TE Vwgh Beschluss 2022/8/30 Fr 2022/14/0039

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Veröffentlicht am 30.08.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Fristsetzungssache des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1        Der am 20. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde vom Antragsteller in der vor diesem Gericht am 13. Juli 2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

2        Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wird.

3        Sohin waren infolge Antragszurückziehung der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4        Ein Kostenzuspruch hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. VwGH 14.1.2020, Fr 2019/14/0051, mwN).

Wien, am 30. August 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022140039.F00

Im RIS seit

21.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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