Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.03.2022Index
27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §16 Abs4Rechtssatz
Der Verfahrenshelfer, der gemäß § 41 stopp vom Gericht beigegeben und gemäß § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellt wird, erhält gemäß § 16 Abs. 4 RAO kein Honorar für seine erbrachten Leistungen (weshalb § 12 AHK bereits von seinem Wortlaut her, der von „50% des Honorarbetrages“ spricht, nicht anwendbar scheint), sondern eine Vergütung, die der Abwendung der Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144, unter Rückbezug auf VfGH, VfSlg 12.638/1991). Mit dem Telos des § 16 Abs. 4 RAO, allein (bis zur Existenzbedrohung gehende) negative Auswirkungen abzuwenden, ist ein Erfolgszuschlag schlicht nicht kompatibel.
Schlagworte
Angemessene Vergütung; Antrag auf Vergütung; Mehrbegehren; Teilbeträge; trennbare Spruchpunkte; Streitgenossenzuschlag; Erschwerniszuschlag; Erfolgszuschlag; pauschaler Abschlag; ziffernmäßige NeuberechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.092.763.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022