RS Vwgh 2022/4/11 Ra 2019/07/0047

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Veröffentlicht am 11.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0127 B 19. November 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Von einem "Erschleichen" der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird, wenn also die Entscheidung in der Art zu Stande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070047.L02

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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