gewährleistet seien und durch die Änderungen der UVP-G-Novelle 2018 nicht ungebührlich erschwert würden.
13 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass sich in der Beschwerde des revisionswerbenden Vereins kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren finde und solche aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch nicht gegeben seien.
14 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
15 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
19 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
20 Werden in der Zulassungsbegründung Bedenken geltend gemacht, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, wäre die Revision zulässig, soweit den diesbezüglichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062; 3.8.2016, Ro 2016/07/0007).Werden in der Zulassungsbegründung Bedenken geltend gemacht, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, wäre die Revision zulässig, soweit den diesbezüglichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062; 3.8.2016, Ro 2016/07/0007).
21 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung (Hinweis auf EuGH 15.10.2009, Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, C-263/08) ab, indem es § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht dahingehend auslege, „dass der Nachweis der Existenz des Vereines und seiner Tätigkeit, auch Vereine mit einer Mitgliederanzahl unter 100 als Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs 7 UVP-G eingetragen werden können.“ Wie in der Entscheidung angeführt, sei eine Mindestanzahl von Mitgliedern für Umweltschutzorganisationen möglicherweise als sachdienlich vorstellbar, um sicherzustellen, dass diese Vereinigungen auch tatsächlich existierten und tätig seien. Der Nachweis der Existenz und der Tätigkeit sei in Österreich durch das Vereinsgesetz und die Eintragung im Vereinsregister gewährleistet. Daneben werde bereits durch § 19 Abs. 6 Z 1 und 3 UVP-G 2000 ein Nachweis für die Existenz und die Tätigkeit eines Vereins als Umweltorganisation gefordert. Somit sei eine Sicherstellung der Existenz und der Tätigkeit über die Mitgliederzahl nicht erforderlich und es fehle daher an der sachdienlichen Rechtfertigung im Sinn der Rechtsprechung des EuGH für eine derartige Beschränkung von Umweltorganisationen.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung (Hinweis auf EuGH 15.10.2009, Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, C-263/08) ab, indem es Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht dahingehend auslege, „dass der Nachweis der Existenz des Vereines und seiner Tätigkeit, auch Vereine mit einer Mitgliederanzahl unter 100 als Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G eingetragen werden können.“ Wie in der Entscheidung angeführt, sei eine Mindestanzahl von Mitgliedern für Umweltschutzorganisationen möglicherweise als sachdienlich vorstellbar, um sicherzustellen, dass diese Vereinigungen auch tatsächlich existierten und tätig seien. Der Nachweis der Existenz und der Tätigkeit sei in Österreich durch das Vereinsgesetz und die Eintragung im Vereinsregister gewährleistet. Daneben werde bereits durch Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer eins, und 3 UVP-G 2000 ein Nachweis für die Existenz und die Tätigkeit eines Vereins als Umweltorganisation gefordert. Somit sei eine Sicherstellung der Existenz und der Tätigkeit über die Mitgliederzahl nicht erforderlich und es fehle daher an der sachdienlichen Rechtfertigung im Sinn der Rechtsprechung des EuGH für eine derartige Beschränkung von Umweltorganisationen.
22 Ebenso weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des EuGH ab, wenn es „entgegen der Rsp des EuGH [Hinweis auf EuGH 20.12.2017, Protect, C-664/15; 16.4.2014, Gruber, C-570/13] eine Beschränkung des Zuganges zu Gerichten gem Art 11 UVP-Richtlinie (...) sowie Art 9 Abs 2 und 3 Aarhus-Konvention (...) aufgrund der unsachlichen Hürde von 100 Mitgliedern für Umweltorganisationen in Form eines Vereins, diese Bestimmung nicht unangewendet lässt [Hinweis auf VwGH 24.6.2021, Ro 2018/16/0040; 6.7.2021, Ra 2020/07/0065 mit Verweis auf EuGH 22.5.2003, Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, C-462/99].“Ebenso weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des EuGH ab, wenn es „entgegen der Rsp des EuGH [Hinweis auf EuGH 20.12.2017, Protect, C-664/15; 16.4.2014, Gruber, C-570/13] eine Beschränkung des Zuganges zu Gerichten gem Artikel 11, UVP-Richtlinie (...) sowie Artikel 9, Absatz 2, und 3 Aarhus-Konvention (...) aufgrund der unsachlichen Hürde von 100 Mitgliedern für Umweltorganisationen in Form eines Vereins, diese Bestimmung nicht unangewendet lässt [Hinweis auf VwGH 24.6.2021, Ro 2018/16/0040; 6.7.2021, Ra 2020/07/0065 mit Verweis auf EuGH 22.5.2003, Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, C-462/99].“
23 Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Zulässigkeitsbegründung nicht anschließen könne, fehle es nach Ansicht des revisionswerbenden Vereins an Rechtsprechung, ob § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 unionsrechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass bei Nachweis der Tätigkeit und der Existenz einer Umweltorganisation die Mitgliederzahl unter 100 Mitgliedern liegen könne. Weder aus der Rechtsprechung des EuGH noch aus den unionsrechtlichen Bestimmungen (wie der Aarhus-Konvention oder der FFH-Richtlinie) lasse sich die Zulässigkeit der ausschließlichen Beschränkung von Umweltorganisationen in Form eines Vereins auf solche mit mehr als 100 Mitgliedern herleiten.Soweit sich der Verwaltungsgerichtshof dieser Zulässigkeitsbegründung nicht anschließen könne, fehle es nach Ansicht des revisionswerbenden Vereins an Rechtsprechung, ob Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 unionsrechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass bei Nachweis der Tätigkeit und der Existenz einer Umweltorganisation die Mitgliederzahl unter 100 Mitgliedern liegen könne. Weder aus der Rechtsprechung des EuGH noch aus den unionsrechtlichen Bestimmungen (wie der Aarhus-Konvention oder der FFH-Richtlinie) lasse sich die Zulässigkeit der ausschließlichen Beschränkung von Umweltorganisationen in Form eines Vereins auf solche mit mehr als 100 Mitgliedern herleiten.
24 Nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 (in der Fassung seit der UVP-G-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 80/2018) ist eine Umweltorganisation (unter anderem) ein Verein, der als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten den Schutz der Umwelt hat (Z 1), der gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO verfolgt (Z 2) und der vor Antragstellung gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat (Z 3). Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.Nach Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 (in der Fassung seit der UVP-G-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,) ist eine Umweltorganisation (unter anderem) ein Verein, der als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten den Schutz der Umwelt hat (Ziffer eins,), der gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO verfolgt (Ziffer 2,) und der vor Antragstellung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat (Ziffer 3,). Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.
25 Der EuGH hat in dem vom revisionswerbenden Verein angesprochenen Urteil vom 15. Oktober 2009, Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening, C-263/08, das Folgende ausgesprochen:
„Zur dritten Frage
40 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung des Art. 6 Abs. 4 und des Art. 10a der Richtlinie 85/337 vorsehen dürfen, dass die kleinen, auf lokaler Ebene organisierten Umweltschutzvereinigungen an dem Entscheidungsverfahren des Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie beteiligt werden, ohne zur Anfechtung der Entscheidung berechtigt zu sein, die am Ende dieses Verfahrens getroffen wird.40 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung des Artikel 6, Absatz 4 und des Artikel 10 a, der Richtlinie 85/337 vorsehen dürfen, dass die kleinen, auf lokaler Ebene organisierten Umweltschutzvereinigungen an dem Entscheidungsverfahren des Artikel 2, Absatz 2, dieser Richtlinie beteiligt werden, ohne zur Anfechtung der Entscheidung berechtigt zu sein, die am Ende dieses Verfahrens getroffen wird.
41 Aus der Vorlageentscheidung und den dem Gerichtshof vorgelegten Akten sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass diese Frage u. a. darauf zurückgeht, dass es im einschlägigen nationalen Recht eine Vorschrift gibt, wonach nur eine Vereinigung, die mindestens 2 000 Mitglieder hat, eine umweltbezogene Entscheidung anfechten kann.
(...)
45 Zwar überlässt es Art. 10a mit seiner Verweisung auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie den nationalen Gesetzgebern, die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, dass eine Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt, etwa eine Vereinigung, unter den oben genannten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht haben kann, doch müssen die so festgelegten nationalen Rechtsvorschriften zum einen ‚einen weiten Zugang zu Gerichten‘ sicherstellen und zum anderen die praktische Wirksamkeit derjenigen Bestimmungen der Richtlinie 85/337 gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung betreffen. Folglich darf nicht die Gefahr bestehen, dass diese nationalen Rechtsvorschriften diejenigen Gemeinschaftsvorschriften gegenstandslos machen, nach denen alle, die ein ausreichendes Interesse an der Anfechtung eines Projekts haben und deren Rechte verletzt sind, wozu auch Umweltschutzvereinigungen gehören, die Möglichkeit haben müssen, vor den zuständigen Gerichten gegen dieses Projekt vorzugehen.45 Zwar überlässt es Artikel 10 a, mit seiner Verweisung auf Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie den nationalen Gesetzgebern, die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, dass eine Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt, etwa eine Vereinigung, unter den oben genannten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht haben kann, doch müssen die so festgelegten nationalen Rechtsvorschriften zum einen ‚einen weiten Zugang zu Gerichten‘ sicherstellen und zum anderen die praktische Wirksamkeit derjenigen Bestimmungen der Richtlinie 85/337 gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung betreffen. Folglich darf nicht die Gefahr bestehen, dass diese nationalen Rechtsvorschriften diejenigen Gemeinschaftsvorschriften gegenstandslos machen, nach denen alle, die ein ausreichendes Interesse an der Anfechtung eines Projekts haben und deren Rechte verletzt sind, wozu auch Umweltschutzvereinigungen gehören, die Möglichkeit haben müssen, vor den zuständigen Gerichten gegen dieses Projekt vorzugehen.
46 Insoweit kann ein nationales Gesetz verlangen, dass eine solche Vereinigung, die gerichtlich gegen ein unter die Richtlinie 85/337 fallendes Projekt vorgehen möchte, ein natur- und umweltschutzbezogenes Ziel hat.
47 Außerdem ist nicht auszuschließen, dass sich die Voraussetzung, dass eine Umweltschutzvereinigung eine Mindestzahl an Mitgliedern haben muss, als sachdienlich erweisen kann, um sicherzustellen, dass diese Vereinigung auch tatsächlich existiert und tätig ist. Die erforderliche Mitgliederzahl darf jedoch vom nationalen Recht nicht so hoch angesetzt werden, dass sie den Zielen der Richtlinie 85/337, insbesondere dem Ziel, die gerichtliche Kontrolle der unter die Richtlinie fallenden Vorgänge unschwer zu ermöglichen, zuwiderläuft.
(...)
50 Zudem betrifft die Richtlinie 85/337 nicht ausschließlich Vorgänge von regionaler oder nationaler Bedeutung, sondern auch solche geringeren Umfangs, mit denen sich auf lokaler Ebene organisierte Vereinigungen besser befassen können. Wie die Generalanwältin in Nr. 78 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wird den auf lokaler Ebene organisierten Vereinigungen durch die fragliche schwedische Regelung jede Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung genommen.
51 Die schwedische Regierung, die derzeit nur bei zwei Vereinigungen anerkennt, dass sie mindestens 2 000 Mitglieder haben und somit die Voraussetzung des Kapitels 16 § 13 des Umweltgesetzbuchs erfüllen, hat geltend gemacht, dass auf lokaler Ebene organisierte Vereinigungen sich an eine dieser beiden Vereinigungen wenden und sie um die Erhebung einer Klage ersuchen könnten. Das Bestehen nur dieser Möglichkeit wird aber nicht den Anforderungen der Richtlinie 85/337 gerecht, da diese ermächtigten Vereinigungen zum einen möglicherweise nicht dasselbe Interesse daran haben, sich mit einem Vorgang von beschränkter Reichweite zu befassen, und zum anderen Gefahr liefen, mit zahlreichen Ersuchen dieser Art überhäuft zu werden, so dass sie zwangsläufig eine Auswahl anhand nicht kontrollierbarer Kriterien treffen müssten. Schließlich würde ein solches System naturgemäß zu einer Filterung der umweltbezogenen Anfechtungen führen, die dem Geist der Richtlinie zuwiderliefe, die, wie aus Randnr. 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht, darauf abzielt, die Umsetzung des Århus-Übereinkommens sicherzustellen.51 Die schwedische Regierung, die derzeit nur bei zwei Vereinigungen anerkennt, dass sie mindestens 2 000 Mitglieder haben und somit die Voraussetzung des Kapitels 16 Paragraph 13, des Umweltgesetzbuchs erfüllen, hat geltend gemacht, dass auf lokaler Ebene organisierte Vereinigungen sich an eine dieser beiden Vereinigungen wenden und sie um die Erhebung einer Klage ersuchen könnten. Das Bestehen nur dieser Möglichkeit wird aber nicht den Anforderungen der Richtlinie 85/337 gerecht, da diese ermächtigten Vereinigungen zum einen möglicherweise nicht dasselbe Interesse daran haben, sich mit einem Vorgang von beschränkter Reichweite zu befassen, und zum anderen Gefahr liefen, mit zahlreichen Ersuchen dieser Art überhäuft zu werden, so dass sie zwangsläufig eine Auswahl anhand nicht kontrollierbarer Kriterien treffen müssten. Schließlich würde ein solches System naturgemäß zu einer Filterung der umweltbezogenen Anfechtungen führen, die dem Geist der Richtlinie zuwiderliefe, die, wie aus Randnr. 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht, darauf abzielt, die Umsetzung des Århus-Übereinkommens sicherzustellen.
52 Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 10a der Richtlinie 85/337 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die das Recht auf Anfechtung einer Entscheidung über einen Vorgang im Sinne dieser Richtlinie Umweltschutzvereinigungen vorbehält, die mindestens 2 000 Mitglieder haben.“52 Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Artikel 10 a, der Richtlinie 85/337 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die das Recht auf Anfechtung einer Entscheidung über einen Vorgang im Sinne dieser Richtlinie Umweltschutzvereinigungen vorbehält, die mindestens 2 000 Mitglieder haben.“
26 Der EuGH hatte sich in diesem Urteil (ua) mit der vom Obersten Gerichtshof Schwedens vorgelegten dritten Frage, ob die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der UVP-Richtlinie 85/337 vorsehen durften, dass die kleinen, auf lokaler Ebene organisierten Umweltschutzvereinigungen an dem Entscheidungsverfahren nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie beteiligt werden, ohne aber zur Anfechtung der verfahrensabschließenden Entscheidung berechtigt zu sein, auseinandergesetzt. Hintergrund der Vorlage war der damals in Geltung stehende § 13 des 16. Kapitels des schwedischen Umweltgesetzbuchs, wonach nur eine Vereinigung, die mindestens 2000 Mitglieder hatte, eine umweltbezogene Entscheidung anfechten konnte.Der EuGH hatte sich in diesem Urteil (ua) mit der vom Obersten Gerichtshof Schwedens vorgelegten dritten Frage, ob die Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der UVP-Richtlinie 85/337 vorsehen durften, dass die kleinen, auf lokaler Ebene organisierten Umweltschutzvereinigungen an dem Entscheidungsverfahren nach Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie beteiligt werden, ohne aber zur Anfechtung der verfahrensabschließenden Entscheidung berechtigt zu sein, auseinandergesetzt. Hintergrund der Vorlage war der damals in Geltung stehende Paragraph 13, des 16. Kapitels des schwedischen Umweltgesetzbuchs, wonach nur eine Vereinigung, die mindestens 2000 Mitglieder hatte, eine umweltbezogene Entscheidung anfechten konnte.
27 Dazu hielt der EuGH - wie oben wiedergegeben - grundlegend fest, dass sich das Kriterium einer Mindestanzahl an Mitgliedern einer Vereinigung, der sich für den Umweltschutz einsetzt, als sachdienlich erweisen kann, um sicherzustellen, dass diese Vereinigung auch tatsächlich existiert und tätig ist, die erforderliche Mitgliederzahl jedoch vom nationalen Recht nicht so hoch angesetzt werden darf, dass sie den Zielen der UVP-Richtlinie 85/337, insbesondere dem Ziel, die gerichtliche Kontrolle der unter die Richtlinie fallenden Vorgänge unschwer zu ermöglichen, zuwiderläuft (vgl. Rn 47).Dazu hielt der EuGH - wie oben wiedergegeben - grundlegend fest, dass sich das Kriterium einer Mindestanzahl an Mitgliedern einer Vereinigung, der sich für den Umweltschutz einsetzt, als sachdienlich erweisen kann, um sicherzustellen, dass diese Vereinigung auch tatsächlich existiert und tätig ist, die erforderliche Mitgliederzahl jedoch vom nationalen Recht nicht so hoch angesetzt werden darf, dass sie den Zielen der UVP-Richtlinie 85/337, insbesondere dem Ziel, die gerichtliche Kontrolle der unter die Richtlinie fallenden Vorgänge unschwer zu ermöglichen, zuwiderläuft vergleiche , Rn 47).
28 Hinzuweisen ist aber insbesondere auf die tragende Begründung zur Beantwortung der dritten Vorlagefrage durch den EuGH. Demnach betraf die UVP-Richtlinie 85/337 nicht ausschließlich Vorgänge von regionaler oder nationaler Bedeutung, sondern auch solche geringeren Umfangs, mit denen sich auf lokaler Ebene organisierte Vereinigungen besser befassen können. Der EuGH schloss sich den Ausführungen der Generalanwältin in Rn. 78 ihrer Schlussanträge an, wonach den auf lokaler Ebene organisierten Vereinigungen durch die fragliche schwedische Regelung (eben dem damals gültigen § 13 des 16. Kapitels des schwedischen Umweltgesetzbuchs) jede Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung genommen wurde (vgl. Rn 50 des Urteils). Solchen lokalen Vereinigungen wäre es zudem nicht zumutbar gewesen, sich an jene beiden schwedischen Vereinigungen, die das Kriterium von 2000 Mitgliedern erfüllten, zum Zweck der Erhebung einer Klage zu wenden. Ein solches System führte nach Ansicht des EuGH naturgemäß zu einer Filterung der umweltbezogenen Anfechtungen, die dem Geist der UVP-Richtlinie 85/337 zuwiderliefe, die darauf abzielte, die Umsetzung des Aarhus-Übereinkommens sicherzustellen (vgl. Rn 51). Hinzuweisen ist aber insbesondere auf die tragende Begründung zur Beantwortung der dritten Vorlagefrage durch den EuGH. Demnach betraf die UVP-Richtlinie 85/337 nicht ausschließlich Vorgänge von regionaler oder nationaler Bedeutung, sondern auch solche geringeren Umfangs, mit denen sich auf lokaler Ebene organisierte Vereinigungen besser befassen können. Der EuGH schloss sich den Ausführungen der Generalanwältin in Rn. 78 ihrer Schlussanträge an, wonach den auf lokaler Ebene organisierten Vereinigungen durch die fragliche schwedische Regelung (eben dem damals gültigen Paragraph 13, des 16. Kapitels des schwedischen Umweltgesetzbuchs) jede Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung genommen wurde vergleiche , Rn 50 des Urteils). Solchen lokalen Vereinigungen wäre es zudem nicht zumutbar gewesen, sich an jene beiden schwedischen Vereinigungen, die das Kriterium von 2000 Mitgliedern erfüllten, zum Zweck der Erhebung einer Klage zu wenden. Ein solches System führte nach Ansicht des EuGH naturgemäß zu einer Filterung der umweltbezogenen Anfechtungen, die dem Geist der UVP-Richtlinie 85/337 zuwiderliefe, die darauf abzielte, die Umsetzung des Aarhus-Übereinkommens sicherzustellen vergleiche , Rn 51).
29 Ausgehend davon gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass Art. 10a der UVP-Richtlinie 85/337 § 13 des 16. Kapitels des schwedischen Umweltgesetzbuchs entgegenstand (vgl. Rn 52).Ausgehend davon gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass Artikel 10 a, der UVP-Richtlinie 85/337 Paragraph 13, des 16. Kapitels des schwedischen Umweltgesetzbuchs entgegenstand vergleiche , Rn 52).
30 Der revisionswerbende Verein übersieht jedoch diese tragende Begründung des EuGH. Er behauptet nämlich nicht, dass durch die Anwendung des in § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 normierten Anerkennungskriteriums der Mindestanzahl von 100 Mitgliedern lokalen Vereinen in Österreich jede Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung genommen würde oder sich lokale Vereine zur Durchsetzung des gerichtlichen Rechtsschutzes an jene Vereine, die dieses Anerkennungskriterium erfüllen, wenden müssten. In diesem Zusammenhang tritt er auch nicht der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses entgegen, wonach in Österreich aktuell 55 Umweltorganisationen anerkannt seien, weshalb die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 den Zugang zu den Gerichten nicht ungebührlich einschränkten.Der revisionswerbende Verein übersieht jedoch diese tragende Begründung des EuGH. Er behauptet nämlich nicht, dass durch die Anwendung des in Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 normierten Anerkennungskriteriums der Mindestanzahl von 100 Mitgliedern lokalen Vereinen in Österreich jede Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung genommen würde oder sich lokale Vereine zur Durchsetzung des gerichtlichen Rechtsschutzes an jene Vereine, die dieses Anerkennungskriterium erfüllen, wenden müssten. In diesem Zusammenhang tritt er auch nicht der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses entgegen, wonach in Österreich aktuell 55 Umweltorganisationen anerkannt seien, weshalb die Kriterien des Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 den Zugang zu den Gerichten nicht ungebührlich einschränkten.
31 Im Übrigen zeigt der revisionswerbende Verein nicht substantiiert auf, weshalb sich das Anerkennungskriterium der Mindestanzahl von 100 Mitgliedern nicht auch - also neben der Eintragung in das Vereinsregister und den übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 - als „sachdienlich“ im Sinn des Urteils des EuGH in der Rechtssache Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening erweise, um die Existenz und die Tätigkeit eines Vereins, der sich für den Umweltschutz einsetzt, nachzuweisen. Auf dem Boden der Begründung des genannten Urteils ist somit nicht zu erkennen, dass das in Frage stehende Anerkennungskriterium unionsrechtswidrig und daher vom Verwaltungsgericht unangewendet zu lassen gewesen wäre.Im Übrigen zeigt der revisionswerbende Verein nicht substantiiert auf, weshalb sich das Anerkennungskriterium der Mindestanzahl von 100 Mitgliedern nicht auch - also neben der Eintragung in das Vereinsregister und den übrigen Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 - als „sachdienlich“ im Sinn des Urteils des EuGH in der Rechtssache Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening erweise, um die Existenz und die Tätigkeit eines Vereins, der sich für den Umweltschutz einsetzt, nachzuweisen. Auf dem Boden der Begründung des genannten Urteils ist somit nicht zu erkennen, dass das in Frage stehende Anerkennungskriterium unionsrechtswidrig und daher vom Verwaltungsgericht unangewendet zu lassen gewesen wäre.
32 Dem revisionswerbenden Verein ist es daher nicht gelungen, ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von der in der Zulässigkeitsbegründung zitierten Rechtsprechung des EuGH aufzuzeigen. Die Frage, ob § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 unionsrechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass bei Vorliegen eines Nachweises der Tätigkeit und der Existenz einer Umweltorganisation (also etwa durch Eintragung ins Vereinsregister oder die übrigen Anerkennungskriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000) deren Mitgliederzahl auch unter 100 liege könne, stellt sich vor dem Hintergrund des eben Gesagten, wonach in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Unionswidrigkeit des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht substantiiert aufgezeigt wird, nicht.Dem revisionswerbenden Verein ist es daher nicht gelungen, ein Abweichen des Verwaltungsgerichts von der in der Zulässigkeitsbegründung zitierten Rechtsprechung des EuGH aufzuzeigen. Die Frage, ob Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 unionsrechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass bei Vorliegen eines Nachweises der Tätigkeit und der Existenz einer Umweltorganisation (also etwa durch Eintragung ins Vereinsregister oder die übrigen Anerkennungskriterien des Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000) deren Mitgliederzahl auch unter 100 liege könne, stellt sich vor dem Hintergrund des eben Gesagten, wonach in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Unionswidrigkeit des Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht substantiiert aufgezeigt wird, nicht.
33 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. August 2022
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0263 Djurgarden-Lilla Värtans Miljöskyddsförening VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070093.L00Im RIS seit
21.09.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022