RS Vwgh 2022/3/28 Ro 2019/04/0226

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §24a Abs2 Z5
VwRallg

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut der Ausnahmebestimmung des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 ergibt sich keine Einschränkung der Ausnahme auf den Handel. Vielmehr legen auch die Materialien an Hand des Beispiels eines Dachdeckers im Hinblick auf Abfälle von Dachziegeln dar, dass "Handwerker ... in der Regel erlaubnisfreie Rücknehmer und daher nicht bilanzpflichtig" sind (vgl. RV 1005 BlgNR 24. GP 25).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040226.J05

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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