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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs1Rechtssatz
§ 41 Abs. 1 WRG 1959 sieht zwar eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die dem WildbachverbauungsG 1884 unterliegende Errichtung einer Lawinensprenganlage vor. Dass jedoch auch die damit (situationsbedingt) künstlich auszulösenden Lawinensprengungen - für sich genommen - wasserrechtlich bewilligungspflichtig wären, ergibt sich aus der genannten Bestimmung nicht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die wasserrechtliche Bewilligung nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 unter anderem dann zu versagen ist, wenn fremde Rechte iSd. § 12 Abs. 2 WRG 1959 dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können (vgl. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0030; 29.9.2016, 2013/07/0152). In Hinblick auf die der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 unterliegenden Lawinensprenganlage ist im Bewilligungsverfahren daher zu prüfen, ob durch die Auswirkungen der mit diesen Vorkehrungen (situationsbedingt) künstlich auszulösenden Sprengungen eine Beeinträchtigung fremder Rechte iSd. § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu erwarten ist.Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 sieht zwar eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die dem WildbachverbauungsG 1884 unterliegende Errichtung einer Lawinensprenganlage vor. Dass jedoch auch die damit (situationsbedingt) künstlich auszulösenden Lawinensprengungen - für sich genommen - wasserrechtlich bewilligungspflichtig wären, ergibt sich aus der genannten Bestimmung nicht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 unter anderem dann zu versagen ist, wenn fremde Rechte iSd. Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können vergleiche VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0030; 29.9.2016, 2013/07/0152). In Hinblick auf die der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 unterliegenden Lawinensprenganlage ist im Bewilligungsverfahren daher zu prüfen, ob durch die Auswirkungen der mit diesen Vorkehrungen (situationsbedingt) künstlich auszulösenden Sprengungen eine Beeinträchtigung fremder Rechte iSd. Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zu erwarten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070009.J05Im RIS seit
03.06.2022Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022