TE Lvwg Beschluss 2022/3/15 LVwG-M-62/001-2021

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Veröffentlicht am 15.03.2022
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Entscheidungsdatum

15.03.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
StVO 1960 §5b Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwalts KG in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Polizisten der Polizeiinspektion *** – zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft Amstetten -, betreffend die Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugschlüssels und der Wohnungsschlüssel ab dem 2.11.2021, zu Recht erkannt.

1.       Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG stattgegeben und die Verweigerung der Herausgabe des abgenommenen Fahrzeugschlüssels für den PKW mit dem Kennzeichen *** und die Wohnungsschlüssel durch ein Organ der Polizeiinspektion *** am 2.11.2021 an den Beschwerdeführer persönlich, weil dieser nicht im Besitz eines Führerscheins war, für rechtswidrig erklärt.

2.       Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer als Rechtsträger der unterlegenen Partei gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gang des Verfahrens:

Mit Schriftsatz vom 27.10.2021 (richtigerweise vom 10.11.2021) erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde, in der er vorbrachte, durch Beamte der der PI *** insoweit in seinen Rechten verletzt worden zu sein, als ihm am 2.11.2021 die Aushändigung des Fahrzeugschlüssels für den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** und die Wohnungsschlüssel verweigert worden sei, welche ihm am 18.10.2021 in ***, ***, von Beamten der PI *** im Rahmen einer Verkehrskontrolle nach der Wegweisung aus der Wohnung abgenommen worden sei, weil er als durch Alkohol beeinträchtigt und für fahruntauglich befunden worden sei. Die Polizei habe sich auf § 5b Abs. 1 StVO 1960 berufen und die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels verweigert, weil dem Beschwerdeführer der Führerschein abgenommen worden sei.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass § 5b Abs. 1 StVO 1960 nur so lange anwendbar sei, als die Abnahme des Führerscheins durch die Polizei andauere. Auf die Abnahme des Führerscheins folge gemäß § 39 Abs. 2 und 3 FSG die Vorlage an die Behörde, die diesen auszufolgen habe, wenn kein Entziehungsverfahren binnen 3 Tagen, eingeleitet wird. Mit der Übergabe des Führerscheins an die Behörde sei die Abnahme durch die Exekutive jedoch beendet.

Am 2.11.2021, als die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels verweigert worden sei, habe sich der Führerschein längst bei der Behörde befunden, sodass bereits aus diesem Grund die Verweigerung der Herausgabe des Schlüssels rechtswidrig gewesen sei. § 5b Abs. 1 dritter Satz StVO 1960 werde österreichweit so ausgelegt werde, dass der Betroffene den Fahrzeugschlüssel ein oder zwei Tage später selbst auf der zuständigen PI abholen kann.

Durch die Abnahme des Fahrzeugschlüssels solle ausweislich der Gesetzesmaterialien ein Weiterfahren in beeinträchtigem Zustand verhindert werden. Dieser Zweck sei nach einem oder zwei Tagen erreicht, wenn die Alkoholisierung oder die Drogenbeeinträchtigung abgeklungen sei. Entsprechend diesem Zweck der polizeilichen Sicherungsmaßnahme (Verhinderung von Verkehrsunfällen durch Alkohol- oder Drogenfahrten) könne es nicht darauf ankommen, ob der Betroffene auch schon wieder im Besitze seines Führerscheins ist. Das Fahrzeug habe sich zudem noch am Kontrollort befunden, während der Fahrzeugschlüssel auf der Polizeiinspektion verwahrt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer könne daher nicht unterstellt werden, sofort eine Fahrt trotz entzogener Lenkberechtigung anzutreten.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Verweigerung der Rückgabe des abgenommenen Fahrzeugsschlüssels für den PKW mit dem Kennzeichen *** am 02.11.2021 an den Beschwerdeführer persönlich, weil dieser nicht im Besitze eines Führerscheins war, durch Beamte der PI *** als rechtswidrig zu erklären und Kostenersatz zuzuerkennen.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 1.2.2022, fortgesetzt am 24.2.2022, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen C (Lebensgefährtin), D, E, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2021 in ***, ***, von Beamten der PI *** nach der Wegweisung von der obigen Adresse einer Verkehrskontrolle unterzogen. Er wurde als durch Alkohol beeinträchtigt (Vortest bei der Wegweisung wies 2,1 Promille auf) für fahruntauglich befunden. Ihm wurde der Führerschein und der Fahrzeugschlüssel abgenommen, welcher daraufhin in der PI *** aufbewahrt worden ist. Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Opel) verblieb am Ort der Kontrolle in ***.

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges und verfügte über den einzigen Fahrzeugschlüssel.

In mehreren Telefonaten hat der Beschwerdeführer die Ausfolgung des Fahrzeugschlüssels gefordert.

Diesem Anliegen wurde auf Verweis auf § 5b StVO nicht nachgekommen.

Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen.

Rechtslage:

§ 5b Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 80/2002, lautet:

„(1) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.“

Erwägungen:

Zur Qualifizierung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Ein durch Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbarer Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/16/0054).

Es ist Rechtsprechung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Verfassungsgerichtshofes, dass auch eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen ist (VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075).

Insbesondere hat der Verfassungsgerichtshof die Verweigerung der Rückgabe eines KFZ-Zulassungsscheines oder von Kennzeichentafeln als unmittelbar wirksame Zwangsmaßnahmen qualifiziert, die Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein können (VfSlg 6101/1969, 8414/1978). Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Abnahme von Kennzeichentafeln dem Eigentümer den für die Sache wesentlichen Gebrauch als Fahrzeug unmöglich macht und daher einen Eingriff in das Eigentum am Kraftfahrzeug bedeutet (VfSlg. 8414/1978 mwN). Selbiges gilt auch für die Abnahme bzw. die Verweigerung der Herausgabe von Fahrzeugschlüsseln. Diese Maßnahme kann daher mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpft werden.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer mit Telefonat vom 2.11.2021 ausdrücklich die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels und der Wohnungsschlüssel (da die Wegweisung geendet hatte) gefordert. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass ihm die Fahrzeugschlüssel nicht zurückgegeben werden. Gleichzeitig wurde angeboten, dass eine andere Person, welche eine gültige Lenkberechtigung vorweisen kann, den Fahrzeugschlüssel mit ihm bzw. für ihn abholen kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gegenüber dem Beschwerdeführer die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels verweigert wurde.

Zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme

Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, wie die Voraussetzung in § 5b Abs. 1 dritter Satz StVO 1960 „[…] und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist […]“ auszulegen ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass § 5b Abs. 1 dritter Satz StVO 1960 an die „Abnahme“ des Führerscheins abstellt, welche begrifflich nur solange andauere, bis der Führerschein von den Organen der Straßenaufsicht gemäß § 39 Abs. 2 und 3 FSG an die Behörde vorgelegt wird. Eine darüberhinausgehende Zurückbehaltung des Fahrzeugschlüssels widerspreche dem Zweck der polizeilichen Sicherungsmaßnahme.

Seitens des Organes der Straßenaufsicht wurde diese Bestimmung demgegenüber offenkundig derart ausgelegt, dass die Fahrzeugschlüssel solange nicht zurückzugeben sind, als der Beschwerdeführer nicht über eine aufrechte Lenkberechtigung verfügt. Diese Ansicht wurde von den Beamten auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten.

Bei der Abnahme der Fahrzeugschlüssel handelt es sich um eine unmittelbare Zwangsmaßnahme mit dem Zweck, alkoholisierte bzw. durch Suchtgift beeinträchtigte Personen an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern (§ 5b Abs. 1 erster Satz StVO 1960; VwGH 27.11.1985, 85/11/0226).

Die Abnahme von Fahrzeugschlüsseln ist als unmittelbare Zwangsmaßnahme im Sinne des § 5b Abs. 1 StVO 1960 nur dann rechtmäßig, wenn sie je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges erforderlich ist, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, oder bei denen der Alkoholgehalt des Blutes 0,5 g/l (0,5 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,25 mg/l oder mehr beträgt, an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.

Diese einfachgesetzliche Normierung der Erforderlichkeit ist auch unter dem verfassungsgesetzlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit zu betrachten, zumal es sich bei der Abnahme der Fahrzeugschlüssel jedenfalls auch um einen – an sich zulässigen – Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums handelt.

Hierbei ist auch zu bedenken, dass die Abnahme des Fahrzeugschlüssels für einen derart langen Zeittraum auch die weitere Benützung des Fahrzeuges durch andere Personen unmöglich macht (vgl. VwGH 27.11.1985, 85/11/0226).

Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 ist insbesondere auf den oben dargestellten Zweck dieser Bestimmung Bedacht zu nehmen (vgl. VfSlg 19.165/2010). Mit Blick darauf ist die Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Organe der Straßenaufsicht die Erforderlichkeit der Zwangsmaßnahme nicht nur im Moment der Abnahme zu beachten haben, sondern auch bei der Beurteilung, ob die Zwangsmaßnahme wieder aufzuheben ist.

Dementsprechend sind auch ausweislich der Gesetzesmaterialien „alle Zwangsmaßnahmen unverzüglich aufzuheben […], wenn der Zweck erreicht ist, d.h., wenn in den Fällen des § 5 Abs. 3 und des § 58 Abs. 1 bei der betreffenden Person ein Hinderungsgrund nicht mehr gegeben ist oder wenn eine andere zum Lenken des Fahrzeuges geeignete Person das Fahrzeug übernimmt [...].“

Hieraus ergibt sich, dass für die Aufrechterhaltung der Zwangsmaßnahme jedenfalls ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zum ursprünglichen Grund ihrer Setzung bestehen muss. Dies deckt sich auch insofern mit dem Wortlaut des § 5b Abs. 1 StVO 1960, als dieser auf die „Abnahme“ des Führerscheins durch Organe der Straßenaufsicht und nicht auf eine „Entziehung“ durch die Führerscheinbehörde abstellt (diese unterschiedliche Terminologie wurde auch bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der gegenständlichen Bestimmung im KFG 1967 verwendet). Auch die in den Gesetzesmaterialien verwendete Formulierung „oder wenn eine andere zum Lenken des Fahrzeuges geeignete Person das Fahrzeug übernimmt“ spricht für einen solchen zeitlichen Zusammenhang (z.B. eine Übernahme des Fahrzeuges, um vom Ort der Anhaltung wegzufahren).

Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 bezweckt jedoch nicht, Personen, denen die Lenkberechtigung entzogen ist, während der gesamten Entziehungsdauer den Schlüssel nicht zurückzugeben, um sicherzustellen, dass das Kraftfahrzeug nicht gelenkt wird. Zwangsmaßnahmen gegenüber Personen, die über keine gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse verfügen, sind vielmehr in § 38 Abs. 1 Z 1 FSG geregelt (wobei auch hier keine generelle Abnahme vorgesehen ist).

Abschließend ist auch anzumerken, dass die Formulierung „oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken“ nicht normiert, dass abgenommene Fahrzeugschlüssel nur an diese andere Person herauszugeben sind. Es wird lediglich normiert, dass getroffene Zwangsmaßnahmen unter anderem unverzüglich aufzuheben sind, wenn eine Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Die Beurteilung, ob die Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugschlüssels rechtmäßig war, hat bezogen auf jenen Zeitpunkt zu erfolgen, in dem Sicherungszweck, die betreffende Person am Lenken eines Kfz zu hindern, zum Tragen kommt (vgl. VwGH 18.12.1990, 90/11/0156; 24.01.1989, 88/11/0260). Im Zeitpunkt der Verweigerung der Herausgabe war jedoch kein dem Gesetz entsprechender Sicherungszweck mehr gegeben. Vielmehr sind im gegenständlichen Fall bereits mehr als zwei Wochen seit Abnahme des Führerscheines vergangen, der Führerschein des Beschwerdeführers befand sich bei der zuständigen Behörde, es bestand keinerlei zeitlicher Zusammenhang zur ursprünglichen Abnahme des Fahrzeugschlüssels, es wurde nicht von einer aktuellen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung ausgegangen und es bestand auch kein begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt des Fahrzeugschlüssels selbst das Kraftfahrzeug (welches sich an einem anderen Ort befand) lenken würde. Die Verweigerung der Herausgabe des Fahrzeugschlüssels war daher nicht erforderlich im Sinne des § 5b Abs. 1 StVO 1960, sodass die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären war.

Zum Ausspruch über den Aufwandsersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

Im konkreten Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten ist, sodass ihm – antragsgemäß – der Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in tarifmäßiger Höhe zuzuerkennen war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem Wortlaut des § 5b Abs. 1 StVO und der zitierten Rechtsprechung.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Herausgabe; Fahrzeugschlüssel; Verhältnismäßigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.62.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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