TE Vfgh Erkenntnis 1994/3/18 B1532/92, B1533/92, B1534/92

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

33 Bewertungsrecht
33/01 Bewertungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §71 Abs2 BewG 1955 mit E v 11.03.94, G127/93 ua.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit je S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B 1532-1534/92 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Vermögensteuerbescheide anhängig, mit denen Aktien der Beschwerdeführer mit dem zum Stichtag gemäß §71 Bewertungsgesetz 1955 ermittelten Wert anstelle des durch Kursverfall erheblich beeinträchtigten Wertes der Aktien zum Zeitpunkt der Vermögenssteuerpflicht bewertet wurden. Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden ua. geltend, daß sie durch die Anwendung des §71 Abs2 erster Satz Bewertungsgesetz 1955, BGBl. 148/1955 idF BGBl. 172/1971, in ihren Rechten verletzt wurden, weil diese Bestimmung verfassungswidrig sei.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B 1532-1534/92 Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen Vermögensteuerbescheide anhängig, mit denen Aktien der Beschwerdeführer mit dem zum Stichtag gemäß §71 Bewertungsgesetz 1955 ermittelten Wert anstelle des durch Kursverfall erheblich beeinträchtigten Wertes der Aktien zum Zeitpunkt der Vermögenssteuerpflicht bewertet wurden. Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden ua. geltend, daß sie durch die Anwendung des §71 Abs2 erster Satz Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt 148 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt 172 aus 1971,, in ihren Rechten verletzt wurden, weil diese Bestimmung verfassungswidrig sei.

2. Die Finanzlandesdirektion für Salzburg als belangte Behörde beantragt in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden.

II. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 30. Juni 1993 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des ersten Satzes des §71 Abs2 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. 148/1955 idF BGBl. 172/1971, zu prüfen.römisch zwei. 1. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 30. Juni 1993 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des ersten Satzes des §71 Abs2 Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt 148 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt 172 aus 1971,, zu prüfen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1994, G127-129/93, wurde §71 Abs2 erster Satz Bewertungsgesetz 1955 als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat daher eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

3. Die Bescheide waren daher aufzuheben.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je

S 2.500,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1532.1992

Dokumentnummer

JFT_10059682_92B01532_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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