TE Vwgh Erkenntnis 1969/6/30 0506/69

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Veröffentlicht am 30.06.1969
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Index

Baurecht - OÖ
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauONov OÖ 1946 §4 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskommissär Dr. Macho, über die Beschwerde des AH in T, vertreten durch Dr. Friedrich Schachtner, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Salzburger Straße 3, gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Jänner 1969, Zl. BauR-1549/2, betreffend Versagung einer Abteilungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.048,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 3. März 1967 suchten AH und BH bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck um die Bewilligung der Abteilung der Grundstücke 602/3, 602/1 und 603/1, sämtliche in EZ. 193 des Grundbuches über die Katastralgemeinde T, auf einen Bauplatz und auf Restgrund an. Dieses Ansuchen wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 19. April 1968 gemäß § 5 Abs. 1 der OÖ. Bauordnungsnovelle 1946 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß der angeführten Gesetzesstelle dürfe eine Abteilung nicht genehmigt werden, wenn ihr die Bestimmungen eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes entgegenstehen. Aus den Abteilungsplänen sei ersichtlich, daß aus den angeführten Grundstücken ein Bauplatz im Ausmaße von 595 m2 gebildet werden solle. Die Lage des Bauplatzes entspreche aber nicht dem rechtskräftigen Teilbebauungsplan „T“, weil der Bauplatz nicht unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche angrenze.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen geltend machte, auf den in Rede stehenden Grundstücken hätten seine Kinder mit baubehördlicher Bewilligung ein Betriebsgebäude errichtet. Die Abteilung verfolge nur den Zweck, den Kindern den bebauten Grund ins Eigentum zu übertragen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, würde die beantragte Teilung genehmigt, so verbliebe zwischen der Nordwestgrenze des vorgesehenen Baugrundstückes und dem öffentlichen Weg, wie die Berufungswerber selbst ausführen, ein ca. 9 m breiter Grundstreifen, welcher dem Grundstück 603/1 zugeschlagen werden solle. Dieser Grundstreifen bilde eine sogenannte Baumaske, also ein Grundstück, welches nicht selbständig bebaubar sei und welches von den Eigentümern des zu schaffenden Bauplatzes zu erwerben sei. Bei Genehmigung der Teilung würde sohin entgegen der Bestimmung des § 30 Abs. 1 der Bauordnungsnovelle 1946 eine Baumaske entstehen. Somit stehe der beantragten Teilung sowohl die vorgenannte Gesetzesbestimmung als auch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 leg. cit. entgegen.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Das gegenständliche Verwaltungsverfahren hat seinen Ausgang von einem Antrag des AH und der BH auf baubehördliche Bewilligung der Teilung der in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft Einlagezahl 193, Katastralgemeinde T, genommen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1946 (LGBl. Nr. 5/1947) ist das Gesuch um Teilungsbewilligung u.a. mit dem Nachweis des Eigentums oder der Zustimmung des Eigentümers zu belegen. Diese Zustimmung ist ein Beleg (eine Prozeßvoraussetzung). Eine solche Bestimmung besagt aber auch, daß die Baubehörde nicht berechtigt ist, eine Teilungsbewilligung über ein Ansuchen zu erteilen, das nur von einzelnen Miteigentümern eingebracht ist, selbst wenn die Gesuchsteller die Mehrheit darstellen (vgl. hiezu die im wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen über das Bauansuchen ergangenen Erkenntnisse vom 1. März 1934, Slg. Nr. 17.904/A, und vom 5. Oktober 1954, Slg. N. F. Nr. 3513/A). Daher ist auch, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 17. Mai 1960, Zl. 1963/59, ausgesprochen hat, das Verfahren über eine von nur einem Miteigentümer wegen Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grundteilung erhobenen Beschwerde einzustellen, wenn der Versagungsbescheid gegenüber einem anderen Miteigentümer rechtskräftig geworden ist, weil der grundbücherlichen Durchführung einer Teilungsbewilligung, die dem Beschwerdeführer erteilt würde, der rechtskräftig gewordene Versagungsbescheid gegenüber dem anderen Miteigentümer entgegensteht. Das gleiche muß auch für das Verwaltungsverfahren gelten. Der Sinn einer Bestimmung der hier in Rede stehenden Art ist nämlich darin gelegen, daß baubehördliche Verfahren über ein Ansuchen um Bewilligung nicht durchgeführt werden sollen, wenn feststeht, daß die erteilte Bewilligung nicht realisiert werden kann. In allen diesen Fällen sind die mehreren Miteigentümer ein und derselben Liegenschaft als eine Prozeßpartei anzusehen.

Überprüft man unter diesem Gesichtspunkt den vorliegenden Beschwerdefall, dann ergibt sich folgendes Bild:

Das Ansuchen um Teilungsbewilligung wurde von beiden Miteigentümern eingebracht. Der erstinstanzliche Bescheid ist auch gegenüber den beiden Antragstellern ergangen. Zugestellt wurde dieser Bescheid jedoch nur AH. Die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde nur von dem rechtsfreundlich Vertretenen Beschwerdeführer eingebracht. Der angefochtene Bescheid ist wieder an beide Antragsteller ergangen und an den Rechtsfreund des Beschwerdeführers zugestellt worden. Die Beschwerde hat wiederum nur AH erhoben.

Da der erstinstanzliche Bescheid an die Miteigentümerin BH nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist er ihr gegenüber nicht rechtswirksam geworden. Daher konnte über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung keine Sachentscheidung ergehen, solange nicht auch von der Miteigentümerin Berufung erhoben wurde. Aufgabe der belangten Behörde war es daher, vor ihrer Entscheidung die ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu veranlassen und erst nach Ablauf der Berufungsfrist über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abzusprechen, weil nur bei einer solchen Prozeßsituation feststellbar ist, ob die Berufungsbehörde eine Sachentscheidung treffen kann oder mit der Zurückweisung der nur von einem Miteigentümer erhobenen Berufung vorzugehen hat.

Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1963 in Verbindung mit Art. I. lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am 30. Juni 1969

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000506.X00

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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