RS Vwgh 2022/5/5 Ra 2021/07/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1
AVG §7 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Der VwGH hat es insbesondere nicht als wichtigen Grund iSv. § 7 Abs. 1 Z 3 iVm. § 52 Abs. 1 AVG angesehen, durch den ohne Hinzutreten weiterer Umstände die volle Unbefangenheit eines bei einem Bundesland beschäftigten Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen wäre, dass dieses Land hinsichtlich eines Projektes, das Gegenstand des Verfahrens ist, selbst Antragsteller und damit Partei des Verfahrens ist (vgl. VwGH 5.10.2016, 2013/06/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070057.L01

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten