TE Vwgh Beschluss 2022/5/4 Ra 2022/06/0036

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Veröffentlicht am 04.05.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des H K in H, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Jänner 2022, LVwG-2021/43/0958-21, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Hall in Tirol; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt H. vom 15. Februar 2021, mit dem näher beschriebene - als Folientunnel gemäß § 2 Abs. 18 Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) angezeigte - bauliche Anlagen als Gebäude gemäß § 28 Abs. 1 lit. a TBO 2018 qualifiziert und deren Bewilligungspflicht gemäß § 30 Abs. 3 TBO 2018 festgestellt worden war, mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt H. vom 15. Februar 2021, mit dem näher beschriebene - als Folientunnel gemäß Paragraph 2, Absatz 18, Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018) angezeigte - bauliche Anlagen als Gebäude gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, TBO 2018 qualifiziert und deren Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, TBO 2018 festgestellt worden war, mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher der Revisionswerber in Punkt 3.2. ausführte, er erachte sich „in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, da die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen wurde und das Landesverwaltungsgericht Tirol das mit Anzeige vom 14.12.2020 angezeigte Bauvorhaben [...] weder als bewilligungspflichtig festgestellt, noch dessen Ausführung untersagt oder der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat“.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten an dem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat. Dadurch wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. (vgl. VwGH 11.3.2022, Ra 2019/06/0177, Rn. 4).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten an dem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat. Dadurch wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. vergleiche , VwGH 11.3.2022, Ra 2019/06/0177, Rn. 4).

4        Diesen Anforderungen wird der Revisionswerber mangels konkreter Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet, nicht gerecht. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, der Revisionswerber erachte sich „in seinem subjektiv-öffentlichen Recht“ verletzt, legt er nämlich nicht dar, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2020/06/0043, Rn. 7).Diesen Anforderungen wird der Revisionswerber mangels konkreter Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet, nicht gerecht. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, der Revisionswerber erachte sich „in seinem subjektiv-öffentlichen Recht“ verletzt, legt er nämlich nicht dar, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll vergleiche , VwGH 27.1.2022, Ra 2020/06/0043, Rn. 7).

5        Die Revision erweist sich - mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes - schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich - mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes - schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060036.L00

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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