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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0242 E 24. Februar 2004 RS 1Stammrechtssatz
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Dies folgt u.a. aus § 224 Abs. 3 BAO, der die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulässt (Hinweis E 2.8.1995, 94/13/0095; E 29.6.1999, 98/14/0171).Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt zwar das Bestehen einer Abgabenschuld voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber geltend gemacht wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Dies folgt u.a. aus Paragraph 224, Absatz 3, BAO, der die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulässt (Hinweis E 2.8.1995, 94/13/0095; E 29.6.1999, 98/14/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130035.L01Im RIS seit
01.06.2022Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022