RS Lvwg 2022/3/16 VGW-101/092/763/2022, VGW-101/092/764/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.03.2022

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4
RATG §15

Rechtssatz

Der Verfahrenshelfer, der gemäß § 41 stopp vom Gericht beigegeben und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellt wird,  erhält gemäß § 16 Abs. 4 RAO kein Honorar für seine erbrachten Leistungen (weshalb § 12 AHK bereits von seinem Wortlaut her, der von „50% des Honorarbetrages“ spricht, nicht anwendbar scheint), sondern eine Vergütung, die der Abwendung der Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144, unter Rückbezug auf VfGH, VfSlg 12.638/1991). Mit dem Telos des § 16 Abs. 4 RAO, allein (bis zur Existenzbedrohung gehende) negative Auswirkungen abzuwenden, ist ein Erfolgszuschlag schlicht nicht kompatibel.

Schlagworte

Angemessene Vergütung; Antrag auf Vergütung; Mehrbegehren; Teilbeträge; trennbare Spruchpunkte; Streitgenossenzuschlag; Erschwerniszuschlag; Erfolgszuschlag; pauschaler Abschlag; ziffernmäßige Neuberechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.092.763.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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