RS Vwgh 2022/3/30 Ra 2022/01/0007

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Veröffentlicht am 30.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/10/0026 E 30. September 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden (vgl. VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010007.L02

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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