TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/21 VGW-162/009/15684/2020

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Veröffentlicht am 21.09.2021
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Entscheidungsdatum

21.09.2021

Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
10/08 Volksanwaltschaft
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

ÄrzteG 1998 §91
ÄrzteG 1998 §2 Abs2
UmlangenO ÄrzteK Wien §1 Abs1
VolksanwaltschaftsG 1982 §11
VolksanwaltschaftsG 1982 §12
VolksanwaltschaftsG 1982 §13
B-VG Art. 148a Abs3
B-VG Art. 148h Abs3
B-VG Art. 148h Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Wartecker über die Beschwerde der Frau Dr. A. B. gegen den Bescheid des Präsident der Ärztekammer für Wien vom 2.6.2020, Zl. …, betreffend die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2019 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und wird die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für 2019 mit € *** sowie die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für 2019 mit *** festgesetzt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen, o.a. Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 2.6.2020 wurde die von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2019 mit € *** und die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2019 mit insgesamt € *** festgesetzt. Berücksichtigt wurden dabei erkennbar sämtliche Einkünfte der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Tätigkeit und nicht bloß die von der Genannten in ihrer Erklärung angeführten.

Mangels vorläufig entrichtender Kammerumlagenbeträge ergab sich dadurch laut o.a. Bescheid eine entsprechende Nachzahlungsverpflichtung in der Gesamthöhe von € ***.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine beigelegte Kopie einer der belangten Behörde übermittelten Erklärung (des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2016 zur Festsetzung u.a. der Kammerumlage für 2019) ein, es sei der Berechnung ein falscher Verdienst - die belangte Behörde war von einem Bruttobezug von € *** ausgegangen - zugrunde gelegt worden. In der o.a. Erklärung hatte die Beschwerdeführerin als Jahresbruttobezug (aus unselbständiger ärztlicher Tätigkeit) einen Betrag von lediglich € *** angeführt.

Zu dieser hg. am 10.12.2020 samt Verwaltungsakt vorgelegten Beschwerde nahm die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 19.1.2021 Stellung und beantragte im Hinblick auf die Frage, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Volksanwaltschaft als ärztliche zu qualifizieren sei, nähere Informationen zu dieser Tätigkeit von der Beschwerdeführerin einzuholen. Es sei zunächst davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit bei der Volksanwaltschaft aufgrund ihrer ärztlichen Fachkenntnisse herangezogen worden sei und diese Tätigkeit somit Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis der Beschwerdeführerin sei.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich ebenfalls schriftlich nach Kenntnisnahme der schriftlichen Stellungnahme der belangten Behörde, hielt an ihrem Standpunkt fest und verwies auf die Regelung der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, die die Aufgaben der Kommissionsleiter festlege. Es gebe keinen Arbeitsvertrag betreffend die Tätigkeit als Kommissionsleiterin zum Präventivem Menschenrechtsschutz und gab sie zur Tätigkeitsbeschreibung diverse Anmerkungen ab. Nach einem Verweis auf das OPCAT-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/2012 (Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe) und dem Hinweis auf die seit 1.7.2012 eingesetzten Kommissionen zum Schutz und Förderung der Menschenrechte wies die Beschwerdeführerin insbesondere auf von den Kommissionen zu beachtenden Konventionen und Verträgen hin (bspw. UN-Behindertenrechtskonvention) hin. Die Kommissionen müssten aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Mandats unabhängig vom Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung etwa Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen besuchen und inkludiere die Tätigkeit z.B. auch Asyl- und Polizeianhaltezentren oder auch die Beobachtung der Exekutive im Rahmen von Demonstrationen und Abschiebungen.

Ihre Aufgabe bestehe in der Leitung der Kommission … mit zahlreichen Kommissionsmitgliedern unterschiedlichster Professionen (Sozialarbeiterinnen, Psychologinnen, Juristinnen, Pädagoginnen etc. Voraussetzung für die Bestellung sowohl in der Leitungsfunktion als auch als „einfaches“ Mitglied oder als herangezogene Expertinnen sei nicht die zugrundeliegende fachliche Ausbildung, die meist hauptberuflich ausgeübt werde, sondern ausschließlich die Menschenrechtskompetenz. Wesentlich sei, dass die Aufgabe sich eben ausschließlich auf menschenrechtliche Würdigungen beziehe, nämlich jener der UN-Menschenrechtsverträge oder auch der Europäischen Menschenrechtskonvention, und nicht verwechselt werden dürfe mit einer fachlichen Qualitätskontrolle, also in ihrem Fall eben keine ärztliche Tätigkeit darstelle.

Sowohl die Kommissionsleitungen als auch die Mitglieder hätten ihre Menschenrechtskompetenz unterschiedlich erworben, zum Teil durch ergänzende Studien oder definierte Kurse/Curricula. Sie selbst habe diese Menschenrechtskompetenz während ihres Auslandsaufenthaltes in den USA erworben und sei mit dieser Expertise sowohl für die UNO, für den Europarat, für ausländische Regierungen und auch für NGOs tätig – sehr häufig auch ehrenamtlich. Es sei vergleichbar mit einer psychotherapeutischen Ausbildung, der auch viele unterschiedliche Quellberufe zugrunde lägen, oder auch anderen postgraduellen Qualifikationen ungeachtet der medizinischen Kompetenz.

Weiters merkte sie an, dass andere Kommissionsleitungen u.a. Professorinnen des Verfassungsrechtes oder Strafrechtes seien, sie habe als einzige eine klinische ärztliche Ausbildung aufzuweisen. Auch beziehe sich die Tätigkeit nicht auf Wien, sondern auf die Bundesländer ….

Anlässlich der am 10.6.2021 im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres ausschließlich zur Verhandlung beigezogenen Vertreters, jedoch in Abwesenheit einer Vertretung der sich entschuldigt habenden belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage anhand der (ergänzten) Aktenlage erörtert und wurde von Seiten der Beschwerdeführerin (ergänzend) im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, um 1988 während eines längeren Aufenthaltes in den USA mit der Menschenrechtsproblematik näher vertraut worden zu sein und sich eingehend mit dieser Thematik schon vor Ort beschäftigt zu haben. Nach ihrer Rückkehr nach Österreich habe sie sich trotz mangelnder (postgradueller) Ausbildungsmöglichkeiten dennoch weiter mit der Menschenrechtsthematik befasst.

Sie sei um die 2000er Jahre beispielsweise aufgrund ihres Netzwerkes von Unterorganisationen der UNO wie UNICEF oder UNODC eingeladen worden, diverse Länder zu bereisen und je nach Land Schwerpunktbereiche in puncto Menschenrechte zu beobachten (bspw. Gefängnisbesuche, Straßenkinder; auch natürlich zu eruieren, bspw. ob Gefängnisinsassen auch Zugang zu medizinischer Versorgung haben, räumliche Ausgestaltungen, Besuchsregelungen; Situation von Frauen in Gefängnissen; bspw. habe sie Afghanistan, Tadschikistan, Armenien, Rumänien, baltische Länder für unterschiedliche Organisationen besucht).

Sie habe nach 2000 bspw. mit einer Open Society Trainings gemacht, und zwar in diesem Rahmen über die internationalen Menschenrechtsverträge vorgetragen. Sie sei aufgrund ihres aus New York herrührenden Netzwerkes zu dieser Lehrtätigkeit gekommen und habe etwa auch beim Hearing für die Leitungsfunktion im Wesentlichen darzulegen gehabt, wie weit ihre Erfahrungen im Bereich der Menschenrechte vorhanden waren.

Die einzelnen Kommissionen bedürften überhaupt keiner Ärzte, aber auch Psychiater seien nur teilweise in den Kommissionen. Auch in der Kommission des in der Verhandlung als Vertreter der Beschwerdeführerin beiwohnenden Dr. C. gebe es keinen Psychiater.

Zu ihrer konkreten Tätigkeit als Leiterin einer Kommission führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich dabei um eine koordinierende, Beschlusspläne ausarbeitende, aber auch etwa Abrechnungen durchführende Tätigkeit handle. In erster Linie führten die Besuche vor Ort die übrigen Kommissionsmitglieder durch. Es gebe vierteljährliche Besuchspläne die von ihr erstellt würden. Es fänden Akutbesuche, etwa aus Anlass von Familienabschiebungen, statt, wobei im Wesentlichen die Polizeitätigkeit beobachtet werde. Auch gebe es immer wieder Beobachtungen von Polizeianhalte- oder Asylwerberaufenthaltszentren oder aber auch bspw. in einem Anhaltezentrum für Schubhäftlinge in D..

Es gehe dabei rein um Beobachtung der Menschenrechtslage im konkreten und nicht um eine Beurteilung aus ärztlicher Sicht. So werde bspw. auch immer wieder darauf geachtet, wie mit Kindern umgegangen oder welche Verpflegung den diversen Personen angeboten werde.

Wenn etwa psychiatrische Anstalten oder Pflegeheime besucht würden, so sei zu betonen, dass keine Qualitätskontrolle in ärztlicher oder medizinischer Hinsicht durchgeführt werde, sondern liege eben im Mittelpunkt der Tätigkeit der Bereich der Menschenrechte und sei Schwerpunkt der Tätigkeit wiederum der präventive Schutz der Menschenrechte. Es werde bspw. nicht kontrolliert, mit welchen Medikamenten die Personen behandelt würden. In Pflegeheimen werde etwa beobachtet und kontrolliert, ob ein Arzt regelmäßig komme, ob die Wahlfreiheit in Bezug auf Ärzte gegeben sei, nicht jedoch, womit der entsprechende Arzt einen Bewohner des Pflegeheimes behandle; dies sei nicht Auftrag der Kommission.

Bspw. sei auch zu schauen, ob in Flüchtlingsstellen bzw. Asyl- oder Flüchtlingszentren Frauen von Männern entsprechend getrennt wären, aber auch, ob ausreichend Dolmetscher vorhanden wären, wobei die Beobachtungen nur unter dem Aspekt der Menschenrechte erfolgt seien.

Es würden sogar Teile von Einrichtungen wie etwa Gefängniszellen auch aufgesucht, wenn diese nicht belegt seien, weil etwa festgestellt werde, ob ein Sichtschutz in Toiletten oder etwa eine Notfallklingel in den Zellen vorhanden sei, weil es ja (insbesondere) um einen präventiven Menschenrechtsschutz gehe.

Ein weiteres Beispiel betreffe Wegweisungen, wobei beobachtet werde, ob auch weibliche Polizistinnen vorhanden seien, die die erste Amtshandlung mit der betroffenen Frau durchführen können.

Es würden aber auch Jugendeinrichtungen und Schulen besucht und sei es konkret … vorgekommen, dass mangelnde Kinderpsychiatrie festzustellen gewesen sei. In solchen Fällen, in denen Kinder betroffen gewesen seien, sei dadurch bspw. die Kinderrechtskonvention verletzt worden.

Zur näheren Tätigkeit der Kommissionsmitglieder führte die Beschwerdeführerin weiters ergänzend aus, dass es ein elektronisches Portal gebe, in welches die einzelnen Delegationsmitglieder ihre Wahrnehmungen eintragen würden. Die Wahrnehmungsberichte der Kommissionsmitglieder würden dann zusammengefasst und einer Beurteilung im Hinblick auf die Einhaltung oder Verletzung diverser Menschenrechtskonventionen unterzogen. Dies stelle einen zentralen Punkt der Tätigkeit einer Kommissionsleiterin dar.

Das CPT (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) befasse sich auch nicht mit einer fachlichen Qualitätskontrolle.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Maßgebliche rechtliche Bestimmungen des Ärztegesetzes und der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien:

§ 91. (1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§ 84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(2) Die Kurienversammlung kann zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für kurienspezifische Maßnahmen eine Kurienumlage von den Kurienmitgliedern einheben. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Einhebung der Kurienumlage kann sich die Kurienversammlung eines Dritten bedienen. Die Betrauung eines Dritten ist in der Umlagenordnung zu regeln.

(3) Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die

1.

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie

2.

Art der Berufsausübung

der Kammerangehörigen festzusetzen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Bei Beteiligung eines Kammerangehörigen an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen (Einkünfte) aus ärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen. Näheres ist in der Umlagenordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Kammerumlage durch Kammerangehörige kann die Umlagenordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.

(4) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Kammerumlage und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten bei Vertragsärzten, vorzusehen. Die Umlagenordnung kann vorsehen, daß Kammerangehörige verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Umlagenordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Kammerumlage erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen; wenn dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammerumlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen. Für diesen Fall kann die Umlagenordnung die Zahlung eines einmaligen Säumniszuschlages, der 10 vH der festzusetzenden Kammerumlage nicht übersteigen darf und bei dessen Festsetzung alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kammerangehörigen, zu berücksichtigen sind, vorsehen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der maßgeblichen Umlagenordnung (UO) der Ärztekammer für Wien beträgt die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien 1,7% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber € 24.000,- p.a.

Die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer beträgt gemäß § 2 der UO, soweit in dieser Umlagenordnung nicht anders festgelegt, zusätzlich zur Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien 0,50 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 1, mindestens jedoch EUR 40,- und höchstens € 12.000,- p.a.

Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung das gesamte in Österreich zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

 

Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abs.2 sind bei ÄrztInnen, die den ärztlichen Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, die steuerfreien und steuerbegünstigten Bezüge gem. § 67 Abs.1 und 2 EStG 1988 im Ausmaß der Steuerbegünstigung nicht zu berücksichtigen. Steuerfreie und steuerbegünstigte Zulagen und Zuschläge gem.§ 68 Abs.1 und Abs.2 EStG 1988 sind ebenfalls im Ausmaß der Steuerbegünstigung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 UO).

Von der gemäß Abs.2 bis Abs.3 ermittelten Summe werden die ersten € 14.500,- nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen (§ 1 Abs. 4 UO).

Die Umlage der nachstehend angeführten ÄrztInnen erhöht sich nach Maßgabe der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer a) für niedergelassene Ärzte für Allgemeinmedizin um € 3,- b) für niedergelassene Fachärzte (mit Ausnahme der Fachärzte für Radiologie) um € 6,- c) für alle ÄrztInnen mit Ordination um € 50,- als Beitrag für die ÖQMed. d) für alle ÄrztInnen um € 5,- als Beitrag für den Fonds für Öffentlichkeitsarbeit pro Kalenderjahr (§ 3 UO).

Mit dem Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz, BGBl. I 1/2012, wurde u.a. das B-VG und das VolksanwG 1982 geändert; nachstehend somit zunächst wesentliche verfassungs- und einfachgesetzliche Bestimmungen:

Relevante Bestimmungen des B-VG:

„Volksanwaltschaft

Artikel 148a.

(1) …

(2) …

(3) Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3), im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten

1.

den Ort einer Freiheitsentziehung zu besuchen und zu überprüfen,

2.

das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie

3.

für Menschen mit Behinderungen bestimmte Einrichtungen und Programme zu überprüfen beziehungsweise zu besuchen.

Artikel 148h.

(1) …

(2) …

(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 hat die Volksanwaltschaft Kommissionen einzusetzen und einen Menschenrechtsbeirat zu ihrer Beratung einzurichten. Der Menschenrechtsbeirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und sonstigen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die von der Volksanwaltschaft ernannt werden. Inwieweit die Volksanwaltschaft bei der Ernennung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, wird bundesgesetzlich bestimmt. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Menschenrechtsbeirats sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Volksanwaltschaft beschließt eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung, in der insbesondere zu bestimmen ist, welche Aufgaben von den Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen sind. Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.“

Maßgebliche Bestimmungen des VolksanwG, BGBl. Nr. 433/1982 idgF:

„III. ABSCHNITT
Schutz und Förderung der Menschenrechte

§ 11.

(1) Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft, im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten und im Fall des Art. 148i Abs. 1 erster Satz B-VG auch im Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes

1.

den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,

2.

das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie

3.

in Durchführung des Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.

(2) Die Volksanwaltschaft hat mit der Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 1 die von ihr eingesetzten Kommissionen (§§ 12, 13) zu betrauen.

(3) Der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen ist

1.

Auskunft insbesondere über die Anzahl und Behandlung der Personen, denen die Freiheit entzogen ist oder war, über die Orte, an denen Personen die Freiheit entzogen ist oder werden kann, und über die Bedingungen der Freiheitsentziehung sowie über die Anzahl und Behandlung der Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen und Programmen, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, zu erteilen,

2.

Einsicht in Unterlagen, allenfalls durch Übermittlung, und die Herstellung kostenloser Abschriften und Kopien davon zu gewähren,

3.

Zutritt zu sämtlichen Anlagen von Orten einer Freiheitsentziehung sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu gewähren und

4.

auf ihren Wunsch Kontakt zu Angehaltenen bzw. Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen und Programmen oder zu Auskunftspersonen ohne Anwesenheit Dritter, allenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, zu ermöglichen.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.

(5) Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt, in die den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (Pflegedokumentation, Krankengeschichte, Befunde und sonstige relevante Aufzeichnungen über den Betroffenen) des Trägers der Anstalt, die ein Ort gemäß Abs. 1 Z 1 ist, sowie in die Meldungen an den Bewohnervertreter gemäß § 7 Abs. 2 des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, BGBl. I Nr. 11/2004, und in die Meldungen über die weitergehenden Beschränkungen an den Vertreter des Patienten gemäß §§ 33 f des Unterbringungsgesetzes – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, Einsicht zu nehmen und von diesen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen oder die Übermittlung dieser Unterlagen zu verlangen. Bewohnervertreter und Patientenanwälte haben der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen die für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

(6) Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen haben den Personenbezug der von ihnen verarbeiteten Daten, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte nicht mehr benötigt werden, zu löschen.

§ 12.

(1) Die Volksanwaltschaft hat mindestens sechs Kommissionen einzusetzen, die nach regionalen oder sachlichen Gesichtspunkten zu gliedern sind. Jede Kommission besteht aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, wobei die Zahl der Mitglieder aller Kommissionen mindestens 42 zu betragen hat. Jede Kommission wird von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet. Die Einsetzung der Kommissionen sowie alle damit zusammenhängenden Akte der Volksanwaltschaft, insbesondere die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Kommissionen, sind der Gesetzgebung zuzurechnen.

(2) Die Mitglieder werden mit ihrer Zustimmung nach Anhörung des Menschenrechtsbeirats von der Volksanwaltschaft bestellt. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügen. Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihrer Funktion als Mitglied der Kommission hervorrufen könnte, sind von der Bestellung ausgeschlossen. Die Volksanwaltschaft hat sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten in den Kommissionen sowie um eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung der Kommissionen zu bemühen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für sechs Jahre, alle drei Jahre hat eine Neubestellung der Hälfte der Mitglieder aller Kommissionen zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) …

(5) …

(6) Den Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung (§ 13 Abs. 3).

(7) Zu einem Beschluss einer Kommission bedarf es der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leiterin oder der Leiter. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

§ 13.

(1) Die Kommissionen oder einzelne von ihr bestimmte Mitglieder führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch.

(2) Die Kommissionen berichten über ihre Besuche und Überprüfungen an die Volksanwaltschaft und erstatten ihr Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht. Kommt die Volksanwaltschaft Vorschlägen oder Empfehlungen der Kommissionen für Empfehlungen und Missstandsfeststellungen nicht nach, sind die Kommissionen berechtigt, den Berichten der Volksanwaltschaft (Art. 148d Abs. 1 B-VG) Bemerkungen anzuschließen, die die Tätigkeit der jeweiligen Kommission betreffen. Die Leiterinnen und Leiter der Kommissionen sind berechtigt, an den ihren Tätigkeitsbereich betreffenden Beratungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(3) Die Volksanwaltschaft hat in ihrer Geschäftsordnung auch die Geschäftsordnung der Kommissionen und in ihrer Geschäftsverteilung auch deren Geschäftsverteilung zu regeln. Insbesondere ist zu regeln, wie die Kommissionen unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte der Volksanwaltschaft routinemäßig und flächendeckend sowie im Einzelfall auf Grund bekanntgewordener Umstände vorzugehen haben sowie bei Bedarf weitere Expertinnen und Experten beiziehen dürfen. Die Volksanwaltschaft legt in ihrer Geschäftsordnung nach Anhörung der Kommissionen auch die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 6) fest. Die Kommissionen sind vor Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Kommissionen anzuhören.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Kommissionen koordinieren ihre Tätigkeit untereinander.“

Weitere Maßgebliche Bestimmungen, Geo VA 2012:

„Die Kommissionen der Volksanwaltschaft

Aufgaben

§ 16.

Den Kommissionen der Volksanwaltschaft obliegt es:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,

2.

das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie

3.

in Durchführung des Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.

Anzahl und Gliederung

§ 17.

(1) Die Einsetzung und Festsetzung der Anzahl der Kommissionen, mindestens jedoch sechs, und deren Gliederung nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

(2) Die Geschäftsverteilung der Kommissionen wird in der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft geregelt.

(3) Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.

§ 18.

Jede Kommission besteht aus der/dem Leiterin/Leiter und der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder aller Kommissionen hat mindestens 42 zu betragen. Eine Kommission soll aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen. Dabei ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten in den Kommissionen sowie auf eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung der Kommissionen zu achten.

Bestellung und Funktionsdauer der Kommissionsmitglieder

§ 19.

(1) Die Bestellung der Leiterinnen/Leiter der Kommissionen bedarf der kollegialen Beschlussfassung nach einer öffentlichen Ausschreibung und Anhörung des Menschenrechtsbeirates.

(2) Die Bestellung von Mitgliedern der Kommissionen bedarf der kollegialen Beschlussfassung nach einer öffentlichen Ausschreibung und nach Anhörung des Menschenrechtsbeirates sowie der/des Leiterin/Leiters der jeweiligen Kommission. § 4 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung gilt sinngemäß.

(3) Alle Mitglieder müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse sowie über die Bereitschaft, sich mit menschenrechtlichen Fragen und Themen auseinanderzusetzen, verfügen. Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihrer Funktion als Mitglied der Kommission hervorrufen könnte, sind von der Bestellung ausgeschlossen.

(4) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für sechs Jahre. Alle drei Jahre hat eine Neubestellung der Hälfte der Mitglieder aller Kommissionen zu erfolgen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung des Menschenrechtsbeirates schriftlich und begründet vorzeitig auf dessen Wunsch, wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat oder eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seiner Funktion hervorrufen könnte, abberufen.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.

Leitung

§ 21.

(1) Jede Kommission wird von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet.

(2) Den Leiterinnen/Leitern einer Kommission obliegen die Koordinierung aller Aufgaben ihrer jeweiligen Kommission und deren administrative Betreuung. Sie haben insbesondere:

1.

der Volksanwaltschaft den Sitz (Zustelladresse) ihrer Kommission bekannt zu geben,

2.

ihre jeweilige Kommission gegenüber den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zu vertreten,

3.

an ihren Tätigkeitbereich betreffenden Besprechungen der Volksanwaltschaft und des Menschenrechtsbeirates über deren Einladung teilzunehmen,

4.

Besuchsprogramme für die Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte nach Maßgabe der jeweiligen budgetären Obergrenze zu erstellen,

5.

über die Vornahme von Besuchen und Überprüfungen außerhalb der Besuchsprogramme zu entscheiden,

6.

überregionale Besuchsdelegationen zu leiten (§ 17 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung),

7.

die Protokolle über die Besuche und Überprüfungen der Mitglieder der Kommission der Volksanwaltschaft zu übermitteln und deren Vollständigkeit unter Abgabe der menschenrechtsrelevanten Beurteilung gemäß den nationalen und internationalen Prüfstandards zu vidieren,

8.

Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht an die Volksanwaltschaft weiterzuleiten,

9.

die Sitzungen ihrer jeweiligen Kommission zu leiten,

10.

das Vorliegen von Hinweisen auf eine Befangenheit von Kommissionsmitgliedern sowie auf die Begründung von Auftrags- oder Mandatsverhältnissen aus der Kommissionstätigkeit wahrzunehmen,

11.

die Tätigkeit ihrer jeweiligen Kommission mit den Leiterinnen/Leitern der anderen Kommissionen zu koordinieren, insbesondere bei der Auswahl und Zusammenstellung von Kommissionsdelegationen für überregionale Schwerpunktprüfungen, sowie

12.

die Abrechnungen der Kommissionsmitglieder zu prüfen und deren sachliche Richtigkeit zu bestätigen.

(3) Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Leiterin/Leiter. Diese/Dieser leitet vorübergehend die Kommission, wenn die/der Leiterin/Leiter insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.

Durchführung der Besuche und Überprüfungen

§ 22.

(1) Alle Kommissionen führen die Besuche und Überprüfungen mit der erforderlichen Zahl, mindestens jedoch zwei, ihrer Mitglieder durch. Die/Der Leiterin/Leiter der Kommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Fachbereiche im Hinblick auf die besonderen Notwendigkeiten, die sich aus der zu besuchenden Einrichtung ergeben, vertreten sind. Zu diesem Zweck kann die/der Leiterin/Leiter der Kommission nach Maßgabe der budgetären Obergrenze auch Kommissionsmitglieder anderer Kommissionen hinzuziehen.

(2) Die Besuche und Überprüfungen erfolgen gemäß den von den Kommissionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 und unter Berücksichtigung genereller Prüfschwerpunkte gemäß § 13 Abs. 3 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 festgelegten Besuchsprogrammen und im Einzelfall auf Grund bekanntgewordener Umstände über Ersuchen des nach der Geschäftsverteilung sachzuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft oder auf Initiative der/des Leiterin/Leiters der Kommission („ad hoc-Besuche“).

(3) Die Besuche und Überprüfungen müssen nicht angekündigt werden. Es ist jedoch auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.

(4) Bei Bedarf können den Besuchen und Überprüfungen nach Maßgabe der budgetären Obergrenze weitere Expertinnen/Experten und Dolmetscherinnen/Dolmetscher beigezogen werden. Die Entscheidung darüber obliegt der/dem Leiterin/Leiter der Kommission.

(5) Über jeden Besuch oder Überprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen und der/dem Leiterin/Leiter der Kommission zur Weiterleitung an die Volksanwaltschaft zu übermitteln. Dem Protokoll sind sämtliche Belege für den Ersatz der Reisekosten anzuschließen.

Sitzungen und Beschlüsse

§ 23.

(1) Die Leiterinnen/Leiter der Kommissionen haben die Mitglieder regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Ortes zu einer Sitzung einzuladen. Sie/Er hat die Kommission über begründetes Ersuchen der Volksanwaltschaft oder über Verlangen von einem Drittel der Kommissionsmitglieder unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Übermittlung der Einladung sowie der Unterlagen auf elektronischem Weg ist zulässig.

(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen teilzunehmen.

(3) Anträge auf Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung können von jedem Mitglied der Kommission bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über derartige Anträge ist vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen.

(4) Die/Der Leiterin/Leiter der Kommission leitet die Sitzung und achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung. Sie/Er kann die Sitzung unterbrechen oder vertagen.

(5) Für einen Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit der/des Leiterin/Leiters der Kommission und von insgesamt mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss einer Kommission bedarf es der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leiterin/der Leiter. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

(6) Die von einer Kommission gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und der Volksanwaltschaft zu übermitteln. Die Führung des Sitzungsprotokolls obliegt der/dem Leiterin/Leiter.

(7) Über Beschluss der Kommission können der Volksanwaltschaft Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht erstattet werden. Kommt die Volksanwaltschaft Vorschlägen oder Empfehlungen der Kommissionen für Empfehlungen und Missstandsfeststellungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht nach, sind die Kommissionen berechtigt, den Berichten der Volksanwaltschaft (Art. 148d Abs. 1 B-VG) Bemerkungen anzuschließen, die die Tätigkeit der jeweiligen Kommission betreffen.

Entschädigung

§ 24.

(1) Den Leiterinnen/Leitern und den weiteren Mitgliedern der Kommissionen gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung.

(2) Die Höhe dieser Entschädigung bestimmt sich nach dem Gehalt eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und beträgt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

für Leiterinnen und Leiter von Kommissionen jährlich das 20,5-fache und

2.

für Mitglieder von Kommissionen pro Besuch entsprechend dem zeitlichen Aufwand als Pauschale für ganztägige Besuche (bis zu 12 Stunden) von 21,36 v. H., bzw. als Halbtagespauschale (Besuche bis zu 4 Stunden) 13,67 v. H. dieses Gehaltsansatzes.

(3) Mit der Entschädigung für die Leiterinnen/Leiter der Kommissionen werden alle funktionsbezogenen Aufwendungen sowie die Teilnahme an Arbeitsgruppen pauschal pro Arbeitsjahr abgedeckt. Allfällige Sekretariats- und sonstige Sachkosten sind in dieser Pauschalsumme zur Gänze inkludiert. Die Auszahlung der funktionsbezogenen Entschädigung für die Leiterinnen/Leiter der Kommissionen erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein. Wenn die/der stellvertretende Leiterin/Leiter der Kommission vorübergehend die Kommission gemäß § 21 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung leitet, hat die/der Leiterin/Leiter der Kommission für die Vertretung den entsprechenden Anteil der pauschalen Entschädigung für Leiterinnen und Leiter von Kommissionen der/dem stellvertretenden Leiterin/Leiter der Kommission für die Vertretung zu überlassen.

(4) Die Auszahlung der Entschädigung für die Mitglieder der Kommissionen erfolgt nach Übermittlung des Protokolls und der Belege gemäß § 22 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung an die Volksanwaltschaft.

(5) Die Leiterinnen/Leiter und die weiteren Mitglieder der Kommissionen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reise- und Nächtigungskosten (Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften.

GeV der VA 2014 (auszugsweise):

„Kommissionen der Volksanwaltschaft

§ 7.

Zur Besorgung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sind sechs Kommissionen eingesetzt.

§ 8.

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Kommissionen umfasst für die:

Kommission 1: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck;

Kommission 2: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz;

Kommission 3: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz;

Kommission 4: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 3 bis 19 und 23;

Kommission 5: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 1, 2, 20 bis 22 und die politischen Bezirke Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Mistelbach, Tulln, Waidhofen a.d. Thaya und Zwettl;

Kommission 6: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien das Burgenland und die politischen Bezirke Amstetten, Baden, Bruck a.d. Leitha, Lilienfeld, Melk, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, St. Pölten, Waidhofen a.d. Ybbs, Wiener Neustadt und Wien-Umgebung.

(2) Die Kommissionen oder einzelne von ihnen bestimmte Mitglieder (Kommissionsdelegation) führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch. Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.“

Ausschreibung der Volksanwaltschaft

„Kommissionsleitungen und Kommissionsmitglieder 2015 gemäß § 11 ff Volksanwaltschaftsgesetz

VOLKSANWALTSCHAFT 

Ausschreibung: drei Kommissionsleitungen (w/m)

Rechtsgrundlagen/Aufgaben:

Das OPCAT-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/2012, schafft sowohl die verfassungsgesetzlichen als auch die einfachgesetzlichen Grundlagen für ein „menschenrechtliches Monitoring" in staatlichen und privaten Einrichtungen, in denen es zum Entzug oder der Beschränkung von Freiheit kommen kann. Darüber hinaus hat die Volksanwaltschaft die Aufgabe, Einrichtungen und Programme für Menschen mit Behinderungen zu überwachen, um Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhindern.

Zu diesem Zweck wurden 6 Kommissionen mit 48 nebenberuflich tätigen Mitgliedern gebildet. Aufgabe der Kommissionsmitglieder ist es, bei Durchführung von Besuchen und Überprüfungen ihre fachliche Expertise der Volksanwaltschaft zur Verfügung zu stellen. Jede Kommission muss gem. § 12 Abs. 1 Volksanwaltschaftsgesetz (VolksanwG), BGBl. I Nr. 158/1998 idF BGBl. Nr. I 1/2012, von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet werden. Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre; die Wiederbestellung ist möglich.

Mit 1. Juli 2015 hat eine Neubestellung von drei Kommissionsleitungen zu erfolgen. Es betrifft dies die Leitung der Kommission ….

Aufgaben:

- Fachliche und administrative Leitungs- und Leistungssteuerung einer Kommission unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und gesetzlichen Vorgaben (Verhinderung von Befangenheiten, Wahrung der Vertraulichkeit etc.);

- Koordination mit den anderen Kommissionsleitungen bei der Auswahl und Zusammenstellung von Kommissionsdelegationen für überregionale Schwerpunktprüfungen;

- Teilnahme an Besprechungen über Einladung der Volksanwaltschaft oder des Menschenrechtsbeirates und Mitwirkung bei eingesetzten Arbeitsgruppen;

- Ansprechperson für Kommissionsmitglieder und Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie deren leitende Bedienstete;

- Vidieren von Besuchsprotokollen auf ihre Vollständigkeit und Maßgabe der menschenrechtsrelevanten Beurteilung gemäß nationalen und internationalen Prüfstandards;

- Verantwortlichkeit für Abrechnungen der Kommissionsmitglieder (Bestätigung der sachlichen Richtigkeit der zur Verrechnung eingereichten Aufwendungen für erfolgte Besuche);

Wahrnehmung von Hinweisen, wenn sich aus der Kommissionstätigkeit eine Begründung von Auftrags- und Mandatsverhältnissen ergibt;


Persönliche Anforderungen:

Einschlägige praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse von Menschenrechten und deren Umsetzung;

- Führungskompetenz und Organisationserfahrung
- Hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit;
- Fähigkeit zum analytischen Denken;
- Hohe psychische Belastbarkeit;
- EDV-Grundkenntnisse

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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