RS Vwgh 2022/4/7 Ro 2021/13/0009

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Veröffentlicht am 07.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §262 Abs1
BAO §262 Abs2
BAO §279 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Vorlage der Beschwerde, in welcher das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt wurde, erfolgte nicht innerhalb der Frist von drei Monaten. Das Finanzamt war daher zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verpflichtet. Mangels Beschwerdevorentscheidung (und Vorlageantrag) war das BFG zur Entscheidung nicht zuständig (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021130009.J08

Im RIS seit

01.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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