TE Vwgh Beschluss 2022/5/11 Ra 2021/07/0092

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Veröffentlicht am 11.05.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §47
VwGG §48

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des G S in F, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7. Oktober 2021, Zl. LVwG-2021/37/1525-6, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Parteien: 1. Bringungsgemeinschaft K, vertreten durch den Obmann A H in F, und 2. H T in F, vertreten durch Mag. Stefan Geisler und Mag. Markus Gredler, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, Talstraße 4a), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 sowie dem Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 1. Dezember 1956 wurde die erstmitbeteiligte Bringungsgemeinschaft gegründet; zu Gunsten der zweckmäßigeren Bewirtschaftung näher bezeichneter Almen wurde dabei (unter anderen) das im Eigentum des Revisionswerbers stehende Grundstück Nr. 1275, KG F., mit der Dienstbarkeit der Duldung der Erstellung, Erhaltung und Benützung eines mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahrbaren Almweges belastet. Gemäß Spruchpunkt C. dieses Bescheids steht die kostenfreie Benützung des Almweges jedem Mitglied der Erstmitbeteiligten, seinen Angestellten und Käufern von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen insoweit zu, als dies zur ordentlichen Bewirtschaftung der beitragspflichtigen Liegenschaften notwendig ist.

2        Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 teilte der Zweitmitbeteiligte als Mitglied der Erstmitbeteiligten (Eigentümer der „L.-Alpe“) der belangten Behörde mit, die ihm aufgrund des agrarbehördlichen Bescheids vom 1. Dezember 1956 zustehende Benützung des Almweges werde durch einen von der Familie des Revisionswerbers (Eigentümer der „S.-Alpe“) errichteten Wegschranken erheblich eingeschränkt. Dieser Schranken befinde sich im Bereich der Einmündung des Almweges von Grundstück Nr. 1275, KG F., auf Grundstück Nr. 1272/1, KG F. Der Wegschranken sei mit einem absperrbaren Schloss versehen. Dem Zweitmitbeteiligten sei trotz Aufforderung bisher kein Schrankenschlüssel ausgehändigt worden. Der Wegschranken werde nur im Sommer während der Bewirtschaftung der „S.-Alpe“ offen gehalten. In der Zeit vor Anfang Juni und nach Ende August sei der Schranken versperrt und somit das Bringungsrecht des Zweitmitbeteiligten (sowie der übrigen Mitglieder der Erstmitbeteiligten) insofern beeinträchtigt.

3        Der Zweitmitbeteiligte beantragte sohin, die belangte Behörde möge dem Revisionswerber den Auftrag erteilen, dem Zweitmitbeteiligten einen Schlüssel für den Wegschranken im Bereich der Grenze der Grundstücke Nrn. 1272/1 und 1275, beide KG F., auszuhändigen oder den Wegschranken unversperrt zu lassen (und darüber hinaus jegliche Beeinträchtigung des Bringungsrechts des Zweitmitbeteiligten zu unterlassen).

4        Mit Spruchpunkt 1. des Bescheids der belangten Behörde vom 5. Mai 2021 wurde der Antrag des Zweitmitbeteiligten auf Aushändigung eines Schlüssels für den Wegschranken abgewiesen.

5        Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheids wurde der Revisionswerber verpflichtet, den Wegschranken gemäß § 1 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 4 Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetz (GSLG 1970) für eine uneingeschränkte Nutzung des Almweges ganzjährig offenzuhalten.

6        Die ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheids erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

7        Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Bedeutung - fest, der Revisionswerber habe im Jahr 2007 im Bereich der Einmündung des Almweges von dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. 1275, KG F., auf das im Miteigentum des Zweitmitbeteiligten stehende Grundstück Nr. 1272/1., KG F., einen Wegschranken errichtet. Dieser sei mit einem absperrbaren Schloss versehen.

8        Die Errichtung des Wegschrankens sei ohne Rücksprache mit den weiteren Mitgliedern der Erstmitbeteiligten erfolgt. Zur Errichtung und Handhabung dieses Wegschrankens habe die Vollversammlung der Erstmitbeteiligten keine Beschlüsse gefasst. Der Schranken sei aber Gegenstand der Vollsammlung vom 29. September 2018 (Tagesordnungspunkt 4.) gewesen. Im Protokoll heiße es dazu wörtlich:

„Fahrrecht für alle Mitglieder der Weggemeinschaft laut Bescheid; bei Abschrankung müssen die Berechtigten einen Schlüssel erhalten.“

9        Derzeit verfügten die weiteren Mitglieder der Erstmitbeteiligten, also insbesondere auch der Zweitmitbeteiligte, über keinen Schlüssel für den Wegschranken. Im Jahr 2020 sei es für den Zweitmitbeteiligten zu Behinderungen bei der Benützung des Almweges gekommen, weil der Wegschranken abgesperrt gewesen sei.

10       Dazu führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, nach § 4 der geltenden Satzung der Erstmitbeteiligten erfolge die Verwaltung der Bringungsgemeinschaft durch die Vollversammlung und den Obmann. Der Vollversammlung obliege gemäß § 5 der Satzung die Beschlussfassung „in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten“. Eine Maßnahme, die sich auf die Benützung der Bringungsanlage und damit auf die im agrarbehördlichen Bescheid vom 1. Dezember 1956 umschriebenen Benützungsrechte auszuwirken vermöge, sei als gemeinschaftliche Angelegenheit im Sinn des § 5 der Satzung zu qualifizieren.

11       Die durch den Revisionswerber eigenmächtig vorgenommene Abschrankung und die damit faktisch gegebene Möglichkeit, das Befahren des Almweges zu unterbinden, sei als gemeinschaftliche Angelegenheit zu qualifizieren. Die Errichtung eines solchen Wegschrankens und die damit eingeräumte Möglichkeit, jedenfalls den Fahrzeugverkehr durch ein Absperren dieses Wegschrankens zu unterbinden, bedürfe daher eines Beschlusses der Vollversammlung.

12       Der Revisionswerber habe den Wegschranken eigenmächtig errichtet. Durch dessen Absperrung sei es prinzipiell möglich, in die in Spruchpunkt C. des agrarbehördlichen Bescheids vom 1. Dezember 1956 umschriebenen Benützungsrechte der weiteren Bringungsmitglieder einzugreifen. Der für eine derartige Maßnahme notwendige Vollversammlungsbeschluss liege nicht vor. Um jede mögliche Einschränkung der den weiteren Mitgliedern der Erstmitbeteiligten eingeräumten Bringungsrechte zu vermeiden, sei dieser Wegschranken jedenfalls offenzuhalten. Entgegen den Darlegungen des Revisionswerbers sei somit der mit Spruchpunkt 2. des Bescheids der belangten Behörde vom 5. Mai 2021 an ihn ergangene Auftrag nicht rechtswidrig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

13       Abschließend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es der erstmitbeteiligten Bringungsgemeinschaft auch „unter Berücksichtigung des behördlichen Auftrages“ nicht verwehrt sei, entsprechend der Satzung im Hinblick auf die Handhabung des verfahrensgegenständlichen Wegschrankens einen Beschluss zu fassen.

14       Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem eindeutigen und klaren Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und der Satzung der Erstmitbeteiligten. Insbesondere könne die Auslegung der Satzung nur unter besonderen Voraussetzungen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. Bei den Ausführungen zum Inhalt von Bringungsrechten sei das Verwaltungsgericht von der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.

15       Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

16       Die belangte Behörde sowie der Zweitmitbeteiligte erstatteten Revisionsbeantwortungen, in denen sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragten.

17       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

19       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20       Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

21       In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision werden insgesamt vier - im Folgenden wörtlich dargestellte - Fragen formuliert, denen nach Ansicht des Revisionswerbers grundsätzliche Bedeutung zukomme (Schreibweise im Original):

„1.  Wäre es zulässig, dass der Grundeigentümer einen über sein Grundstück führenden Alpweg, auf dem zugunsten anderer Liegenschaften, die nur als Almen bewirtschaftet werden, ein Bringungsrecht nach dem Bestimmungen des Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetz lastet, im Winter abschrankt (und diesen Schranken versperrt), wenn feststünde, dass es zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der durch den Weg erschlossenen Almen nicht notwendig ist, den Weg auch im Winter befahren zu können?

2.   Wäre dies zumindest dann zulässig, wenn allen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft (erforderlichenfalls auch mehrere) Schlüssel ausgefolgt werden?

3.   Unvertretbar erscheint die Auslegung des Vollversammlungsbeschlusses der Bringungsgemeinschaft vom 29.09.2018 durch das Verwaltungsgericht, wonach aus dem in dieser Versammlung einstimmig gefassten Beschluss ,bei Abschrankung müssen die Berechtigten einen Schlüssel erhalten‘, folge, dass überhaupt keine Abschrankung erfolgen dürfe.

4.   Folgt aus § 14 Abs 4 GSLG, wonach die Bringungsgemeinschaft die Bringungsanlage zu verwalten hat, dass der durch eine solche Anlage belastete Grundeigentümer auf seinem Grundstück auch solche Maßnahmen nicht mehr setzen darf, durch die das Bringungsrecht nicht gestört wird, oder die gemäß § 484 ABGB zulässig wären, wenn es sich beim Bringungsrecht um eine privatrechtliche Dienstbarkeit handeln würde?“

22       Dazu ist zu sagen, dass nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts die vom Revisionswerber vorgenommene Errichtung des Wegschrankens eine Maßnahme darstelle, die sich auf die Benützung der Bringungsanlage und damit auf die im agrarbehördlichen Bescheid vom 1. Dezember 1956 umschriebenen Benützungsrechte auswirken könnte. Eine solche Maßnahme sei als „gemeinschaftliche Angelegenheit“ im Sinn des § 5 der Satzung der Erstmitbeteiligten zu qualifizieren, die eines Beschlusses ihrer Vollversammlung bedürfe. Dass diese Auslegung der Satzung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt wäre, wird in der Revision nicht behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung zu diesem Prüfkalkül VwGH 10.12.2021, Ra 2020/07/0078, mwN).

23       Ausgehend von dieser Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht - vom Revisionswerber unbestritten - festgestellt, dass kein Beschluss der Vollversammlung der Erstmitbeteiligten über die vom Revisionswerber vorgenommene Errichtung des Wegschrankens vorliegt. Daher durfte der Revisionswerber die Bringungsanlage (Almweg) nicht abschranken, weil dadurch die Bringungsrechte der übrigen Mitglieder der Erstmitbeteiligten beeinträchtigt werden könnten. Die Fragen 1 und 2 des Zulässigkeitsvorbringens, mit denen der Revisionswerber im Ergebnis - unter der Annahme des Vorliegens anderweitiger Tatsachen - die grundsätzliche Zulässigkeit des Abschrankens der Bringungsanlage im Winter zu argumentieren versucht, gehen mangels eines entsprechenden Vollversammlungsbeschlusses somit jedenfalls ins Leere.

24       Ebenso verhält es sich mit Frage 3 des Zulässigkeitsvorbringens, bei der der Revisionswerber übersieht, dass (auch) in der Vollversammlung vom 29. September 2018 nach der von ihm unbestritten gebliebenen Ansicht des Verwaltungsgerichts kein Beschluss derselben über die Errichtung des Wegschrankens gefasst wurde. Nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen wurde dabei bloß die - für den vorliegenden Revisionsfall nicht relevante - Aushändigung von Schlüsseln an die Mitglieder der Erstmitbeteiligten im Falle einer Abschrankung angesprochen. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls nicht festgestellt, dass es sich dabei um einen Vollversammlungsbeschluss der Erstmitbeteiligten über die Errichtung des Wegschrankens gehandelt hätte. Insofern entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt, weshalb schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen kann (vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2021, Ra 2020/07/0077, mwN).

25       Auch Frage 4 des Zulässigkeitsvorbringens verhilft der Revision nicht zum Erfolg, ist das Verwaltungsgericht - wie bereits angesprochen - doch zum Ergebnis gelangt, dass es durch die Absperrung der Bringungsanlage ohne den für eine derartige Maßnahme notwendigen Vollversammlungsbeschluss prinzipiell möglich sei, in die in Spruchpunkt C des agrarbehördlichen Bescheids vom 1. Dezember 1956 umschriebenen Benützungsrechte der weiteren Bringungsmitglieder einzugreifen. Fragen nach der Zulässigkeit von Maßnahmen, durch die das Bringungsrecht nicht gestört wird, gehen daher ebenso an der Sache des Verfahrens vorbei wie Überlegungen zur rechtlichen Betrachtungsweise bei Vorliegen einer rein privatrechtlichen Dienstbarkeit. Für die Lösung hypothetischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig (vgl. VwGH 30.3.2021, Ro 2019/08/0017, mwN).

26       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

27       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren des Zweitmitbeteiligten auf gesonderten - über den dort genannten Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand hinausgehenden - Zuspruch von Umsatzsteuer und auf den Ersatz von ERV-Kosten findet in der genannten Verordnung keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. VwGH 9.6.2021, Ra 2019/06/0170, mwN).

Wien, am 11. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070092.L00

Im RIS seit

02.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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