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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §289 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des R P in W, vertreten durch die Commendatio Wirtschaftstreuhand GmbH in 1070 Wien, Hermanngasse 21, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Juni 2022, Zl. RV/7102803/2020, betreffend Rechtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Beschluss vom 18. Juli 2022, RR/7100056/2022, hob das Bundesfinanzgericht das angefochtene Erkenntnis gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.Mit Beschluss vom 18. Juli 2022, RR/7100056/2022, hob das Bundesfinanzgericht das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 289, Absatz eins, Litera a, BAO wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2021/13/0140, 0141).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2021/13/0140, 0141).
4 Der Revisionswerber hat auf Anfrage erklärt, er sei klaglos gestellt.
5 Mit der angefochtenen Entscheidung ist die formelle Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten. Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Mit der angefochtenen Entscheidung ist die formelle Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten. Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Der Revisionswerber wurde im vorliegenden Fall schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. neuerlich VwGH 3.12.2021, Ra 2021/13/0140, 0141). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.Der Revisionswerber wurde im vorliegenden Fall schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in Paragraph 55, VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten vergleiche , neuerlich VwGH 3.12.2021, Ra 2021/13/0140, 0141). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.
Wien, am 31. August 2022
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160074.L00Im RIS seit
21.09.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022