TE Vwgh Beschluss 2022/2/18 So 2022/03/0003

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Veröffentlicht am 18.02.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133
B-VG Art140
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag der L F in T, auf Prüfung und Aufhebung der Impfpflicht und der Änderung des Epidemiegesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 ersuchte die Einschreiterin den Verwaltungsgerichtshof um Prüfung und Aufhebung der „Impfpflicht“ sowie der „Änderung des Epidemiegesetzes“, weil diese ihrer Meinung nach verfassungswidrig seien.

2        Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, gesetzliche Bestimmungen über Parteienantrag auf ihre Verfassungsgemäßheit zu prüfen oder aufzuheben. Über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen erkennt nach Art. 140 B-VG vielmehr der Verfassungsgerichtshof.

3        Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2022030003.X00

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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