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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §57 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/18/0137 B 21. April 2021 RS 2Stammrechtssatz
Die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, sind in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 47).Die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, sind in den Ziffer eins bis 3 des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 taxativ aufgelistet vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 47).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140057.L01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022