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Baurecht - OÖNorm
AVG §8Rechtssatz
Im Verfahren betreffend die Bewilligung einer Teilung (oder einer Baubewilligung) kann über die gegen den den Antrag abweisenden erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung eines von mehreren Miteigentümern erst dann entschieden werden, wenn der erstinstanzliche Bescheid sämtlichen Miteigentümern zugestellt worden ist, so daß nach Ablauf der Berufungsfrist geprüft werden kann, ob und - was mit Rücksicht darauf-, daß die Miteigentümer in einem solchen Verfahren eine einheitliche Streitpartei bilden, für eine meritorische Erledigung Voraussetzung ist - sämtliche übrige Miteigentümer Berufung erhoben haben.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1969000506.X01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022