TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/30 95/12/0052

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs5 Z3;
BDG 1979 §80 Abs6 impl;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art20;
B-VG Art83 Abs2;
DVV 1981 §1 Abs1;
DVV 1981 §2 Z5 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0191 E 2. Juli 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Jänner 1995, Zl. 5 104/161-II/3/94, betreffend Entzug einer Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist eine Bundespolizeidirektion (im folgenden BPD), in der er als Leiter einer Abteilung tätig ist.

Mit Bescheid vom 26. November 1979 überließ der (damalige) Polizeidirektor dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, eine näher beschriebene Wohnung im bundeseigenen Amtsgebäude der BPD im II. Obergeschoß mit einer Verrechnungsnutzfläche von 93,50 m2 als Naturalwohnung. Der Bescheid enthält die Wiedergabe des § 24 Abs. 3 GÜG (Tatbestände, die die Pflicht zur Räumung begründen).

Mit Schreiben vom 11. November 1992 beantragte der Dienststellenausschuß (DA) der Bediensteten des Kriminaldienstes bei der BPD beim Polizeidirektor, die Naturalwohnung des Beschwerdeführers in Amtsräume für die Kriminalabteilung umzuwidmen. Er begründete dies damit, es sei derzeit auf Grund der vorhandenen Büroräumlichkeiten nicht möglich, die vom Ministerium zur Verfügung gestellten Bildschirmschreibmaschinen einzusetzen, weil dann auf Grund des Platzbedarfes in einigen Zimmern nur mehr ein Beamter Dienst versehen könne. Die Naturalwohnung des Beschwerdeführers könne ohne größeren Kostenaufwand in die bestehenden Büroräumlichkeiten der Abteilung II eingebunden werden, wie dies auch schon bei den ehemaligen Wohnungen im Erdgeschoß und ersten Stock geschehen sei. Der Beschwerdeführer besitze in S ein Einfamilienhaus, das offenbar nach Umbauarbeiten bereits bezugsfertig sei, weil er dort seit Februar 1990 laut Meldekartei seinen Wohnsitz habe.

Daraufhin wandte sich der Polizeidirektor mit dem Ersuchen um Weisung an die belangte Behörde. Mit Fernschreiben vom 20. November 1992, das von jenem Organwalter gezeichnet ist, der auch den nunmehr angefochtenen Bescheid approbiert hat, gab die belangte Behörde bekannt, es erscheine auf Grund des Raumbedarfes und der offensichtlich gegebenen, aber dennoch zu bestätigenden Wohnversorgung des Beschwerdeführers die Entziehung der Naturalwohnung angeraten. Es ergehe daher die Einladung, das Ermittlungsverfahren zur Entziehung der Wohnung einzuleiten und allenfalls mit Entziehungsbescheid vorzugehen.

In der Folge kam es zu einem Schriftverkehr zwischen dem Polizeidirektor und dem Beschwerdeführer, nachdem ihm der Polizeidirektor diese Erledigung der belangten Behörde mitgeteilt und ihn aufgefordert hatte, bekanntzugeben, bis wann mit Rücksicht auf den Baufortschritt bei seinem Eigenheim mit einer Räumung der Naturalwohnung gerechnet werden könne. Zu umfangreichen Einwendungen des Beschwerdeführers, in denen dieser insbesondere den "Umwandlungsbedarf" in Büroräumlichkeiten bestritt, gab ihm der Polizeidirektor bekannt, die belangte Behörde strebe eine möglichst rasche Umwandlung der Naturalwohnung an; es könne nicht damit gerechnet werden, daß sie von dieser Absicht Abstand nehme. Er sei jedoch im Interesse eines gedeihlichen Betriebsklimas an der freiwilligen Aufgabe der Naturalwohnung durch den Beschwerdeführer interessiert.

Über Aufforderung gab der Beschwerdeführer bekannt, die gröbsten Baumeisterarbeiten könnten bei seinem Eigenheim voraussichtlich Ende 1993 abgeschlossen und mit den Innenarbeiten 1994 begonnen werden, sodaß etwa bis Mitte 1995 rein technisch die aufwendigsten Vorbereitungen beendet sein müßten.

Auf Grund eines Berichtes des Polizeidirektors über die bisherigen Ermittlungen teilte die belangte Behörde der BPD mit Schreiben vom 13. Jänner 1993 mit, daß der Zeitpunkt der Räumung der Naturalwohnung selbstverständlich von der Sicherstellung der Wohnversorgung des Beschwerdeführers bestimmt werde. Es ergehe daher die Einladung, den Erlaß vom 20. November 1992 nach Abschluß der Fertigstellungsarbeiten am Eigenheim des Beschwerdeführers (Mitte 1995) umzusetzen. Davon setzte der Polizeidirektor den Beschwerdeführer (nach seinen Angaben in der Beschwerde) in Kenntnis und wies darauf hin, er sehe Ende 1994 einer bindenden Erklärung des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt der Aufgabe der Naturalwohnung entgegen.

Über Auftrag der belangten Behörde forderte der Polizeidirektor den Beschwerdeführer jedoch bereits mit Schreiben vom 17. März 1994 auf, eine bindende Erklärung über die Aufgabe der Naturalwohnung abzugeben.

Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 1994 mit, er beabsichtige seine Naturalwohnung am 31. Dezember 2012 zu räumen; unabhängig davon ersuche er schon jetzt, die Naturalwohnung auch nach seiner Pensionierung weiter benützen zu dürfen. Er begehrte ferner, bescheidmäßig festzustellen, es bestehe wegen der seit 1979 erfolgten oder zumindestens im Bau befindlichen Büroraumerweiterung im Ausmaß von ca. 1100 m2 kein zusätzlicher Bedarf an seiner 93 m2 großen Wohnung. Sein in Entstehung befindliches Eigenheim, das voraussichtlich Mitte bis Ende 1995 notdürftig beziehbar sein werde, sei als reiner Alterssitz geplant. Abschließend wies der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Presseaussendung des Bundesministers darauf hin, man könne einen verdienstvollen und loyalen langjährigen Beamten durch einen "gegen seinen Willen durchgezogenen Hinauswurf aus seiner Wohnung" nicht motivieren.

Nach Befassung des DA für Bedienstete der Sicherheitsverwaltung bei der BPD (Schreiben des Polizeidirektors vom 13. April 1994), die ohne Reaktion blieb, stellte der DA für Bedienstete des Kriminaldienstes bei der BPD mit Schreiben vom 10. Juni 1994 über Aufforderung die Bedarfssituation des Kriminaldienstes näher dar.

Mit Schreiben vom 27. Juli 1994 teilte hierauf die Dienstbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer im wesentlichen mit, es sei beabsichtigt, ihm mit Ablauf des Monates April 1995 die ihm zugewiesene Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 zu entziehen. Die Naturalwohnung des Beschwerdeführers im zweiten Stock des Amtsgebäudes solle in Amtsräume umgewandelt werden. Es sei vorgesehen, die Wohnung nach Adaptierung Kriminalbeamten als Büros bzw. Arbeitsräume zuzuweisen. Die angestrebte Nutzung diene im höheren Maß den Interessen der Verwaltung als die gegenwärtige Verwendung. Dieser Umstand sei so augenfällig, daß eine nähere Begründung entbehrlich erscheine. Nach Darstellung der Umwandlung bisheriger Naturalwohnungen in Amtsräume (ehemaliger Polizeidirektor, Leiter des Zentralinspektorates, Hausbesorgerin) wies die Dienstbebehörde erster Instanz darauf hin, die historisch gesehen primär dienstlich begründete Übung, leitenden Beamten die Möglichkeit einzuräumen, unmittelbar im Anschluß an das Amtsgebäude Wohnung zu nehmen, sei darin gelegen gewesen, deren unmittelbares Eingreifen im Anlaßfall sicherzustellen. Seither habe sich die Situation wesentlich geändert: Es bestehe keine dienstliche Notwendigkeit, auf einen im Amtsgebäude wohnhaften leitenden Beamten unmittelbar zurückzugreifen, da die Erreichbarkeit des diensthabenden Journalbeamten durch die Kommunikationsmöglichkeiten (Mobiltelefon, Personenrufgerät usw.) im erforderlichen Maße gegeben sei. Die Überlassung einer Naturalwohnung sei daher gegenwärtig ausschließlich als soziale Begünstigung für den betroffenen Beamten anzusehen, lege doch die Naturalwohnungs-Vergütung deutlich unter jenem Aufwand, der für eine vergleichbare Mietwohnung auf dem freien Markt zu erbringen sei. Dafür sei der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 BDG 1979 geringer. In weit höherem Maße würden die Räume daher nach Umwidmung in Büroräume den "Interessen der Verwaltung" dienen. Dem Beschwerdeführer als Abteilungsleiter sei bekannt, daß derzeit zum Teil sehr beengte Raumverhältnisse herrschten. Die Aufstockung des Südtraktes und die Folgemaßnahmen würden den dringendsten Bedarf der Sicherheitswache und der Verwaltung befriedigen, jedoch auf die Bedürfnisse der Kriminalbeamten wenig Rücksicht nehmen. Durch die zunehmende EDV-Anwendung steige der Raumbedarf: EDV-gerechte Arbeitsplätze mit dem passenden Mobiliar und unter Einhaltung des Bundesbedienstetenschutzgesetzes beanspruchten weitaus größere Flächen als Arbeitsplätze herkömmlicher Art. Das Arbeitsinspektorat habe im Mai 1994 bei der Begehung von Dienstzimmern der Abteilung II festgestellt, daß die derzeitigen Verhältnisse nicht den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen entsprächen. Es erscheine entbehrlich darauf einzugehen, wer in welchem Raum untergebracht werden solle, wie groß der jeweilige Luftraum sei und wie groß er sein sollte usw. Bei Erfordernis könne unter Berücksichtigung der Ausstattung mit "BAKS-Geräten" der Nachweis geführt werden, daß die geplante Erweiterung unter Einbeziehung der Naturalwohnung des Beschwerdeführers nicht nur im vordergründigen dienstlichen Interesse liege. In die Pläne über die "BAKS-Verteilung" könne im "WVD" Einsicht genommen werden; diese Pläne enthielten auch die vorgesehenen Widmungen der Räume des zweiten Stockwerkes. Unter Hinweis auf den Schriftverkehr vom November/Dezember 1992 vertrat die Dienstbehörde erster Instanz die Auffassung, der zur Verfügung stehende Zeitraum (bis Ende April 1995) für die Beziehbarkeit des Eigenheimes könne - dies auch unter Berücksichtigung des einem leitenden Beamten zuzubilligenden gehobenen Wohnniveaus, dessen Realisierung im Hinblick auf die begrenzte Verfügbarkeit finanzieller Mittel noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde - nicht als unangemessen kurz bezeichnet werden. Außerdem entscheide die Dienstbehörde erster Instanz ab voraussichtlich November 1994 über die Vergabe einer ressortgebundenen BUWOG-Mietwohnung in S im Ausmaß von 56,67 m2, die zumindest als Übergangslösung bis zum Bezug des Eigenheimes für einen alleinstehenden Beamten zumutbar sei. Im übrigen sei auf die soziale Komponente der "künftigen Wohnversorgtheit" des Beamten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst bei der Bemessung der Räumungsfrist Bedacht zu nehmen, nicht aber bei der Festsetzung der Wirksamkeit des Entziehungsbescheides.

Zur Terminisierung der beabsichtigten Naturalwohnungs-Entziehung werde bemerkt, daß laut Mitteilung des zuständigen Baubeauftragten des Landes Niederösterreich 1995 finanzielle Mittel für Folgeinvestitionen (nach Aufstockung des Südtraktes) zur Verfügung stünden. Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf das geplante Entziehungsverfahren unzulässig. Die vom Beschwerdeführer behauptete Büroraumerweiterung im Ausmaß von 1100 m2 entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Im ehemaligen Wohntrakt seien ca. 200 m2 (Gänge miteingeschlossen) in Büroräume umgewandelt worden; die Aufstockung des Südtraktes bringe Büro- und Arbeitsräume im Ausmaß von 520 m2.

Der DA für Bedienstete der Sicherheitsverwaltung sei mit Schreiben vom 13. April 1994 über die beabsichtigte Entziehung der Naturalwohnung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden. Er habe die Beantwortung dieser Mitteilung unterlassen, sodaß vom Einverständnis zur beabsichtigten dienstbehördlichen Maßnahme ausgegangen werden könne.

Die Dienstbehörde erster Instanz räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ein.

Mit Schreiben vom 8. August 1994 nahm der Beschwerdeführer umfangreich Stellung. Soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist, nahm er unter anderem zum Ausmaß der neugewonnenen Büroräume Stellung. Die Dienstbehörde habe bei ihrer Zusammenstellung den Dachbodenausbau (ca. 100 m2 neuer Lehrsaal; Nutzung des alten Saales als Büro) und die Aussiedelung der Funkstreife (Neubau des Wachzimmers T. Park - ca. 350 m2) vergessen, sodaß die 1100 m2 durchaus real seien, zumal in naher Zukunft noch das neu zu bauende Wachzimmer Landhaus zu berücksichtigen sei. Im Vergleich zum Vergabejahr 1979 sei es in der Zwischenzeit zu einer derartigen Verbesserung der Raumsituation gekommen, daß kein dringend zu deckender Bedarf an den weiteren 93 m2 seiner Naturalwohnung bestünde. Unklar sei, warum seinerzeit unter ungünstigeren Büroraumverhältnissen eine Naturalwohnung vergeben worden sei, die unter inzwischen weit günstigeren Verhältnissen aber plötzlich entzogen werde. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, daß von seiten der Behörde kein Bedarf an den Räumlichkeiten seiner Naturalwohnung bestehe, bleibe aufrecht. Die angebotene BUWOG-Mietwohnung mit ihren lediglich 56,67 m2 sei nicht in der Lage, seine auf 93 m2 verteilte Einrichtung und den Beschwerdeführer zu "fassen". Der ehemalige Polizeidirektor und der Leiter des Zentralinspektorates hätten Dienstwohnungen innegehabt; lediglich die Wohnung des Beschwerdeführers sei von Anfang an eine Naturalwohnung gewesen.

Mit Bescheid vom 10. August 1994 sprach die Dienstbehörde erster Instanz aus, daß dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom 26. November 1979 mit Wirkung ab 1. Juli 1979 überlassene Naturalwohnung in S, L.-Straße 45, 2. Stock, bestehend aus Vorzimmer, Küche, Bad und WC, drei Zimmern und einem Kabinett mit einer Verrechnungsnutzfläche von 93,50 m2 gemäß § 80 Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 mit Wirkung vom Ablauf des Monates April 1995 entzogen werde. Gleichzeitig wies sie seinen Feststellungsantrag vom 1. April 1994 (ergänzt mit Schreiben vom 8. August 1994) ab. Nach § 12 Abs. 2 DVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Dienstbehörde erster Instanz begründete den Entzug der Naturalwohnung damit, daß ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 gegeben seien, da die Naturalwohnung in Büroräume für Kriminalbeamte der Abteilung II umgewandelt werden solle. Die Büros der Kriminalbeamten entsprächen teilweise nicht den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften; überdies sei durch die fortschreitende Technisierung mit der Einrichtung von EDV-Arbeitsplätzen zusätzlicher Raumbedarf entstanden. In der Überlassung der Naturalwohnung werde gegenwärtig ausschließlich eine soziale Begünstigung für den davon betroffenen Beamten erblickt, sodaß die von Gesetzes wegen anzustellende Interessenabwägung zum Schluß führe, daß die beabsichtigte Verwendung der Räume für dienstliche Zwecke in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dienen werde als die gegenwärtige Verwendung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entzug der Naturalwohnung seien daher gegeben. Die beabsichtigte Umwidmung der Naturalwohnung sei zumindest seit 25. November 1992 bekannt. Die Terminisierung mit Ablauf des Monates April 1995 sei gewählt worden, da 1995 die finanziellen Mittel zum Umbau der Naturalwohnung in Büros voraussichtlich zur Verfügung stünden; überdies könne von der Bezugsfertigkeit des im Umbau begriffenen Eigenheimes des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Angebot der Überlassung einer ressortgebundenen BUWOG-Mietwohnung sei von ihm wegen der zu geringen Dimension des Objekts (56,6 m2) zurückgewiesen worden.

In seiner Berufung vom 11. August 1994, die der Beschwerdeführer durch zwei weitere Eingaben später ergänzte, stellte er den Antrag, in Abänderung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides einen Feststellungsbescheid des Inhaltes zu erlassen, daß auf Grund der seit 1979 durchgeführten Büroraumerweiterungen kein zusätzlicher Bedarf an seiner Naturalwohnung gegeben sei; alternativ stellte er den Antrag auf ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides. Er brachte in seiner Berufung im wesentlichen vor, ihm sei der Vorhalt vom 27. Juli 1994 so zugestellt worden, daß die eingeräumte zweiwöchige Frist für Einwendungen erst am 17. August ende. Durch die bereits vor Ablauf dieser Frist erfolgte Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (am 11. August 1994) hätte sich der von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Dienststellenausschuß, der erst am 16. August 1994 zu einer Besprechung zusammentreten werde, nicht einschalten können. In seiner ersten Berufungsergänzung vom 18. August führte der Beschwerdeführer dazu aus, der DA könne seinem Verlangen auf Vertretung im Entziehungsverfahren nicht mehr entsprechen, weil der Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz bereits erlassen sei. Dies sei ein widerrechtlicher Eingriff in seine Verteidigungsrechte: Bei Anhörung des vom Beschwerdeführer ausdrücklich mit seiner Vertretung beauftragten DA wäre er zu einer anderen Entscheidung gekommen. Die Befassung des DA vom 13. April 1994 könne die persönliche Beanspruchung desselben durch den Beschwerdeführer nicht ersetzen.

Der Beschwerdeführer vertrat neuerlich die Ansicht, daß die Verwendung seiner Naturalwohnung als Büroraum nicht in höherem Maße den Interessen der Verwaltung diene als die gegenwärtige Verwendung. In diesem Zusammenhang beantragte er die Einvernahme aller Bediensteten der BPD zu diesem Beweisthema (z.B. ob sie persönlich die Umwandlung der Naturalwohnung des Beschwerdeführers wünschten; wieviele und welche Personen davon profitierten usw.). Dabei hätte sich herausgestellt, welch widerliches Ränkespiel ein offenes Ohr gefunden habe, das auf seinem Rücken ausgetragen werde; er habe nicht vor, zum Bauernopfer irgendeines "unseligen Deals" zu werden. Es herrsche ein derartiges Überangebot an Räumlichkeiten bei der BPD, daß mehrere Räume leerstünden, manche von C- und D-Bediensteten allein benützt würden, manche als Fernsehraum dienten, einige den Charakter einer Küche aufwiesen; einige Räume würden von der Polizeisportvereinigung genutzt (z.B. einer Sektion Modellbau). Räume seien auch der Sicherheitswache zum Nachteil anderer Dienstzweige zur Verfügung gestellt worden, ohne offenkundig weit überzogenen Forderungen Einhalt zu gebieten. Es seien daher gravierende Mängel bei der Verteilung des vorhandenen Raumes zu orten, deren Opfer der Beschwerdeführer nun offensichtlich werde. Ausgerechnet zum Zeitpunkt, zu dem 1100 m2 mehr an Büroräumlichkeiten zur Verfügung stünden als vor 15 Jahren, als der Büroraum tatsächlich knapp und dessen ungeachtet die Naturalwohnung übergeben worden sei, solle ihm nunmehr die Naturalwohnung entzogen werden. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einen Aktenvermerk des Polizeidirektors unter der Aktenplanzahl P 913 vom 15. September 1992, in dem dieser ausdrücklich festgestellt habe, daß mit den durch die Aufstockung des Südtraktes gewonnenen Büroflächen der diesbezügliche Bedarf für die nächsten 20 bis 30 Jahre (ohne seine Naturalwohnung) abgedeckt werde. Zwischen diesem Aktenvermerk und dem Entziehungsbescheid bestehe ein Widerspruch, auf den im erstinstanzlichen Bescheid nicht eingegangen werde. In seiner zweiten Berufungsergänzung vom 19. August 1994 führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, mit der Adaptierung des Südtraktes werde auch unter Belassung seiner Naturalwohnung den Interessen der Verwaltung ausreichend Rechnung getragen. Die Auffassung der Behörde, es bestehe heute keine dienstliche Notwendigkeit auf einen im Amtsgebäude wohnhaften leitenden Beamten zurückzugreifen, verkenne den Unterschied zwischen Naturalwohnung und Dienstwohnung.

Schließlich machte der Beschwerdeführer noch geltend, das Vorhandensein finanzieller Mittel im Jahre 1995 für die Umgestaltung seiner Naturalwohnung in Büroräume stelle keinen Entziehungsgrund dar. Dasselbe gelte auch für den Zeitpunkt, zu dem sein Haus voraussichtlich bezugsfähig sein werde.

Schließlich gab der Beschwerdeführer nach Akteneinsicht seines Vertreters am 20. Dezember 1994 eine neuerliche Stellungnahme ab, in der er vor allem auf Grund des Geschehens von November 1992 bis Jänner 1993 (insbesondere Hinweis auf die Aufforderung der belangten Behörde, der Zeitpunkt der Räumung der Naturalwohnung sei an die Sicherstellung der Wohnversorgung des Beschwerdeführers zu binden) und des Begleitschreibens zur Übermittlung des Vorhaltes der BPD vom 27. Juni 1994 an die belangte Behörde (es werde zum gegebenen Zeitpunkt eine Abschrift des Entziehungsbescheides vorgelegt werden) ableitete, es hätte zwar eine Stellungnahme von ihm eingeholt, diese hätte aber für die Entscheidung der Dienstbehörde erster Instanz nicht relevant werden sollen; insbesondere hätte seine Wohnversorgung ohne Einfluß auf die Entscheidung bleiben sollen. Tatsächlich sei sein Eigenheim nach wie vor nicht bezugsfertig. Aus der Meldung lasse sich nicht schließen, daß ein bezugsfertiger Wohnraum vorliege. In die angebotene BUWOG-Wohnung hätte er nur mit einem Bruchteil seiner Einrichtungsgegenstände einziehen können. Es sei fraglich, weshalb eine Aufstockung von Amtsräumen zum jetzigen Zeitpunkt notwendig sei, habe sich doch der Personalstand der BPD seit 1979 nur geringfügig geändert. Es müsse auch an der Effizienz der Umwidmung seiner Naturalwohnung gezweifelt werden, wenn allein durch den notwendigen Verbindungsgang zwischen den übrigen Amtsräumen und seiner jetzigen Wohnung zwei Amtsräume verlorengingen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Jänner 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Entzugsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Nach knapper Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage begründete sie dies im wesentlichen damit, die Dienstbehörde erster Instanz habe völlig richtig festgestellt, daß in der Überlassung einer Naturalwohnung wohl in erster Linie eine soziale Begünstigung für den Naturalwohnungsinhaber bestehe. Beim heutigen Stand der Kommunikationstechnik, insbesondere durch die Verwendung von Personenrufgeräten sowie D-Netz-Telefonen, womit eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beamten sichergestellt werden könne, die noch dazu mit einem wesentlich geringeren finanziellen Aufwand erreicht werde, bestehe im Regelfall heutzutage kein dienstliches Interesse mehr an der Zurverfügungstellung einer Naturalwohnung in unmittelbarer Behördennähe. Die Möglichkeit der Umwandlung der Naturalwohnung in Diensträumlichkeiten stelle aus der Sicht der belangten Behörde eine Verwendung dar, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung diene als die gegenwärtige. Es müsse in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen werden, daß die langjährige Benutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen keinerlei wie auch immer gearteten Rechte im Sinne eines Kündigungsschutzes der Wohnungsinhaber entstehen lasse; nicht zuletzt deshalb werde in § 80 BDG 1979 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß durch die Zuweisung einer solchen Wohnung kein Bestandverhältnis begründet werde. Der Platzbedarf für Amtsräume ergebe sich nicht nur daraus, daß für den Einsatz von EDV-Anlagen, die auch künftig vermehrt zum Einsatz kommen würden, und nicht nur aus arbeitsschutzrechtlichen Aspekten dem Bediensteten mehr Platz zur Verfügung gestellt werden müsse, sondern auch auf Grund der Tatsache, die dem Beschwerdeführer bekannt sein müßte, daß seit 1979 der Personalstand der Behörde erheblich aufgestockt worden sei. Von einer Erweiterung des Raumangebotes im betreffenden Gebäude könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil der durch Zubauten gewonnene Raum großteils für zusätzlich zu schaffende bzw. auszubauende Telekommunikationsmittel verwendet werden mußte. Darüber hinaus sei das Aufgabengebiet der beschäftigten Bediensteten ein wesentlich umfangreicheres; nicht zuletzt auf Grund der auch für die Bundespolizei gestiegenen Bedeutung St. Pöltens als neue Landeshauptstadt Niederösterreichs.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 DVV 1981 sieht unter anderem vor, daß die Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen (Z. 25) für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, an nachgeordnete Dienstbehörden übertragen wird. Nach § 2 Z. 5 lit. b sind im Bereich des Bundesministeriums für Inneres die Bundespolizeidirektionen nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1.

Nach § 80 Abs. 2 BDG 1979 kann dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung kann die Dienstbehörde unter anderem die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung (Z. 3).

Gemäß § 9 Abs. 4 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, obliegt es dem Dienststellenausschuß unter anderem, sofern dies von einem Bediensteten für seine Person verlangt wird, diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bedienstete nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG, das gemäß § 1 Abs. 1 DVG auch im Geltungsbereich dieser Bestimmung Anwendung findet, haben sich die Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung im Berufungsverfahren zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe sich durch Weisungserteilung in die nach der DVV 1981 begründete Zuständigkeit der BPD als Dienstbehörde erster Instanz "eingemengt". Abgesehen davon, daß darin ein Verstoß gegen Art. 83 Abs. 2 B-VG (gesetzlicher Richter) liege, hätte die Dienstbehörde erster Instanz ohne die weisungserteilende Einmengung des Ministeriums den Entzug der Naturalwohnung mit hoher Wahrscheinlichkeit nie ausgesprochen. Ohne die erhaltene Weisung hätte die Dienstbehörde erster Instanz auf Grund der Aktenlage zugunsten des Beschwerdeführers entscheiden müssen. Der Beschwerdeführer sieht weiters in der Weisungserteilung durch jenen Organwalter der belangten Behörde, der auch den angefochtenen Bescheid approbiert hat, einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG, weil dieser Organwalter dadurch an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt habe und Gefahr im Verzug nicht gegeben gewesen sei. Auf Grund der Erteilung des Auftrages durch das Ministerium sei es für den Beschwerdeführer schon bei der Erhebung der Berufung evident gewesen, daß die zweite Instanz nur so entscheiden würde, wie sie es der Behörde erster Instanz angeordnet habe. Dadurch sei der vom Gesetzgeber gewollte und der Partei zustehende zweigliedrige Instanzenzug de facto auf eine einzige Instanz eingeschränkt worden.

Was den Einwand der Verletzung des gesetzlichen Richters bzw. der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit betrifft, ist unbestritten, daß die belangte Behörde gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG gegenüber der Dienstbehörde erster Instanz weisungsbefugt ist. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1962, Slg. 4233, ausgeführt hat, kann es auf Grund der in Art. 20 B-VG vorgesehenen Regelung nicht verfassungswidrig sein, wenn der Inhalt eines Bescheides der unteren Instanz von der Weisung der Oberbehörde bestimmt wird. Es wäre - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1963, Slg. 4464, dargelegt hat - selbst nicht verfassungswidrig, wenn bei Erlassung eines Bescheides die eigene Willensbildung der nachgeordneten Verwaltungsbehörde durch die Erfüllung einer Weisung seitens der vorgesetzten Behörde gänzlich ausgeschaltet worden wäre (vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1976, Slg. 7772, und vom 18. März 1980, Slg. 8790). Mit dem vom Beschwerdeführer als Weisung gewerteten Erlaß vom 20. Dezember 1992 (Einladung, das Ermittlungsverfahren zur Entziehung der Naturalwohnung des Beschwerdeführers einzuleiten, allenfalls mit Entziehungsbescheid vorzugehen und eine Abschrift dieses Bescheides vorzulegen) hat die belangte Behörde auch nicht unter Gebrauchnahme der ihr zustehenden Weisungsbefugnis die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz an sich gezogen. Es liegt insbesondere auch kein Fall vor, wie er dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 1951, Slg. 2100, zugrunde lag, in dem der Verfassungsgerichtshof in einer Vereinssache festgestellt hat, "daß das von der Berufungsbehörde im vorliegenden Fall geübte Vorgehen, das das Parteiengehör zu einer inhaltslosen Form macht - da die Auflösungsgründe bereits von vornherein festgelegt wurden, bevor noch der Unterbehörde das Parteivorbringen bekannt war - dem offenkundigen Sinn der Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren widerspricht, zumal es bis zu einem gewissen Grad auch den Instanzenzug beeinträchtigt."

Unter diesem Gesichtspunkt liegt auch nicht die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.

Was die behauptete Verletzung des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG betrifft, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß nicht jede Einflußnahme auf das Verfahren, in dem der angefochtene Bescheid erlassen wurde, diesen Tatbestand erfüllt, sondern nur die unmittelbare Mitwirkung bei der Bescheiderlassung in unterer Instanz (so schon Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, Fußnote 13 zu § 7, S. 194). Der Befangenheitsgrund der Mitwirkung an einem Bescheid in der Unterinstanz gilt für ein Organ der Berufungsinstanz dann nicht, wenn dieses Organ nur durch Handhabung des Weisungsrechtes auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Einfluß genommen hat (vgl. dazu z.B. VwSlg. 2199 A/1951 und 10277 A/1980).

Die geltend gemachten Rechtsverletzungen liegen daher nicht

vor.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, daß die Dienstbehörde erster Instanz, obwohl sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 1994 eine zweiwöchige Frist für die Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt habe und diese Frist auch keineswegs abgelaufen gewesen sei, bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem erst ein Teil der geplanten Äußerungen abgegeben gewesen sei, ihren Entziehungsbescheid erlassen habe. Dies sei insofern verfahrenserheblich, weil damit die vom Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 lit. b PVG ausdrücklich verlangte Unterstützung durch die Personalvertretung, die nur im Verfahren vor der Dienstbehörde erster Instanz möglich gewesen sei, unterlaufen worden sei. Bei Abwarten der Äußerungsfrist (bis 17. August 1994) hätte der DA über das Verlangen des Beschwerdeführers zusammentreten können. Die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers könne auch nicht durch die Verständigung des DA über die beabsichtigte Entziehung der Naturalwohnung mit Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 13. April 1994 ersetzt werden, da der Beschwerdeführer ja theoretisch mit dieser Maßnahme auch einverstanden hätte sein können, sodaß ohne sein Begehren für den DA kein Anlaß gegeben gewesen sei, aktiv zu werden.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß ihm die Mitteilung der Dienstbehörde erster Instanz vom 27. Juli 1994 unbestritten zu einem Zeitpunkt zugestellt wurde, von dem ab gerechnet die eingeräumte zweiwöchige Frist zur Stellungnahme erst am 17. August 1994 endete. Selbst wenn man in diesem Verfahrensstadium noch ein Vertretungsverlangen im Sinne des § 9 Abs. 4 lit. b PVG für zulässig erachtet (nach Auffassung der PVAK ist dies bis zur Entscheidung der Dienstbehörde erster Instanz zulässig - vgl. dazu Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, Rz 78 zu § 9, unter Zitierung von Beschlüssen der PVAK), liegt die Besonderheit des Beschwerdefalles darin, daß der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 8. August 1994 dazu vor Ablauf der eingeräumten Frist umfassend Stellung genommen hat. Diese Stellungnahme setzt sich ausführlich mit den von der Dienstbehörde erster Instanz in ihrem Schreiben vom 27. Juli 1994 angeführten Argumenten auseinander und läßt jeden Hinweis darauf vermissen, der Beschwerdeführer beabsichtige, seine Vertretung in dieser Angelegenheit im Sinne des § 9 Abs. 4 lit. b PVG vom zuständigen DA zu verlangen oder eine weitere Stellungnahme einzubringen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erweckt vielmehr nach ihrer Form und ihrem Inhalt den Eindruck einer abschließenden Äußerung. Bei dieser besonderen Lagerung des Falles bestand keine Verpflichtung der belangten Behörde, den Ablauf der in ihrem Schreiben vom 27. Juli 1994 gesetzten Frist zur Stellungnahme abzuwarten und erst danach ihren Bescheid zu erlassen.

Die geltend gemachte Rechtsverletzung liegt daher schon deshalb nicht vor; es kann daher dahingestellt bleiben, ob einem derartigen Vertretungsantrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf mögliche Interessenskollisionen mit den Interessen der Gesamtheit der vom angerufenen DA zu vertretenden Bediensteten (siehe dazu § 2 PVG und Schragel, aaO, Rz 72 zu § 9) überhaupt hätte nachgekommen werden können.

Der Beschwerdeführer bestreitet im Ergebnis auch, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 in einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren geprüft und hinreichend begründet worden sei. Während des Ermittlungsverfahrens seien drei ohnehin freie Wohnungen in Büroräumlichkeiten umgewandelt und der Südtrakt der BPD aufgestockt und Mitte September 1994 feierlich in Betrieb genommen worden. Bezüglich der Aufstockung des Südtraktes liege ein Aktenvermerk des Polizeidirektors vom 15. September 1992 zur Aktenplanzahl P 913 vor, in dem ausdrücklich festgestellt worden sei, daß dadurch (somit also ohne Zugriff auf die Naturalwohnung des Beschwerdeführers) der Bürobedarf der Behörde für die nächsten 20 bis 30 Jahre abgedeckt sei. Zu diesen aktenkundigen Feststellungen (die der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht habe) stehe der angefochtene Bescheid in ausdrücklichem Widerspruch. Über ausdrücklichen Auftrag der belangten Behörde sei das Entziehungsverfahren von der Sicherstellung der Wohnversorgung des Beschwerdeführers abhängig gemacht worden, die mit Mitte 1995 angenommen worden sei. Nicht nur, daß das Vorhandensein dieser Wohnversorgung gar nicht geprüft worden sei, sei der angefochtene Bescheid lang vor diesem von der belangten Behörde selbst vorgegebenen Zeitpunkt erlassen und in Wirkung gesetzt worden. Der Bescheid enthalte keine Begründung hiefür, warum nicht Teile des Neubaues oder von der Sicherheitswache geräumte Zimmer (die im Zeitpunkt des Antrages des DA der Kriminalbeamten noch nicht zur Verfügung gestanden seien, inzwischen aber ein Vielfaches an Bodenflächen im Vergleich zur Naturalwohnung des Beschwerdeführers ausmachten) in vermehrtem Ausmaß dem Beamten des Kriminaldienstes zugeschlagen worden seien. Es lägen (in Wahrheit) nur administrative Mängel bei der Verteilung der Büroräumlichkeiten vor, ein echter Bedarf an der bloß 93 m2 großen Naturalwohnung des Beschwerdeführers sei gar nicht gegeben. So hätten diverse Bedienstete (bis zur Verwendungsgruppe d) Zimmer für sich allein. Die im Schreiben vom 10. Juni 1994 erwähnten Räumlichkeiten für die Kriminalbeamten und den kriminalpolitischen Beratungsdienst hätten auch schon vorher existiert; wegen einer in Zukunft liegenden möglichen Aufstockung der Planstellen im Kriminaldienst (die angesichts der derzeitigen Einsparungen mehr als unwahrscheinlich sei) bereits jetzt eine Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 aufzukündigen, finde im Gesetz keine Deckung. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der durch Zubauten gewonnene Raum habe großteils für Telekommunikationsmittel verwendet werden müssen, sei entgegenzuhalten, daß praktisch das gesamte Innendienstpersonal des Zentralinspektorates samt seiner Führungsebene personell in zahlreiche Räume übersiedelt sei und die von ihnen vorher genutzten Räumlichkeiten leerstünden. Der Hinweis, beim heutigen Stand der Kommunikationstechnik bestünde kein dienstliches Interesse an der Überlassung einer Naturalwohnung in unmittelbarer Behördennähe, gelte für alle Naturalwohnungen. Daß mit dieser Begründung nur die Naturalwohnung des Beschwerdeführers, nicht aber alle anderen Naturalwohnungen (so bestünden z.B. bei der BPD E. und beim Gp B. Dienstwohnungen, die nicht entzogen worden seien, obwohl dort kein Dienststellenausbau mit einer Bürovermehrung um ca. 1000 m2 erfolgt sei), entzogen worden seien, verletze den Gleichheitsgrundsatz.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.

§ 80 Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 schafft die Möglichkeit, Objekte, die unter anderem durch Bescheid als Naturalwohnung (nur dieser Fall ist im Beschwerdefall von Bedeutung) überlassen wurden, im Interesse einer höherwertigen Verwendung freizumachen. Beurteilungsmaßstab sind dabei die "Interessen der Verwaltung". Da § 80 Abs. 5 Z. 3 leg. cit. den Entzug subjektiver öffentlicher Rechte ermöglicht, handelt es sich dabei um Aufgaben im Bereich der öffentlichen Verwaltung (im öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich) des Bundes, zu deren Erfüllung das Objekt dient bzw. herangezogen werden soll.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Anwendung dieser Bestimmung folgendes zu prüfen:

1. Dient die beabsichtigte Verwendung dem Interesse der öffentlichen Verwaltung?

2. Liegt sowohl die aktuelle als auch die geplante Verwendung im Interesse der öffentlichen Verwaltung? Ist dies der Fall, ist eine Interessensabwägung dahingehend vorzunehmen, an welcher Verwendung ein höheres Interesse besteht.

3. Liegt ein aktueller Bedarf für die geplante Verwendung im Interesse der öffentlichen Verwaltung vor, zu dessen Befriedigung das Objekt, das derzeit als Naturalwohnung genutzt wird, geeignet ist?

ad 1.:

Daß die Schaffung von Amtsräumen für Bedienstete, die bei einer Bundespolizeidirektion verwendet werden (hier: Kriminalbeamte) an sich den Interessen der öffentlichen Verwaltung (im obigen Sinn) dient, bedarf keines Nachweises und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

ad 2.:

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß an der Weiterbelassung der Naturalwohnung kein Interesse der öffentlichen Verwaltung mehr besteht, weil im Hinblick auf die Entwicklung der Kommunikationstechnik die jederzeitige Erreichbarkeit eines leitenden Beamten auf andere Weise als durch Überlassung einer Naturalwohnung im Amtsgebäude ausreichend gewährleistet erscheine. Der Richtigkeit dieser Annahme ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an sich nicht entgegengetreten; er hat dazu lediglich bemerkt, dies treffe dann auf alle anderen Naturalwohnungen (bei anderen Polizeidienststellen) auch zu, und darin und in dem Umstand, daß diese Naturalwohnungen nicht entzogen worden seien, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erblickt.

Abgesehen davon, daß der Wegfall eines (auch gegebenen) öffentlich-rechtlichen Zuweisungsinteresses an einer Naturalwohnung für sich allein nicht ausreicht, die Naturalwohnung zu entziehen (vgl. hingegen die Regelung für Dienstwohnungen in § 80 Abs. 6 BDG 1979), und der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, daß in den von ihm erwähnten Fällen der Bedarf an einer höherwertigen anderen Verwendung bestehe, kann er aus der allenfalls rechtswidrigen Unterlassung der Behörde in anderen Fällen keinen Anspruch darauf ableiten, die Behörde müsse auch in seinem Fall so vorgehen.

Konnte die belangte Behörde aber im Beschwerdefall vom zwischenzeitigen Wegfall eines auch bestehenden öffentlich-rechtlichen Zuweisungsinteresses der Naturalwohnung an den Beschwerdeführer ausgehen, fehlt es an einer Voraussetzung für die im Gesetz vorgesehene Interessensabwägung.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß sich eine derartige Interessensabwägung auf die Frage zu beschränken hat, welche der beiden Verwendungen im höherwertigen Interesse der öffentlichen Verwaltung liegt. Hingegen hat keine Abwägung mit privaten Interessen des Inhabers der Naturalwohnung stattzufinden wie z.B. mit seinem Interesse an der Versorgung mit Wohnraum. Daher gehen auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere.

ad 3.:

Die Notwendigkeit der Prüfung dieser Voraussetzung ergibt sich aus rechtsstaatlichen Überlegungen: Würde nämlich die bloß unüberprüfbare Behauptung des bei Anwendung des § 80 Abs. 5 Z. 3 BDG 1979 geltend gemachten Bedarfes an der geplanten höherwertigen Verwendung ausreichen, ginge der Rechtsschutz völlig ins Leere. Bei der Darlegung (Glaubhaftmachung) des Bedarfes ist allerdings kein übertriebener Maßstab an die von der Behörde zu erfüllenden Anforderungen anzulegen, insbesondere ist nicht ein Offenlegen aller Planungsunterlagen bis ins Detail geboten, sondern reicht eine Grobprüfung aus, aus der auf die Ernsthaftigkeit des geplanten Vorhabens und die Eignung des Objekts dafür geschlossen werden kann. Ob die Behörde diesen Anforderungen genügt, kann nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.

Im Beschwerdefall ist ein Großteil der Einwendungen des Beschwerdeführers diesem Bereich zuzuordnen, hat er doch - wie bereits im Verwaltungsverfahren - mit konkretem Vorbringen den Bedarf der Heranziehung seiner Naturalwohnung für die Schaffung von Büroräumlichkeiten bestritten. Darauf ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend eingegangen.

Soweit der Beschwerdeführer sich allerdings auf den Aktenvermerk des Polizeipräsidenten vom 15. September 1992 zur Aktenplanzahl P 913 beruft, sind die von ihm daraus gezogenen Schlüsse verfehlt. Diesem Aktenvermerk läßt sich lediglich entnehmen, daß "grundsätzlich" davon auszugehen sei, "daß mit dem durch die Aufstockung entstehenden Nutzraum von rund 520 m2 (ohne Gänge) der RAUMBEDARF im Hauptgebäude FÜR SÄMTLICHE DIENSTZWEIGE für einen ZEITRAUM VON VORAUSSICHTLICH 20 BIS 30 JAHREN wird abgedeckt werden müssen ... (Unterstreichungen im Original)". Daraus läßt sich keine Bestätigung für die Annahme des Beschwerdeführers ableiten, daß der Raumbedarf für diesen Zeitraum bereits abgedeckt sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegen auch die vom Beschwerdeführer behaupteten administrativen Mängel bei der Aufteilung der Amtsräume (z.B. Bevorzugung der Sicherheitswache; Belagsdichte usw.) außerhalb des Grobprüfungsrahmens und es ist daher darauf nicht näher einzugehen. Im übrigen liegt die Aufteilung der vorhandenen Amtsräume im Rahmen des dem Dienstgeber eingeräumten Gestaltungsspielraumes.

Der Beschwerdeführer hat aber - bereits im Verwaltungsverfahren - mit konkretem Vorbringen darauf hingewiesen, daß im Gebäudekomplex der BPD Räumlichkeiten leerstünden. Darauf ist die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Gebäudekomplex der BPD tatsächlich ausreichend Räumlichkeiten leerstehen, die geeignet sind, als Büroräume verwendet zu werden, wobei aber für die Eignung auch die räumliche Situierung dieser Räume im Verhältnis zur Naturalwohnung eine Rolle spielen könnte. Nur bei Klärung dieses Sachverhaltes läßt sich das Vorhandensein eines aktuellen Bedarfes, zu dessen Befriedigung die Naturalwohnung des Beschwerdeführers herangezogen werden muß, hinreichend beurteilen.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Ermessen Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120052.X00

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten