RS Vwgh 1969/6/30 0506/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1969
beobachten
merken

Index

Baurecht - OÖ
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauONov OÖ 1946 §4 Abs1

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Bewilligung einer Teilung (oder einer Baubewilligung) kann über die gegen den den Antrag abweisenden erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung eines von mehreren Miteigentümern erst dann entschieden werden, wenn der erstinstanzliche Bescheid sämtlichen Miteigentümern zugestellt worden ist, so daß nach Ablauf der Berufungsfrist geprüft werden kann, ob und - was mit Rücksicht darauf-, daß die Miteigentümer in einem solchen Verfahren eine einheitliche Streitpartei bilden, für eine meritorische Erledigung Voraussetzung ist - sämtliche übrige Miteigentümer Berufung erhoben haben.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000506.X01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten