TE Vwgh Beschluss 2022/5/4 Ro 2022/06/0005

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Veröffentlicht am 04.05.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §47 Abs1
VwGG §47 Abs2 Z2
VwGG §47 Abs3
VwGG §48 Abs2 Z1
VwGG §48 Abs3 Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/06/0006
Ro 2022/06/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in den Revisionssachen 1. des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck (Revision protokolliert zu Ro 2022/06/0005), 2. der Tgesellschaft m.b.H. in I, vertreten durch Dr. Christian Girardi, LL.M., Dr. Stefan Schwärzler und Mag. Daniel Pichler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 29 (Revision protokolliert zu Ro 2022/06/0006), und 3. der (t) GmbH in Innsbruck, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2 (Revision protokolliert zu Ro 2022/06/0007), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. Dezember 2021, LVwG-2019/48/1183-74, betreffend Versagung einer baubehördlichen Bewilligung (mitbeteiligte Parteien jedes Revisionsverfahrens: 1. I J und 2. R J, beide in I und beide vertreten durch Dr. Gernot Amoser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 9; 3. Mag. M K, 4. G K, 5. E H, 6. M H, 7. Mag. E F, 8. W F, 9. S G, 10. Mag. S P, 11. H E, 12. DI (FH) C S und 13. Mag. N H, alle in I und alle vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/2; weitere Partei jedes Revisionsverfahrens: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die Stadt Innsbruck hat den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien insgesamt € 1.106,40 und den dritt- bis dreizehntmitbeteiligten Parteien insgesamt € 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Revisionsverfahren zu Ro 2022/06/0005).

Die zweitrevisionswerbende Partei (Tgesellschaft m.b.H) hat den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien insgesamt € 1.106,40 und den dritt- bis dreizehntmitbeteiligten Parteien insgesamt € 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Revisionsverfahren zu Ro 2022/06/0006).

Die drittrevisionswerbende Partei ( (t) GmbH) hat den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien insgesamt € 1.106,40 und den dritt- bis dreizehntmitbeteiligten Parteien insgesamt € 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Revisionsverfahren zu Ro 2022/06/0007).

Der Antrag auf Aufwandersatz der (t) GmbH in den Revisionsverfahren zu Ro 2022/06/0005 und Ro 2022/06/0006 wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) Beschwerden der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid des Stadtmagistrates I. (Erstrevisionswerber) vom 18. April 2019, mit dem der zweit- und drittrevisionswerbenden Partei die Baubewilligung zur Errichtung eines näher bezeichneten Bauvorhabens auf näher genannten Grundstücken der KG W. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und wies das Bauansuchen gemäß § 34 Abs. 4 lit. b Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) ab (1.). Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für zulässig erklärt (2.).

2        Begründend führte das LVwG hierzu - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - zusammengefasst aus, verfahrensgegenständlich sei eine Wohnanlage bestehend aus 7 Einzelgebäuden mit insgesamt 120 Wohnungen, einer zusammenhängenden Tiefgarage und einer Kinderbetreuungseinrichtung. Die Zufahrt zum Bauvorhaben, bei welcher sich auch die Rampenanlage mit der Ein- und Ausfahrt für die Tiefgarage für die 128 Tiefgaragenstellplätze und 5 oberirdischen Besucherstellplätze befinde, liege an der Ostseite der Bauliegenschaften und führe über das Grst. Nr. X, KG W., das im Eigentum der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien stehe. Bei diesem Grundstück handle es sich um eine Privatstraße, die dem öffentlichen Verkehr diene (wird näher unter Verweis auf § 1 Abs. 1 lit. b Tiroler Straßengesetz ausgeführt); ergänzt werde die Zufahrt durch Grundstücksteile des Grst. Nr. Y, KG. W., das im Hälfteeigentum der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien stehe, und zwar im nördlichen Bereich durch einen Streifen mit maximal 2,50 m Breite und im südlichen Bereich durch eine keilförmige Fläche von etwa 17 m². Die geringste Breite der befestigten Zufahrtsstraße auf dem Grst. Nr. X betrage 4,00 m und sei für die Führung der verschiedenen Verkehre im Mischprinzip aus näheren Gründen nicht ausreichend. Ausweichen oder Parkbuchten existierten auf dieser privaten Zufahrtsstraße nicht. Nur wenn die gesamte Fläche der beiden Grst. Nr. X und Nr. Y gemeinsam genutzt und als befestigte Verkehrsfläche für die Verkehre ausgebaut würde, sei für die Führung der Verkehre im Mischprinzip eine ausreichende Verkehrsfläche vorhanden; sollte eine gemeinsame Nutzung der beiden Flächen nicht in diesem Umfang möglich sein, sei aus verkehrstechnischer Sicht keine verkehrssichere Zufahrt zum Bauvorhaben möglich (wird weiter ausgeführt). Am 9. März 1972 hätten die früheren Eigentümer der Grundstücke der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien und der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien einen Servitutsvertrag mit näherem Inhalt abgeschlossen; auf Grundlage der im Einzelfall vorgenommenen Auslegung dieses Servitutsvertrages sei bei Verwirklichung des in Rede stehenden Bauvorhabens aus näheren Gründen eine unzulässige Servitutserweiterung anzunehmen (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes). Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. März 2019, 5 Ob 17/19i, sei weiters bereits bestätigt worden, dass eine Erweiterung der Dienstbarkeit des Fahrens und Gehens auf den südlichen Teil des Grst. Nr. Y nicht zugelassen werde; die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien hätten ihr Grundstück dementsprechend durch Steher und eine Kette abgegrenzt, in mehreren Besitzstörungsklagen sei von den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien vergeblich versucht worden, eine Entfernung von Abgrenzungen und Schildern zu erreichen.

3        Bereits in der Bauverhandlung vom 21. Juni 2018 hätten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Einwendungen dahingehend vorgebracht, dass keine rechtlich gesicherte Zufahrt für das Bauvorhaben vorliege, die nunmehr beabsichtigte Nutzung zu keinem Zeitpunkt Inhalt des Servitutsvertrages gewesen sei und eine ordnungsgemäße verkehrsmäßige Erschließung der Bauliegenschaft daher nicht gegeben sei. In der Beschwerde an das LVwG sei dieses Vorbringen (u.a.) wiederholt worden. Zwar komme Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz gemäß § 3 Abs. 1 TBO 2018 über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche verfüge, kein Mitspracherecht zu (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes); die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien seien jedoch aus näheren Gründen als Straßenverwalter der in ihrem Eigentum stehenden Privatstraße anzusehen und in dieser Eigenschaft berechtigt, Einwendungen im Sinne des § 33 Abs. 7 lit. a TBO 2018 zu erheben. Die Einwände seien auch begründet, da eine möglichst gefahrlose Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches, der ordnungsgemäße Bestand und Erhaltungszustand der Straße und die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehres und Wahrung des Straßenbildes (Schutzinteressen nach § 2 Abs. 9 Tiroler Straßengesetz) nicht gesichert seien (wird näher ausgeführt). Eine dem vorgesehenen Verkehrszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche liege nicht vor; das Bauansuchen sei daher gemäß § 34 Abs. 4 lit. b TBO 2018 abzuweisen gewesen.

4        Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, da zur Interpretation des Begriffes „Straßenverwalter“ im Sinne des § 33 Abs. 7 TBO in der Fassung zum Entscheidungszeitpunkt keine Rechtsprechung vorliege und kein Verweis auf das Tiroler Straßengesetz oder sonstige Einschränkungen der Parteistellung des Straßenverwalters zu erkennen seien. Infolgedessen sei das LVwG davon ausgegangen, dass die Parteistellung der Straßenverwalter entsprechend weit zu interpretieren sei und sämtliche Straßenverwalter umfasst seien. Schon aufgrund der eindeutigen wörtlichen Auslegung sei davon auszugehen, dass die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien als Straßenverwalter im Sinne des § 33 Abs. 7 TBO 2018 anzusehen seien; selbst unter Bezug auf das Tiroler Straßengesetz sei die Auslegung der Bestimmung in der anzuwendenden Fassung nicht einschränkend dahin vorzunehmen, dass nur öffentlichen Straßenverwaltern Parteistellung im Bauverfahren zukäme, sondern vielmehr allen Straßenverwaltern von Straßen im Sinne des Tiroler Straßengesetzes. Hinzuweisen sei jedoch darauf, dass die in Rede stehende Bestimmung des § 33 Abs. 7 TBO 2018 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2022 novelliert und die Parteistellung dahingehend eingeschränkt werde, dass ab Inkrafttreten der neuen Bestimmung nur „Straßenverwaltern einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes“ das Parteirecht nach § 33 Abs. 7 TBO 2018 eingeräumt werde. Sohin stelle sich „allerdings auch die Frage, ob hierbei um eine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Erheblichkeit überhaupt vorliegt“. Die Sicherung von Einzelfallgerechtigkeit obliege nicht dem Verwaltungsgerichtshof, sondern den Verwaltungsgerichten (Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

5        Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden ordentlichen Revisionen. Der Erstrevisionswerber und die zweitrevisionswerbende Partei verweisen in ihren Zulässigkeitsbegründungen auf die Zulassungsbegründung durch das Verwaltungsgericht; die zweitrevisionswerbende Partei führt zur Zulässigkeit darüber hinaus aus, es liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, da das LVwG nicht aufgrund einer Parteibeschwerde eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides von Amts wegen aus öffentlichen Interessen vornehmen dürfe, den Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz über eine gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfüge, kein Mitspracherecht zukomme, und zwar auch dann nicht, wenn die in Aussicht genommene Zufahrt über ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück verlaufe, und die von einem Nachbarn behauptete Ausdehnung einer auf seiner Liegenschaft verbücherten Dienstbarkeit eine privatrechtliche Einwendung darstelle, mit der der Nachbar auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen sei. Die drittrevisionswerbende Partei führt zur Zulässigkeit aus, die Rechtsfrage, ob einem benachbarten Grundeigentümer, über dessen Grundstück ein Servitutsweg verlaufe, Einwendungen als Straßenverwalter zukämen, sei von grundsätzlicher Bedeutung, und das LVwG sei von (nicht näher bezeichneter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach das Mitspracherecht eines Nachbarn in Bezug auf eine rechtlich und tatsächlich gesicherte Zufahrt zum Bauplatz auch dann nicht bestehe, wenn die Zufahrt über seinen Grund verlaufe.

6        Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien erstatteten in allen drei Revisionsverfahren jeweils getrennte, jedoch jeweils teilweise gleichlautende Revisionsbeantwortungen, in denen sie jeweils die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revisionen beantragen. Ebenso erstatteten die dritt- bis dreizehntrevisionswerbenden Parteien in allen drei Revisionsverfahren jeweils getrennte, jedoch ebenfalls jeweils teilweise gleichlautende Revisionsbeantwortungen, in denen sie ebenso jeweils die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revisionen beantragen. Die drittrevisionswerbende Partei erstattete im Revisionsverfahren zu Ro 2022/06/0006 eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben oder dahingehend in der Sache selbst entscheiden, dass die Beschwerden abgewiesen bzw. zurückgewiesen würden. Die Tiroler Landesregierung erstattete in den Revisionsverfahren zu Ro 2022/06/0006 und Ro 2022/06/0007 ebenfalls eine Revisionsbeantwortung.

7        Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionsverfahren wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

8        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

11       Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ro 2017/06/0022, oder auch 21.11.2017, Ro 2015/05/0009, jeweils mwN).

12       Die in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes vorgebrachte Rechtsfrage bezieht sich auf eine Rechtsnorm (§ 33 Abs. 7 TBO 2018 in der Fassung LGBl. Nr. 28/2018), die zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG noch in Geltung stand, die jedoch zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist. Mit der seit 1. Jänner 2022 in Geltung stehenden Bestimmung des § 33 Abs. 7 TBO 2018 in der Fassung LGBl. Nr. 165/2021 wurde die in Rede stehende Rechtsnorm dahingehend abgeändert, dass künftig Parteistellung im Bauverfahren nur der „Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes“ haben soll.

13       Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. etwa VwGH 15.9.2021, Ro 2021/01/0016, 10.8.2021, Ra 2021/02/0145 oder auch 30.4.2019, Ra 2017/06/0142-0144, mwN).

14       Dass in der vorliegenden Konstellation noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird, legen weder das LVwG noch die Revisionen dar und ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.

15       Das übrige Zulässigkeitsvorbringen der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien geht insofern ins Leere, als sich das Mitspracherecht der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien im verfahrensgegenständlichen Bauverfahren nicht (nur) auf ihre Stellung als Nachbarn im Sinne des § 33 Abs. 2 TBO 2018, sondern auf jene als Straßenverwalter im Sinne des § 33 Abs. 7 leg.cit. gründet. Mit einem behaupteten Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Mitspracherecht von Nachbarn betreffend die Frage einer rechtlich gesicherten Zufahrt wird im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Zufahrtsstraße daher fallbezogen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von der das Schicksal der Revision abhinge, nicht aufgezeigt. Der Beurteilung des LVwG, dass es sich bei der Zufahrtsstraße um eine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b Tiroler Straßengesetz handle und die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien betreffend diese Straße die Rechtsstellung von Straßenverwaltern innehätten, tritt keine der revisionswerbenden Parteien in den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen entgegen. Ebensowenig wird in den Zulässigkeitsbegründungen die Beurteilung durch das LVwG in Frage gestellt, dass betreffend die gegenständliche Zufahrtsstraße die Schutzinteressen nach § 2 Abs. 9 Tiroler Straßengesetz nicht gesichert seien und eine dem vorgesehenen Verkehrszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht vorliege.

16       In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

17       Die Aussprüche über den Aufwandersatz gründen sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

18       Werden im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über mehrere Revisionen, deren Verfahren dann miteinander verbunden werden, von der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, so sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln (vgl. VwGH 24.6.2016, Ro 2014/02/0125, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf eine solche Vorgangsweise durch Mitbeteiligte (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG) übertragbar (VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0011). Den mitbeteiligten Parteien war daher der beantragte Aufwandersatz in jedem Revisionsverfahren zuzusprechen.

19       Der Kostenersatzantrag der drittrevisionswerbenden Partei für die Revisionsbeantwortung in den Verfahren zu Ro 2022/06/0005 und Ro 2022/06/0006 war abzuweisen, weil nicht Mitbeteiligter im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein und Kostenersatz beanspruchen kann, wer selbst mit Revision gegen dieselbe Entscheidung vorgegangen ist (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161 oder auch bereits 24.5.2012, 2009/03/0149, jeweils mwN).

Wien, am 4. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022060005.J00

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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