RS Vwgh 2022/4/7 Ro 2021/07/0009

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
81/02 Sonstiges Wasserrecht

Norm

WildbachverbauungsG 1884
WRG 1959 §41 Abs1
  1. WRG 1959 § 41 heute
  2. WRG 1959 § 41 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 41 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 unterliegen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern "einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern" nach dem WildbachverbauungsG 1884 der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Daraus geht hervor, dass Vorkehrungen nach dem WildbachverbauungsG 1884 den Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 gleichgestellt sind.Nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 unterliegen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern "einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern" nach dem WildbachverbauungsG 1884 der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Daraus geht hervor, dass Vorkehrungen nach dem WildbachverbauungsG 1884 den Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 gleichgestellt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021070009.J01

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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