TE Vfgh Beschluss 1994/6/13 A18/93

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Veröffentlicht am 13.06.1994
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Index

16 Medienrecht
16/01 Medien, Presseförderung

Norm

B-VG Art137 / Allg
PresseförderungsG 1985 §2 Abs1
VfGG §38

Leitsatz

Zurückweisung der Klage einer Zeitungsverlagsgesellschaft gegen den Bund auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Förderungsmitteln nach Maßgabe des PresseförderungsG 1985 mangels Bestehen eines Rechtsanspruchs

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Im Rechtsstreit der klagenden Partei "DAS KLEINE BLATT" Vorarlberg, Zeitungsverlagsgesellschaft mbH & Co. KG wider die beklagte Partei Bund, vertreten durch die Bundesregierung, - beim Verfassungsgerichtshof protokolliert zur Z A18/93 - wurde die Fällung des folgenden Urteils begehrt:

"Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei Förderungsmittel nach Maßgabe des Presseförderungsgesetzes 1985 und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel für das Finanzjahr 1992 zu gewähren hat."

1.1.2. Zur Klagslegitimation wird ua. vorgebracht:

"... Nach unserer Rechtsansicht ist augenscheinlich, daß es sich im vorliegenden Fall, in welchem vom Bund die Auszahlung von Förderungsmitteln begehrt wird, um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt.

Es liegen aber auch die weiteren durch Art137 B-VG geforderten Voraussetzungen vor, nämlich ein Anspruch, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist und auch nicht im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen werden kann..."

1.2.1. Der Bund als beklagte Partei erstattete - unter Vorlage der bezughabenden Akten - eine Klagebeantwortung und trat dafür ein, die Klage als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

1.2.2. Zur Zulässigkeit der Klage wurde ua. ausgeführt:

"Gemäß §2 Abs1 des Presseförderungsgesetzes 1985, BGBl. 228, idF BGBl. 865/1992, sind Förderungsmittel nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese periodischen Druckschriften die in den Z1 bis 7 leg.cit. angeführten Voraussetzungen erfüllen.

Diese Bestimmung entstammt im wesentlichen unverändert der Stammfassung des Bundesgesetzes über die Förderung der Presse, BGBl. 405/1975, wiederverlautbart im BGBl. 223/1979 ..., weiters erneut wiederverlautbart im BGBl. 228/1985...

Bereits dem allgemeinen Teil der Erläut. zur RV 1597 BlgNR

13. GP ist zu entnehmen, daß sich dieser Gesetzesentwurf in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art17 B-VG stützt. Daraus folgend ist das Presseförderungsgesetz 1985 ein Selbstbindungsgesetz, das nur 'Innenwirkung' haben darf. Das Presseförderungsgesetz 1985 kann also nur den Bund binden, begründet aber keine subjektiven Rechte der Rechtsunterworfenen. In den Erläut. zu §1 (1597 BlgNR 13. GP) wird dies ausdrücklich bekräftigt. Auch der Bericht des Verfassungsausschusses, 1679 BlgNR 13. GP, führt aus, daß 'durch einen gemeinsamen Abänderungsantrag ... insbesondere die Befugnis der Bundesregierung zur Förderung in eine Rechtspflicht umgewandelt (wurde), der allerdings kein individueller Rechtsanspruch des zu Fördernden gegenübersteht.' ...

Es ist somit augenscheinlich, daß der von der klagenden Partei behauptete Anspruch auch abstrakt nicht besteht, also gesetzlich nicht vorgesehen ist. Da das Klagebegehren nicht auf das gemäß Art137 B-VG die Klagslegitimation begründende Element des 'vermögensrechtlichen Anspruches' gegen den Bund gestützt werden kann, ist die Klage als unzulässig zurückzuweisen."

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Klage erwogen:

2.1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2.2. Wenngleich nun nach §38 VerfGG 1953 das Klagebegehren auch auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses gerichtet sein kann, so ist doch - wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt aussprach (VfSlg. 2531/1953, 5789/1968, 10161/1984) - ein solches Begehren jedenfalls nur so weit zulässig, als es sich um die Feststellung eines nach Art137 B-VG klagbaren Anspruchs handelt. An dieser Voraussetzung fehlt es aber im vorliegenden Fall, wie bereits die Bundesregierung mit zutreffender Begründung ausführte. Denn das Presseförderungsgesetz 1985, WV BGBl. 228/1985, räumt den Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz ein (s. Korinek - Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung, 1993, 252), wie dies schon die Erläut. zur RV 1597 BlgNR 13. GP und der Bericht des Verfassungsausschusses 1679 BlgNR 13. GP ausdrücklich festhalten und in welche Richtung schließlich auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Presseförderungsgesetz 1979 (23.11.1981, 12/2945/80) weist. (Anders die Rechtslage etwa nach dem ParteienG: VfSlg. 11944/1989).

Die Klage ist darum unzulässig.

2.3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Satz 1 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in einer der Norm des §7 Abs2 lita VerfGG 1953 genügenden Zusammensetzung beschlossen werden.

Schlagworte

Presseförderung, VfGH / Klagen, Subventionen (Presseförderung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:A18.1993

Dokumentnummer

JFT_10059387_93A00018_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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