RS Vwgh 2022/4/6 Ra 2021/02/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/02/0202 B 29. September 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Die Antwort auf die Frage, ob ein konkretes Verhalten einen Verdacht im Sinne von § 5 Abs. 2 Z 1 StVO 1960 begründet hat, nämlich ob ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden ist, ist eine Beurteilung im Einzelfall, die vom jeweils festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020200.L01

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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