Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.03.2022Index
27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §16 Abs4Rechtssatz
Hinsichtlich der Teilbeträge (zugesprochene Vergütung und der Differenz zur beantragten Vergütung) der Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO liegen keine „trennbaren Spruchpunkte“ vor, denn insbesondere die Zuschläge (z.B. Streitgenossenzuschlag, Erschwerniszuschlag, Erfolgszuschlag) sind untrennbar mit der Ermittlung der zu vergütenden Leistungen verknüpft, dementsprechend stellt die Bemessung des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 4 RAO einen untrennbaren Abspruch dar, worüber eine einheitliche Entscheidung zu ergeben hat. Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich somit nicht bloß auf die Frage, ob das Mehrbegehren zu Unrecht abgewiesen wurde; das erkennende Verwaltungsgericht ist vielmehr trotz des auf die Abweisung des Mehrbegehrens eingeschränkten Anfechtungsantrags befugt, auch in Hinblick auf den vom belangten Ausschuss bereits zugesprochenen Betrag eine Überprüfung der Bemessung des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 4 RAO vorzunehmen (siehe in einem vergleichbare Fall VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230).
Schlagworte
Angemessene Vergütung; Antrag auf Vergütung; Mehrbegehren; Teilbeträge; trennbare Spruchpunkte; Streitgenossenzuschlag; Erschwerniszuschlag; Erfolgszuschlag; pauschaler Abschlag; ziffernmäßige NeuberechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.092.763.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022